Hallo,
Hallo, der Gesellschafter Geschäftsführer ist für die
Krankenkasse hauptberuflich Selbstänbig in der Kranken- und
Pflegeversicherung.
Da muss ich Gegenwind los werden.
§ 5 Abs. 5 SGB V lautet:
Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Bevor ich überhaupt die hauptberufliche Selbstständigkeit prüfe, brauche ich erst einmal eine Versicherungspflicht zumindest dem Grunde nach.
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht u.a. dann, wenn eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird.
Der Gesellschafter/Geschäftsführer muss überhaupt erst einmal in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, um überhaupt von der Norm potentiell erfasst werden zu können.
Ist er selbstständig, als nicht abhängig beschäftigt, dann scheidet auch die Versicherungspficht von vornherein aus, weil es einfach an einer der beiden Voraussetzungen (Beschäftigung + Entgelt) mangelt.
Daher wäre bei so einem Kandidaten auch niemals nie die hauptberufliche Selbstständigkeit zu prüfen.
Der ist schlicht und erfreifend nicht versicherungspflichtig.
Und selbst wenn er abhängig beschäftigt wäre, würde die Vorschrift trotzdem nicht greifen.
Entweder man ist in ein und demselben Auftragsverhältnis abhängig beschäftigt oder selbstständig. Das ist dann auch für alle Zweige der Sozialversicherung gleichermaßen gültig. Stünde er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH, könnte er hier niemals nie gleichzeitig hauptberuflich selbstständig sein.
Sinn und Zweck der Norm ist es, dass sich ein Selbstständiger nicht auf sehr günstigen Weg über ein 450,01-Euro-Job in die Solidargemeinschaft einkaufen kann.
Wenn überhaupt kann die hauptberufliche Selbstständigkeit nur von außen auf das Beschäftigungsverhältnis wirken, aber niemals aus ihm selbst heraus.
Die Spítzen haben sich übrigens damit 2010 auseinander gesetzt, was aber nach neuester BSG Rechtsprechung mE überholt werden müsste zwecks des Kriteriums Beschäftigung von Arbeitnehmern.
LG
S_E