Krankenkasse möchte das Erwerbsminderungsrente beantragt wird

Schönen guten Tag,

ich würde gerne wissen wollen ob die Krankenkasse jemanden zwingen kann die  Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Wenn man zwar krank entlassen worden ist aus der Reha aber drin steht das man 3 bis 6 stunden arbeiten gehen könnte. Aber nicht mehr im selben beruf.

Der Arbeitsvertrag besteht bis zum 65 lebensjahr. nur die Austeuerung der Krankenkasse steht bevor in 6 monaten.doch die möchte sofort das man Rente beantragt.

Wie soll man sich jetzt verhalten? beim arbeitgeber kündigen oder sich kündigen lassen?
vielen dank für die hilfe

Hallo,

eine eigenartige Frage, die ich so auch gar nicht glauben kann.

Warum? Einfach erklärt, der Krankenkassenbeitrag ändert sich keinen cent…
Dieser wird prozentual vom Einkommen oder der Rente berechnet, der Prozentsatz ist bei allen Kassen gleich. Das ändert sich lediglich dann, wenn Du „freiwillig“ versichert bist. Da ändert sich dann nicht der Prozentsatz, sondern die Bemessungsgrenze.

Es gibt logisch keinen Grund, warum Deine Krankenkasse Dich in Rente sehen will.
Insofern kann ich auch nicht nachvollziehen, warum das passieren sollte.

Aber abschließend, es wäre mir völlig egal, was meine Krankenkasse will. Die leben schließlich von meinem Geld, das ist eigentlich ganz einfach…

Nachdem es in diesen, unseren blühenden Landschaften eine Versicherungspflicht gibt, beidseitig, kann Dir das völlig egal sein…

Hallo,

Guten Morgen,

eine eigenartige Frage, die ich so auch gar nicht glauben
kann.

…ist aber tagtägliche Praxis…

Warum? Einfach erklärt, der Krankenkassenbeitrag ändert sich
keinen cent…

…darum geht es auch nicht, sondern darum, dass die Kasse Krankengeld zahlt und dieses -ggf. sogar rückwirkend- nicht braucht… also Kohle spart…

Es gibt logisch keinen Grund, warum Deine Krankenkasse Dich in
Rente sehen will.
Insofern kann ich auch nicht nachvollziehen, warum das
passieren sollte.

…siehe oben…sparen des Krankengeldes.

Aber abschließend, es wäre mir völlig egal, was meine
Krankenkasse will. Die leben schließlich von meinem Geld, das
ist eigentlich ganz einfach…

So egal ist es nicht, man hat als Versicherter auch Pflichten

Nachdem es in diesen, unseren blühenden Landschaften eine
Versicherungspflicht gibt, beidseitig, kann Dir das völlig
egal sein…

Bei fehlender Mitwirkung können Leistungen gänzlich eingestellt werden und das ist alles andere als egal…

Die Grundlage auf der der Rentenantrag gefordert wird (vmtl. weil vorherige Reha schon durch ist, aber das ist Spekulation) ist der §51 SGB V… da müsste man dann ggf. mal auf den Schrieb der Kasse schauen. Der § geht zwar von einem Antrag zur Rehabilitation aus, aber dieser kann ggf umgewandelt werden in einen Rentenantrag…
Hier empfiehlt sich ggf fachliche Beratung einzuholen…

Gruß
MG

Moin,

leider fehlen mir noch ein paar Angaben … aber kokomiko liegt hier in seinen Überlegungen vollkommen daneben.

Ich vermute - ob zu Recht oder nicht - dass die Kasse über den § 51 SGB V (http://dejure.org/gesetze/SGB_V/51.html) diese Forderung durchsetzen möchte.

Das hat - seit dem Risikostrukturausgleich - nichts aber auch absolut gar nichts mit der Beitragshöhe zu tun.

Lalala, lass dich von einem RA oder selbständigen Rentenberater (nicht die ehrenamtlichen Versichertenberater) dementsprechend beraten.

Gruß

Georg

Hallo,
tut mir, leid, aber ab und zu ist es schon sehr bemerkenswert mit welchen Antworten man konfrontiert wird !!!
Also, die Kasse kann bei dieser Fallkonstellation den Versicherten nicht zu einer Rentenantragstellung zwingen, dass sie es versucht, das kommt in der Praxis schon vor, aber wie geschrieben, rechtlich hat sie dazu keine Möglichkeiten. Der § 51 SGBV. bezieht sich nur auf die Aufforderung zu Reha-Massnahmen.
Was hier passieren könnte, aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte arbeitsunfähig aus der Reha entlassen wurde, ist, dass der Rentenversicherungsträger nachträglich auf eine Erwerbsminderung erkennt und den Reha-Antrag als solches wie einen Rentenantrag wertet. Dies würde aber zwingend noch einen formellen Rentenantrag des Versicherten nach sich ziehen müssen, aber da eine Aussage bereits zur Erwerbsfähigkeit gemacht wurde ist dies hier ziemlich unwahrscheinlich. So wie geschildert, und wenn die Arbeitsunfähigkeit weiterhin lückenlos seitens der Ärzte attestiert wird, hat die Kasse keine Chance und muss, ggf. bis zum Ende des Leistungsanspruchs Krankengeld zahlen - meine Meinung.
Gruss
Czauderna

‚Umdeutung‘ Reha-Antrag

Hallo,

Hallo Guenter,

tut mir, leid, aber ab und zu ist es schon sehr bemerkenswert
mit welchen Antworten man konfrontiert wird !!!

Da gebe ich Dir prinzipiell recht, aber leider liegst Du auch trotz Deiner umfassenden Sachkunde in einem Punkt falsch.

Also, die Kasse kann bei dieser Fallkonstellation den
Versicherten nicht zu einer Rentenantragstellung zwingen,

Richtig

dass
sie es versucht, das kommt in der Praxis schon vor,

Leider ja, oft auch unter Mißachtung der 10-Wochen-Frist

aber wie
geschrieben, rechtlich hat sie dazu keine Möglichkeiten. Der §
51 SGBV. bezieht sich nur auf die Aufforderung zu
Reha-Massnahmen.
Was hier passieren könnte, aufgrund der Tatsache, dass der
Versicherte arbeitsunfähig aus der Reha entlassen wurde, ist,
dass der Rentenversicherungsträger nachträglich auf eine
Erwerbsminderung erkennt und den Reha-Antrag als solches wie
einen Rentenantrag wertet.

Richtig

Dies würde aber zwingend noch einen
formellen Rentenantrag des Versicherten nach sich ziehen
müssen,

Sorry, aber hier liegst Du falsch. Wird von der Reha-Klinik Erwerbsminderung (voll oder teilweise) festgestellt, ist der Reha-Antrag automatisch in einen Rentenantrag umzudeuten, wenn die Reha vom Rentenversicherungsträger bezahlt wurde - eine erneute Antragstellung durch den Versicherten ist nicht notwendig gem. § 116 Abs. 2 SGB VI
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__116.html

aber da eine Aussage bereits zur Erwerbsfähigkeit

gemacht wurde ist dies hier ziemlich unwahrscheinlich. So wie
geschildert, und wenn die Arbeitsunfähigkeit weiterhin
lückenlos seitens der Ärzte attestiert wird, hat die Kasse
keine Chance und muss, ggf. bis zum Ende des
Leistungsanspruchs Krankengeld zahlen - meine Meinung.
Gruss

&Tschüß

Czauderna

Wolfgang

Schönen guten Tag,

Hallo,

ignoriere das ignorante Gelaber von Kokomiko 50 und halte Dich an die Antworten, bei denen ein tätsächlicher Wissenshintergrund besteht

Wie soll man sich jetzt verhalten? beim arbeitgeber kündigen
oder sich kündigen lassen?

Weder- noch !!!

Sofern noch nicht geschehen, stelle einen Antrag auf Schwerbehinderung.
Da Du teil erwerbsgemindert bist, besteht Dein Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter. Du kannst ja noch im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze weiterhin in Teilzeit arbeiten. Hier muß Dein Arbeitgeber (zB im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements) sich bemühen, Dir einen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Sollte sich Dein AG bei unbefristeter Teilerwerbsminderung auf eine Auflösungsklausel im Tarif- oder Arbeitsvertrag berufen, dürfte diese Klausel wegen Diskriminierung Behinderter höchstwahrscheinlich rechtswidrig sein.

vielen dank für die hilfe

&Tschüß

Hallo,
ja, da hast du recht - ich hatte da etwas falsch in Erinnerung - eigentlich wollte ich etwas zum Gestaltungsrecht schreiben und da dieses Urteil Urt. v. 07.12.2004, Az.: B 1 KR 6/03 R - BSG. aufführen.
Ja, es muss kein formeller Antrag nachgeschoben werden, aber eine Rücknahme darf erfolgen, wenn die Kasse dem zustimmt.
Gruss
Czauderna
PS: Vielen Dank für den Hinweis

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