am 01.01.2011 gibt es ja eine neue Regelung bezüglich Krankenkassen
Versicherungspflicht. Es werden nicht mehr die letzten 3 Jahre
betrachtet sondern lediglich das letzte oder gegebenenfalls auch nur
das Aktuelle.
Wenn ein AN gesamt 2010 beschäftigt war und die Grenze nicht
in dem Jahr überschritten hat, nachweislich (Vertrag) im Jahr 2011
die Grenze zur Versicherungspflicht überschreiten wird, kann er
sich ab 01.01.2011 privat Versichern?
Aktuelle Meinung der AOK und TKK ist „nein“, er muß erst ein Jahr
über der Grenze sein. Die privaten Versicherungen sehen das allerdings
ganz anders. Dort existieren zwei mir bekannte Meinungen:
Wenn vertraglich zugesichert ist das der AN 2011 über dem Satz ist,
braucht der Arbeitgeber der gesetzlichen Versicherung nur mitzuteilen,
das der AN nicht mehr pflichtversichert ist.
Wenn das Dezembergehalt 2010 plus 1/12 aller vertraglich
zugesicherten Sonderzahlungen über dem Satz ist dann kann er sich
privat versichern.
ich habe mir gerade mal den Gesetzesentwurf zusammen gefummelt. Die Regelung müsste demnach so lauten:
_§ 6 Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind
1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt …
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. …_
Ich schließe mich daher der Meinung der Krankenkassen an, da die Regelungen nicht nur auf die Zukunft abstellen, sondern auch eine rückschauende Betrachtung erfordern.
Im übrigen gelten die Änderungen nicht ab 01.01., sondern schon ab 31.12.
Die Meinung der privaten KV, dass nur der Dezember betrachtet wird ist mir schleierhaft, da eine anteilige Prüfung bei einer durchgängigen Beschäftigung nicht gemacht wird (und das Gesetz redet ja auch von Kalenderjahr).
Aber hier lasse ich mich gerne eines besseren belehren, da mir zu der Neuregelung noch kein Kommentar vorliegt, es würde mich aber sehr verwundern.
Wenn ein AN gesamt 2010 beschäftigt war und die Grenze nicht
in dem Jahr überschritten hat, nachweislich (Vertrag) im Jahr
2011
die Grenze zur Versicherungspflicht überschreiten wird, kann
er
sich ab 01.01.2011 privat Versichern?
Nein!
Aktuelle Meinung der AOK und TKK ist „nein“, er muß erst ein
Jahr
über der Grenze sein. Die privaten Versicherungen sehen das
allerdings
ganz anders.
Im übrigen gelten die Änderungen nicht ab 01.01., sondern
schon ab 31.12.
Asche auf mein Haupt.
Die Meinung der privaten KV, dass nur der Dezember betrachtet
wird ist mir schleierhaft, da eine anteilige Prüfung bei einer
durchgängigen Beschäftigung nicht gemacht wird (und das Gesetz
redet ja auch von Kalenderjahr).
Aber hier lasse ich mich gerne eines besseren belehren, da mir
zu der Neuregelung noch kein Kommentar vorliegt, es würde mich
aber sehr verwundern.
Die Argumentation der Gegenseite stützt sich darauf das ein
durchgängig Beschäftigter nicht schlechter gestellt sein darf wie
ein AN der zum 01.01.2011 eingestellt wird.
Denn für solch einen Arbeitnehmer sind sich alle einig, er darf in die
PKV wenn er mag.
Die Argumentation der Gegenseite stützt sich darauf das ein
durchgängig Beschäftigter nicht schlechter gestellt sein darf
wie
ein AN der zum 01.01.2011 eingestellt wird.
Denn für solch einen Arbeitnehmer sind sich alle einig, er
darf in die
PKV wenn er mag.
Nuja, aber wenn der AN in 2010 die JAE nicht überschritten hat, dann ist es ja egal, ob er nun schon vorher beschäftigt war oder neu eingestellt wird - die Prüfung bleibt die gleiche. Bei einer Neueinstellung hat der AG schließlich auch zu prüfen, welchen Verdienst der AN in der Vergangenheit hatte, ob nun laufendes Jahr oder Vorjahr. Die Regelung ist nicht AG-gebunden.
Ganz besonders lustig ist die Prüfung der Vergangenheit übrigens bei Übergangsfällen aus 2002.
Das geht doch gar nicht, wie soll der AG denn herausbekommen
was ein
neuer Mitarbeiter früher verdient hat?
Klar, in dem er den AN fragt, was er verdient hat. Der AN ist nach § 28o SGB IV verpflichtet dem AG alle Tatsachen mitzuteilen, die für seine versicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung sind.
Ich war ja schon fast eurer Meinung da fand ich folgende Frage
und
Antwort von einem AOK „Experten“.
Den Ansatz hatte ich auch schon, weil die Regelung ja zum 31.12. in Kraft tritt, muss ja einen Sinn haben, nur wäre meine Erklärung eine andere … mir war auch so, als hätte ich mal irgendwo aufgeschnappt, dass die Regelung deswegen am 31.12. kommt, damit man schon nächstes Jahr aus der gKV raus kann und nicht erst noch ein Jahr warten muss. Aber diese „ein-Tages-Betrachtung“ gefällt mir immer noch nicht, warum werden die 364 Tage vorher ausgeblendet, dass hab ich noch nie so irgendwo gelesen, egal wann welche Regelung zur JAE kam.
ABER: Ich habe morgen Besprechung, da kommt das Thema auf den Tisch und bringt hoffentlich Klarheit in mein verwirrtes Hirn. Aber vorausschauend Betrachtet wird das wieder der gleiche Humbug wie nach der letzten Änderung und der davor und der davor …
Alles KÄÄÄÄÄSE!!!
Habe mir noch einmal den Mist angeschaut, den ich geschrieben habe und in meinem Fundus nach der Altregelung vor 02/2007 gesucht. Und siehe da, wir bringen uns einfach auf den alten gesetzlich stand, d.h. das was eingefügt wurde (mit dem drei Jahren) wird einfach wieder heraus genommen.
§ 6 Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind
1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt …
Heißt also vorausschauende Betrachtung, kommt der AN über die JAE oder nicht.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. …
Und das ist einfach nur dazu da, dass man unterjährig nicht aus der VP ausscheiden kann, also wenn man z.B. schon im September die JAE erreicht.
Es wird also gar nicht mehr in die Vergangenheit geschaut, sondern nur in die Zukunft.
So müsste es jetzt sein. Was ein Käse, muss ich den ganzen eingemotteten Krempel wieder raus holen. Aber zum Glück haben wir dieses mal keine Übergangsregelung =)
Hallo,
wenn bei einem laufenden Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer mit seinem Einkommen (vorausschauend betrachtet) unterhalb der in diesem Kalenderjahr gültigen Krankenversicherungspflichtgrenze (Beispiel: 2500,00 €) liegt dann bleibt er krankenversicherungspflichtig. Wenn dieser Arbeitnehmer nun (wieder beispielsweise) zum 01.10. des Jahres eine Gehaltserhöhung erhält (Beispiel 4500,00 €) dann muss eine neue vorausschauende Berechnung erfolgen, also Monatsgehalt x 12 plus evtl. Sonderzahlungen - überschreitet er nun, die noch in diesem Jahr geltende Krankenversicherungspflichtgrenze und auch die für das nächste Jahr, dann scheidet er mit dem 31.12. des Jahres aus der Krankenversicherungspflicht aus und kann ab dem 01.01. des Folgejahres in die PKV wechseln.
Gruss
Czauderna