Krankenkasse , Beitragszahlung

guten Tag,

meine Tochter, 23 Jahre alt, hat Ihre schulische Ausbildung im August letzten Jahres abgeschlossen, das anschliessende Praktikum wurde zum Dezember letzten Jahres planmäßig und erfolgreich beendet.
Die Prüfung der IHK erfolgt im Mai dieses Jahres.

Die Krankenkassenbeiträge wurden zuletzt von der Praktikumsstelle bezahlt, davor war die Absicherung im Rahmen der Familienversicherung der Eltern gegeben.

Meine Tochter ist krank, im Augenblick auch stationär aufgenommen und wird auch bis zur IHK Prüfung, im Mai 2010, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

Das Arbeitsamt lehnt, bei einer telefonischen Rückfrage, die Zuständigkeit ab da von meiner Tochter noch niemals Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden und da meine Tochter, aufgrund der Krankheit, dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung steht.

Die Krankenkasse besteht verständlicherweise auf die Zahlung von Beiträgen und lehnt eine Rückkehr in die Familienversicherung ab.

und nun???

Für einige Tipps wäre ich dankbar!!!

Herzlichen Dank

Guten Abend

Das Arbeitsamt hat in diesem Fall recht wenn es eine Ablehnung aufgrund fehlender Einzahlungen erteilt. Die Kasse hat das Recht auf Beitragszahlungen zu bestehen. Sollten diese nicht erfolgen und damit kein Versicherungsschutz bestehen, gibt es leider nur den Weg in Hartz IV.
Eine andere Möglichkeit sehe ich leider nicht.

Viele Grüße
Thorsten

Siehe bereits versendete Nachricht

Siehe bereits versendete Nachricht.

Hallo,

wenn ich die Situation richtig verstehe, war die Tochter im Rahmen der Familienversicherung bis zur Vollendung des 23.Lebensjahrs mitversichert, da durch die schulische Ausbildung keine Versicherungspflicht entstanden ist (anders bei einer Lehrausbildung, die versicherungspflichtig wäre).

Mit Vollendung des 23.Lebensjahres musste sie die Familienversicherung verlassen und benötigte eine eigene Versicherung, die Beiträge zu dieser freiwilligen Versicherung waren von ihr zu zahlen (und die Praktikumsstelle hat ihr die Beiträge rückerstattet). Soweit richtig verstanden?

Wenn dem so ist, hat die Tochter im Falle einer Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld, da eine freiwillige Versicherung diesen Fall nicht mit absichert, muss aber ihre Beiträge für die weitere freiwillige Versicherung weiterhin zahlen.

Hätte sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wäre sie pflichtversichert und das Arbeitsamt zahlt die Beiträge. Das geht aber nur, wenn sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hätte, und das hat sie weder bei der schulischen Ausbildung noch beim versicherungsfreiem Praktikum.

Anders beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV): Da muss man nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, um dann als Pflichtversicherte die Beiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitsamt bezahlt zu bekommen, man muss nur bedürftig sein. Wenn jedoch die Eltern, die der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werden, wenn die Tochter mit in deren Haushalt wohnt, über dem Bedürftigkeitssatz liegen, hätte sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II.

Ich sehe nur folgende Möglichkeiten:

  1. Heiraten, dann in die Familienversicherung des Ehegatten. Die Familienversicherung über die Eltern endet nun mal mit Vollendung des 23.Lebensjahres.

  2. Ausziehen in eine eigene Wohnung. Damit wären die Eltern aus der Bedarfsgemeinschaft raus und sie hätte unter Umständen Anspruch auf Alg II, wäre pflichtversichert, das Arbeitsamt würde die Beiträge zur Krankenversicherung übernehmen.

  3. weiterhin die Beiträge zur freiwilligen Versicherung selbst zahlen.

Nicht versichern geht in Deutschland nicht mehr.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Viele Grüße von Feffi Kunterbunt

hallo Thorsten,

herzlichen Dank für die Antwort, ähnlich habe ich es auch gesehen, aber die Hoffnung stirb zuletzt…

Gruß
Bernd

Hallo,

Familienversicherung geht bei
a) unter 23jährigen oder
b) bis 25jährigen die sich in Schul- oder
Berufsausbildung befinden oder
c) immer beim Ehegatten

Das scheint hier nicht zu passen.

Eine Versicherung über die Agentur für Arbeit kommt zustande bei Bezug von Arbeitslosengeld I („richtiges Arbeitslosengeld“) oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Da bisher keine Beiträge gezahlt wurden kommt Arbeitslosengeld I nicht in Betracht. Bleibt noch Hartz IV ?

Falls über die Agentur keine Versicherung möglich ist bleibt noch eine freiwillige Versicherung ( § 9 SGB V) oder eine Absicherung im Notfall (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Beides muss aber selbst bezahlt werden.

MfG
Thomas H

hallo,

herzlichen Dank!!!

Mir wird nichts andere übrig bleiben als wieder mal selber in die Tasche zu greifen.

Schönes Wochenende!!!

Gruß
Bernd