Hallo,
so einfach ist dass dann auch nicht. Ich gehe mal davon aus, dass sich der Versicherte erst im Jahre 2013 selbständig gemacht hat und damals die Einkommensbezogene Einstufung bei der Kasse beantragt hat.
Da es damals noch keine Einkommensnachweise gab, wurde die Einstufung aufgrund der Schätzung durch den Versicherten vorgenommen. In der Regel wird da die Mindestbeitragsbemessungsgrenze angesetzt, also der niedrigste Beitrag. Die Einstufung wurde als vorläufig vorgenommen und galt solange, bis der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 der Kasse vorgelegt wurde.
Die aus dem Steuerbescheid ersichtlichen Einnahmen wurden dann rückwirkend ab 2013 angesetzt und die Einstufung entsprechend korrigiert - was in diesem Fall zu einer Nachzahlung führte. Der nun festgesetzte monatliche Beitrag gilt nun endgültig bis zur Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheides, also 2014 und dann für 2015 - und immer werden die Beiträge dann neu festgesetzt für die Zukunft, also bis zur Vorlage des nächsten Bescheides.
Eine andere Variante wäre - die Selbständigkeit besteht schon länger als 2013 - und der Einkommensteuerbescheid für 2013 wurde erst jetzt erstellt (warum auch immer) und der Kasse vorgelegt - dann gibt es keine Nachforderung, sondern eine Neufestsetzung des Beitrages bis zur Vorlage des Bescheides für 2014 und 2015.
Und eine dritte Variante könnte es auch noch geben - der Bescheid für 2013 wurde schon vor längerer Zeit erstellt, aber erst jetzt der Kasse vorgelegt - dann erfolgt die Anpassung des Beitrages
nach oben (nicht aber nach unten), mit dem 1. des Folgemonats in dem der Bescheid erstellt wurde - was dann natürlich auch zu ggf. erheblichen Nachzahlungen führen kann.
Kurzum - im vorliegenden Fall müssten wir schon mehr Details erhalten um sagen zu können, ob das seitens der Kasse, aber auch des Versicherten alles richtig gelaufen ist.
Gruss
Czauderna