Krankenkasse bei gesellschafter

Hallo,

wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50% (und einem Partner, der die weiteren 50% hält) - wie verhält es sich dann mit dem Krankenkassenbeitrag? Muss dieser zu 100 % von dem GG getragen werden oder kann die Gesellschaft auch 50% vom Beitrag übernehmen - wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Vielen Dank und viele Grüße

Hallo, der Gesellschafter Geschäftsführer ist für die Krankenkasse hauptberuflich Selbstänbig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ob ihm die GmbH. einen Anteil für seine Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich zum Gehalt auszahlt ist eine freie Entscheidung, also keine Verpflichtung wie bei einem „normalen“ Arbeitnehmer.
Gruss
Czauderna

Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wer entscheidet das? Gilt das als Gehaltserhöhung?

Viele Grüße

Hallo,
na, ich denke, das macht die Gesellschafterversammlung und das wird
Bestandteil des Arbeitsvertrags des Geschäftsführers mit der GmbH.
Gruss
Czauderna

Hallo Günther,

also so ganz defintiv würde ich das nicht beantworten wollen. Er ist nur zu 50% Gesellschafter.

Und falls er als Selbständiger gilt, ist er auch nicht pflichtig in RV und AV.

Um dem ganzen aus dem Weg zu gehen, würde ich ein sog. Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen. (Ich hänge mich mal aus dem Fenster und behaupte: muss durchführen lassen)

Viele Grüße

Gesine

PS Dann bekommt man mit secret eyes auch keinen Ärger *g*

Hallo,
mit der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht bin ich mit dir einer Meinung, das muss geprüft werden, das war aber nicht das Hauptproblem.
Ganz sicher bin ich mir, das ein GmbH. Geschäftsführer mit einem Stimmanteil von 50 %
auf jeden Fall kein Arbeitnehmer im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist -
da müsste es in den vergangenen Monaten höchstens eine Änderung gegeben haben, die an mir vorbeigegangen ist - glaube ich aber nicht - 50% = hauptberuflich Selbständig.
Es geht sogar bei weniger als 50%, z.B. bei einer Sperrminorität oder bei bestimmten Konstellationen einer Familien-GmbH.
Gruss
Czauderna

Hallo Günther,

ich denke, am besten fährt Chili mit einem Statusfeststellungsverfahren.

Es hat keine Änderungen in den letzten Monaten gegeben, allerdings war mir nicht klar, dass im Falle einer 50% igen Beteiligung automatisch von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen wird. Ich dachte, dass das in jedem Fall geprüft werden muss, was auch in diesem Artikel
klar wird.

Viele Grüße

Gesine, die froh ist, nicht aus dem Fenster zu fallen…

PS Dann bekommt man mit secret eyes auch keinen Ärger *g*

Du kommst drumherum =)

Um dem ganzen aus dem Weg zu gehen, würde ich ein sog.
Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen. (Ich hänge
mich mal aus dem Fenster und behaupte: muss durchführen
lassen)

Du darfst hängen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführer sollte man es in jedem Fall machen lassen; wobei es kein richtiges gesetzliches „muss“ gibt, sondern nur wenn der Kandidat dann tatsächlich auch angemeldet wird als Arbeitnehmer. Dann muss die Krankenkasse was machen. Und natürlich darf das das Statuskennzeichen in der Meldung nicht vergessen werden, weil sonst bekommt die Kasse auch keinen Wind davon.

Siehe § 7a Abs. 1 SGB IV:

Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte (…) geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

LG
S_E

Hallo

Ganz sicher bin ich mir, das ein GmbH. Geschäftsführer mit
einem Stimmanteil von 50 %
auf jeden Fall kein Arbeitnehmer im Sinne der gesetzlichen
Krankenversicherung ist -

Jup, guckst du hier in Rundschreiben:

Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50 v. H. des Stammkapitals
verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (Sperrminorität), hat er grundsätzlich einen entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH.

Bei nur Gesellschaftern, ohne Geschäftsführer, müssen es mehr als 50 % sein, daher uffbasse.

da müsste es in den vergangenen Monaten höchstens eine
Änderung gegeben haben, die an mir vorbeigegangen ist - glaube
ich aber nicht - 50% = hauptberuflich Selbständig.
Es geht sogar bei weniger als 50%, z.B. bei einer
Sperrminorität oder bei bestimmten Konstellationen einer
Familien-GmbH.

Mmh, Familien GmbH´en sind seit neuester Rechtsprechung des BSG auch nur noch wie „normale“ GmbH zu hand haben,siehe hier. Sehr spannend bei Fremdgeschäftsführern.

LG
S_E

Hallo,

Hallo, der Gesellschafter Geschäftsführer ist für die
Krankenkasse hauptberuflich Selbstänbig in der Kranken- und
Pflegeversicherung.

Da muss ich Gegenwind los werden.

§ 5 Abs. 5 SGB V lautet:

Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.

Bevor ich überhaupt die hauptberufliche Selbstständigkeit prüfe, brauche ich erst einmal eine Versicherungspflicht zumindest dem Grunde nach.

Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht u.a. dann, wenn eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird.

Der Gesellschafter/Geschäftsführer muss überhaupt erst einmal in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, um überhaupt von der Norm potentiell erfasst werden zu können.

Ist er selbstständig, als nicht abhängig beschäftigt, dann scheidet auch die Versicherungspficht von vornherein aus, weil es einfach an einer der beiden Voraussetzungen (Beschäftigung + Entgelt) mangelt.

Daher wäre bei so einem Kandidaten auch niemals nie die hauptberufliche Selbstständigkeit zu prüfen.

Der ist schlicht und erfreifend nicht versicherungspflichtig.

Und selbst wenn er abhängig beschäftigt wäre, würde die Vorschrift trotzdem nicht greifen.

Entweder man ist in ein und demselben Auftragsverhältnis abhängig beschäftigt oder selbstständig. Das ist dann auch für alle Zweige der Sozialversicherung gleichermaßen gültig. Stünde er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH, könnte er hier niemals nie gleichzeitig hauptberuflich selbstständig sein.

Sinn und Zweck der Norm ist es, dass sich ein Selbstständiger nicht auf sehr günstigen Weg über ein 450,01-Euro-Job in die Solidargemeinschaft einkaufen kann.

Wenn überhaupt kann die hauptberufliche Selbstständigkeit nur von außen auf das Beschäftigungsverhältnis wirken, aber niemals aus ihm selbst heraus.

Die Spítzen haben sich übrigens damit 2010 auseinander gesetzt, was aber nach neuester BSG Rechtsprechung mE überholt werden müsste zwecks des Kriteriums Beschäftigung von Arbeitnehmern.

LG
S_E

Die Spítzen haben sich übrigens damit 2010 auseinander
gesetzt, was aber nach neuester BSG Rechtsprechung mE überholt
werden müsste zwecks des Kriteriums Beschäftigung von
Arbeitnehmern.

Vergessen: Zum Nachlesen benannter Rechtsprechung hier ab Seite 4 (diese Heftchen sind übrigens ganz nett *bissl Werbung machen*, kann man auch kostenfrei per EMail abonnieren).

LG
S_E