Ende des Monats scheide ich aus meinem Betrieb aus gesundheitlichen Gründen mit einer Abfindungszahlung, die im Folgemonat ausbezahlt wird aus. Ich werde mich nicht arbeitslos melden, sondern mir einige Monate eine Auszeit aus dem Berufsleben gönnen (wegen BurnOutSyndrom). Anfang April ist unsere Hochzeit geplant und ich könnte mich dann (trotz Abfindungszahlung in diesem Monat, haben wir schon mit Männes Krankenkasse geklärt) bei meinem Mann mit Familienversichern. Laut Auskunft der Krankenkasse ist bis zu dem Heiratstermin keine freiwillige Krankenversicherung nötig, da meine alte Kasse innerhalb 4 Wochen noch verplichtet ist, etwaige anfallende Kosten zu übernehmen („rückwirkende Kostenübernahme“)
Nun meine Frage: Wie läuft das mit der rückwirkenden Kostenübernahme? Behalte ich dann meine alte Versichertenkarte noch für 4 Wochen und kann die normal benützen? Oder muß ich das Geld erst auslegen und dann bei meiner alten Kasse einen Antrag zur Erstattung einreichen?
Mir ist wichtig, daß ich rechtlich auf der sicheren Seite bin, denn aufgrund meines BurnOuts bin ich immer noch in ärtzlicher Behandlung. Bevor was schiefläuft, würde ich mich lieber einen Monat freiwillig versichern.
Meine alte Kasse kann bzw. will mir darüber nicht so recht Auskunft geben…
Hallo,
ohne zu sehr ins Detail zu gehen wenn wirklich nur 1 Monat zwischen den 2 Versicherungen liegt brauchen Sie sich keine Gedanken zu machen. Sie nutzen die alte Karte weiter und können die Leistungen im kopletten Umfang (nur ohne Krankengeld) in Anspruch nehmen.
Es darf aber wirklich nicht länger als 1 Monat sein,
MfG
Thomas H.
Sorry, aber kann hier leider nicht weiterhelfen.
Alles Gute für die Zukunft und eine schöne Hochzeit!
Guten Tag
Wie du schon richtig geschrieben hast, ist deine alte KV verpflichtet dich nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben eine zeitlang weiter zu versichern.
In dieser Zeit bleibt für dich alles beim Alten.
Du behälst deine Krankenversicherungsnummer, deine Versichertenkarte ebenfalls.
Alle anfallenden Kosten(Arztbesuche, Krankenhausaufenthalt usw.) rechnen die Leistungserbringer (Hausarzt, Krankenhaus usw.) direkt mit der KV ab ohne das du in Vorleistung gehen musst.
Nachzulesen im SGB V unter:
§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft , solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.
Wünsche dir gute Besserung und nur das Beste für die bevorstehende Heirat.
Viele Grüsse
Thorsten
Leider kann ich keine Antwort geben!
Hallo,
es gibt wohl einen sogenannten nachgehenden Anspruch. Allerdings würde ich mich für diesen Monat freiwillig versichern. Nur für den Fall der Fälle. Dieser nachgehende Anspruch ist eine etwas unsichere Sache, auf die ich nicht bauen würde…
Mfg
Matthias
Hallo Miau20,
man hat grds. immer 1nen Monat nachgehenden Leistungsanspruch. In dieser Zeit läuft Ihre Mitgliedschaft ganz normal weiter. Sie können die Karte weiterhin benutzen und müssen nicht in Vorleistung gehen. Fordern Sie allerdings jetzt schon einen Antrag auf FAmilienversicherung bei der Krankenkasse Ihres "bald"Mannes an, da die Familienversicherung beantragt werden muss.
Bei weitern Fragen einfach fragen
Schöne Hochzeit!!!..
LG
Sobald die versicherungspflichtige Beschäftigung endet, hat jeder einen nachgehenden Leistungsanspruch von einem Monat. In dieser Zeit kann die alte Krankenversicherungskarte weiterhin genutzt werden. Eine freiwillige Krankenversicherung ist wirklich nur notwendig, wenn der Unterbrechungszeitraum länger als einen Monat andauert. Dann allerdings wird die freiwillige Versicherung im Anschluss an die Versicherung durchgeführt. Nach der Hochzeit greift die Familienversicherung.
Sorry, aber kann hier leider nicht weiterhelfen.
Alles Gute für die Zukunft und eine schöne Hochzeit!
Trotzdem vielen Dank für die guten Wünsche!!!
Vielen Dank für den Hinweis auf die entsprechenden Gesetzestexte und auch für die guten Wünsche!!!
Hallo,
um den nachgehenden Leistungsanspruch zu Nutzen muß man gar nichts machen, einfach die KV Karte weiter nutzen. Dieser Schutz wurde genau für diese Fälle geschaffen, um kleine Versicherungslücken zu schliessen. Krankengeldanspruch oder Anspruch auf anderen Entgeltersatzleistungen besteht aber in dieser Zeit nicht, sondern es werden nur alle Sachleistungen weiter gewährt.
Hallo! Ich kann Ihre Frage leider nicht beantworten, bitte wenden Sie sich an einen anderen Experten.
Gruß, Christian