Krankenkasse - Berechnung von Säumniszuschlägen

Hallo Forummitglieder,

ich habe nachfolgende Fragen (siehe unten) zu diesem Sachverhalt:

Jemand hat in 07.2009 seine Selbstständigkeit aufgegeben, hatte zu dem Zeitpunkt 3 Monatsbeiträge Rückstand bei seiner Krankenkasse. ca 750 €

Im Sep. 2009 hat er die eidesstattliche Versicherung unterschrieben, Hartz 4 Bezug.

Seit 01.08.2010 steht er wieder in Lohn und Brot, und hat bis Dezember erstmal seine Schulden bei Freunden und Familie beglichen.

Im Dez. 2010 hat er dann bei der KK eine Anfrage gestellt, wie hoch seine Rückstände aktuell sind, und ob er diese in Raten von 100 € zurückführen könne.

Er erhielt darauf hin eine Excel Tabelle, ziemlich unübersichtlich, als Summe ergaben sich 1498,31 € (745,31 € Beiträge + 753 € Säumnisgebühren) sowie eine unwiederufliche Schuldanerkenntnis über den o.g. Betrag + weieter Säumniszuschläge während der Laufzeit der Raten als Grundlage der Ratenvereinbarung.

Er zahlte die ersten zwei Raten, erhielt im Januar 2011 aber zusätzlich eine Bonuszahlung über 1500 € vom Chef und wollte das Thema direkt beenden. Er überwies 1200 € an die KK und reif wenige Tage später an um zu erfahren wie hoch seine Verb. aktuell sind, um diese umgehend zu überweisen.

Die Mitarbeiterin der KK konnte Ihm die Auskunft so auf Anhieb nicht erteilen, das müsse Sie erst durchrechnen. Sie schlug Ihm jedoch vor seinen Anruf als Bitte auf Erlassung der restlichen Schulden ins System einzutragen und dies mit Ihrem Teamleiter zu klären. Die Aussichten seinen gut, er hätte ja die eidesstattliche Versicherung unterschrieben und war ja mittellos, da könne man ein Auge zudrücken.

Im März erhielt er dann endlich die Aufhebung der EV vom Amtsgericht und wenige Tage später einen Brief von der KK mit der Bestätigung, das ihm die restlichen Säumniszuschläge von 275 € erlassen werden.

Begründung: "Die Einziehung voon Säumniszuschlägen ist unbillig, wenn dem Zahlungspflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung nicht mglich ist. Da Säumniszuschläge im Fall der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung nur hinsichtlich ihres Druckmittelcharakters ins Leere gehen,können in diesem Fall die Säumniszuschläge erlassen werden. Sie haben ihre Zahlungsunfähigkeit durch Abgabe der EV am xx.09.09 nachgewiesen. Es freut uns, das wir Ihnen nach Prüfung Ihres Antrags, Ihre restl. Säumniszuschläge i.H.v. 275,81 € erlassen können."

Nun meine Fragen:
Kann die Krankenkasse da nach Lust und Laune entscheiden?

Müsste Sie Ihm in diesem Fall nicht eigentlich noch Geld erstatten?? Nach seiner Rechnung habe er ja bereits knapp 650€ Zuschläge bezahlt, plus 275 € wären ca. 925 entspricht 50 % = ca 462€, sprich er müsste eigentlich noch knapp 200 € von der KK zurückbekommen??!

wie ist die Zeit ab 01.08. im Sinne der EV (Zahlungsunfähigkeit) und der Realität auf die Berechnung der Säumniszuschläge zu betrachten?

Vielen Dank für Eure Beurteilung vorab!

Gruß
der_Atz

Hallo, an welches Geld wird da gedacht ? - Ich nehme an es handelt sich um die Säumniszuschläge - ich kann jetzt keine Rechtsgrundlage aus dem Ärmel schütteln, aber ich würde auf die Säumniszuschläge ab den Tage der Abgabe der EV. im September 2009 verzichten, weil da erst festgestellt wurde dass da nix mehr zu holen war.
Gruss
Czauderna

Hallo Herr Czauderna,

vielen Dank für die rasche Antwort.

ja richtig, es geht um die Säumniszuschläge.

Das würde dann m.E. bedeuten, dass Säumniszuschläge bis September 100% zu zahlen sind… das wären ab dem Verzug des Beitrags für Mai 2009 5 Monate. Ab dem Zeitpunkt greift dann diese von der KK erwähnte 50% Regel (Option?; Gesetz?).

Die Frage die sich mir stellt, ob die KK die 50% der Säumniszuschläge erlassen KANN oder MUSS?? Wenn muss, dann würde der Herr sicherlich noch ein wenig erhalten, wieviel ist erst mal zweitrangig, aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist.

Gruß
der_Atz

Hallo,

zur Frage: Die Krankenkasse KANN Säumniszuschläge erlassen (man sollte sich freuen, wenn sie es tut…). Ein MUSS gibt es hier nicht.

Grüße

Florian

Hoi.

Nach §76 Abs.2 SGB IV kann die KK auf die Einnahmen verzichten. Ob und in welchem Umfang bleibt ihr überlassen.

§76:
(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

  1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
  2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
  3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.

Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden."

Ciao
Garrett

Hallo,

Danke für die Antworten, hätte derjenige 100 € weniger überwiesen wäre er wohl jetzt 100 € „reicher“. Aber klar, er sollte sich freuen das erlassen bekommen zu haben was er bekommen hat.

Tschö und nochmal Danke!
der_Atz