Krankenkasse

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe follgende Frage:

Die Frage betrifft einen Rentner, der aufgrund fehlender Arbeitszeit in Deutschland von einem Jahr anstatt in der gesetzlichen Rentenversicherung in der freiwilligen Krankenversicherung bei der AOK ist.

Er hat die gesetzliche freiwillige Krankenversicherung zum 03.11.2012 gekündigt, da er dauerhaft in Serbien leben möchte.
Die BVA hat er schon angewiesen Zahlungen ab den 01.11.2012 nach Serbien zu überweisen, welchen die BVA auch nachkommt.
Zusätzlich hat der noch eine private Rentenversicherung bei der Swiss Live, welche auch die Zahlungen an Serbien weiterleitet.

JETZT kommen wir zum Problem, der Renter ist am Mo den 29.11.2012 wegen eines Herzinfarktes und Gallensteine ins Krankenhaus gekommen, bei dem er vermutlich noch eine Woche bleiben muss.

Die AOK sagt, dass er sich wieder freiwillig versichern lassen muss und gab mir (in Stellvertretung) einen Neuantrag mit. Die Frage ist, ob dass den richtig ist denn nach § 19 Abs.2 S.1 SGB V besteht grds. eine Nachsorgepflicht der Versicherung.

Macht es denn einen Unterschied, dass die Versicherung erst zum 03.11.2012 endet und muss er sich wieder freiwilig versichern oder kann er auf die Nachsorgepflicht berufen?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Marion

Hallo,

also:

§ 19 greift nur bei gesetzlich Pflichtversicherten nicht bei freiwilligen Mitgliedern.

In sofern wäre eine freiwillige Versicherung wieder abzuschließen.

Ich schließe aus Ihrer Formulierung aber dass der Mann jedoch nach Serbien verzogen ist ? Daher wäre die Frage jetzt - ist er in Serbien krankenversichert ? Dann könnte der Krankenhausaufenthalt ja über den „Auslandskrankenschein“ der serbischen Krankenkasse laufen.

MfG
Thomas H.

Nein verzogen ist er noch nicht, geplant war zum 02.11.2012 wegzuziehen, diesbezügl. hat er auch schon eine Busfahrkarte gekauft, welche jetzt verfällt. Nein eine Versicherung in Serbien besteht noch nicht, darum wollre er sich vor Ort kümmern.

Schade das das mit der Nachversicherung nicht klappt, da er schon alle Bankverbindungen usw. schon gekündigt hat.

Danke für die schnelle Antwort

Hallo …

… wie sie schon richtig beschrieben haben, war der Rentner zuletzt freiwillig gesetzlich krankenversichert. Wenn Sie sich den Wortlaut des §19 Abs. 2 SGB V einmal ansehen, werden Sie feststellen, dass der nachgehende Leistungsanspruch nur für Versicherungspflichtige vorgesehen ist (Arbeitnehmer, Arbeitslose, pflichtversicherte Rentner usw.). Dies natürlich auch aus gutem Grund… anderenfalls könnte hieraus jedes Freiwillige Mitglied ein Beitragsspar-Modell basteln.

Und … Sie würden ja auch sicherlich nicht wollen, dass die Versichertengemeinschaft die Kosten der Krankenhausbehandlung übernimmt, obwohl kein Solidaritätsbeitrag vom Patienten geleistet wird.

Die AOK hat also richtig entschieden.

Gruß, Christian