Hallo mp81369,
in Deutschland besteht seit dem 01.04.2009 eine KrankenversicherungsPFLICHT. Das Wort PFLICHT bedeutet also nicht : ich will mal oder ich will doch nicht.
Die letzte Krankenkasse (in diesem Fall die private) MUSS den Selbstständigen als ehemaliges Mitglied aufnehmen. Ob die private Kasse das will oder nicht. Auch das ist PFLICHT. Daher ist die gemachte Schilderung nicht gesetzeskonform.
Eine gesetzliche Kasse darf den Selbstständigen gar nicht aufnehmen, denn es MUSS und bleibt immer die letzte Kasse zuständig.
(eine andere Kasse macht sich sogar strafbar, wenn sie den Selbstständigen doch rückwirkend aufnimmt. Die im Ernstfall dann eingezogenen rückwirkenden Beiträge muss die Kasse dann an die letzte zuständige abgeben. Die private würde sich also freuen. Hätte keinen Verwaltungsaufwand und bekäme die Beiträge schön abgeliefert.)
Wenn jetzt eine Beschäftigung aufgenommen wird, dann ist die Frage, wie alt ist der Selbstständige und wie hoch ist sein Einkommen ?
Jünger als 55 Jahre und Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze , dann kann er eine gesetzliche Krankenkasse wählen und könnte die Nachzahlung umgehen. (die Nachzahlung muss immer und ausschliesslich von der letzten privaten Kasse gemacht werden !)
älter als 55 Jahre und Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze , dann muss er in die letzte private Versicherung und muss dann auch dort die rückwirkenden Beiträge nachzahlen.
jünger als 55 Jahre und Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze , dann muss er auch in die letzte private Versicherung und muss auch die rückwirkenden Beiträge nachzahlen.
viele Grüße
sigi-der-schwabe