Guten Morgen !
Meine krankenkasse vertritt den Standpunkt, daß ich ihnen noch über 300 EUR an Beiträgen schulde.
Hintergrund. vom 05. Januar 2014, bis einschließlich 4. September 2014 ward ich ALG ! empfangsberechtigt.
Hatte - ab dem 22. Januar (2014) einen Mini-Job, ausgeübt.
Wider Erwarten kam ich dann im August über die höchst-zu-läßige Stundenzahl: von 60 Stunden. Im September ward dies ebenso. Der Arbeitgeber gewährte - jedoch - für diesen Monat weniger - bezahlte - Stunden.
Im Oktober kam ich - leider - auf 57,5 Stunden.
Ab dem 01. November 2014 werden mir ergänzend ALG 2 leistungen gewährt.
Kasse sagt: zahle für die zeit 05. September bis 31. Oktober (2014) „Deine“ Mindestbeiträge, bis zum 15. April 2015.
Meine Meinung: Weil ja innert zwei Monaten - hintereinander - mein „Mini-Job“-Arbeitgber mich über jeweils 60 Stunden - wißentlich - arbeiten ließ, bin ich ab Oktober 2015 - automatisch - zwangsversichert.
Danke für - aktive - Unterstützung.
Klares Limit für die erlaubte Wochenarbeitszeit
Arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer dürfen maximal 14 Stunden und 59 Minuten pro Woche arbeiten. Wichtig! Es gilt hier die Beschäftigungswoche und nicht die Kalenderwoche. Wird nur eine Minute länger gearbeitet, ergeben sich 15 Stunden. Und die sind zu viel. Wer 15 oder mehr Wochenstunden im Nebenjob arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und verliert dementsprechend seinen Anspruch auf ALG I. Und zwar vollständig und nicht etwa teilweise. Nebenjobber sollten daher diese Bestimmung unbedingt ernst nehmen. Es gibt keine Kulanzzeit. Und auch, wer nur einen Minijob mit Pauschalvergütung auf 400-Euro-Basis ausübt, darf die 15-Stunden-Grenze nicht überschreiten.
MfG
duck313
Hallo,
alles etwas verwirrend geschildert - also, wenn das ALG-1 zum 4. September endete, dann musste die Versicherung ab 5. September geklärt werden. Offenbar hat der Arbeitgeber keiner Krankenversicherungspflicht gesehen und deshalb auch keine Anmeldung zum 5. September bei der Kasse vorgenommen. Und weil dem so war, musste die Kasse hier eine Anschlussversicherung vornehmen, für die der Versicherte die Beitragszahlung vorzunehmen hat. Wenn der Versicherte nun der Meinung ist, dass er ab dem 5. September als Arbeitnehmer kranken versicherungspflichtig gewesen ist, dann muss er die mit dem Arbeitgeber ausfechten und nicht mit der Kasse.
Den Standpunkt der Kasse kann ich so voll teilen.
Gruss
Czauderna