Moien,
seit wann gibt es die Variante, daß man als fest Angestellter sich selbst umd die Bezahlung der Krankenkasse kümmern muß, d. h. der Arbeitgeber überweist den Betrag an den Arbeitnehmer und dieser muß sich mit der Krankenkasse in Verbindung setzen und alles regeln?
Muß man dieses akzeptieren bzw. welche Möglichkeiten hat man hier bzw. muß dies zumindest bei Anstellung geklärt werden?
Desweiteren trifft das Geld nicht pünktlich zum letzten des Monates ein sondern beim ersten Mal erst 2 Tage später. Gab es nicht eine Verpflichtung des Arbeitgebers das das Geld spätestens zum ultimo auf dem Konto des Arbeitnehmers ist?
Axso…möglichst Paragraphen angeben bei Antworten ;o))
Gruß
Bernd
Hi´!
Dies ist bei den privaten Kassen normal.
Grüße,
Mathias
Hi!
Mit dem Unterschied, dass es sich bei den Privaten nicht um Kranken kassen sondern um Kranken versicherungen handelt…
LG
Guido
Hi!
Mal vorausgesetzt, dass Du nicht privat versichert bist…
Schau mal ins SGB IV - §28e (Zahlungspflicht, Vorschuss)
LG
Guido
Hallo,
in dem von Guido genannten § 28e SGB IV. ist die Rede vom
Gesamtsozialversicherungsbeitrag - dazu gehört nicht die
freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung.
In der Regel wird dieser Beitrag von den Arbeitgebern wie
Pflichtbeiträge behandelt und bei einer GKV-Versicherung an die
zutreffende Krankenkasse abgeführt.
Eine Verpflichtung dazu besteht wie gesagt nicht.
Gruss
Günter Czauderna
Oops
Hi!
in dem von Guido genannten § 28e SGB IV. ist die Rede vom
Gesamtsozialversicherungsbeitrag - dazu gehört nicht die
freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung.
In der Regel wird dieser Beitrag von den Arbeitgebern wie
Pflichtbeiträge behandelt und bei einer GKV-Versicherung an
die
zutreffende Krankenkasse abgeführt.
Eine Verpflichtung dazu besteht wie gesagt nicht.
Das war mir - zugegeben - bislang nicht bewusst! Aber es wäre doppelte Arbeit, diese Dinge rauszurechnen, statt sie mit zu überweisen!!
LG
Guido
Hallo Guido,
stimmt ganz genau !!!
Wir haben das Problem bei Konkurs eines Arbeitgebers, der
bislang auch die freiwilligen KV/PV-Beiträge überwiesen hatte.
Wir können dafür beim Arbeitsamt kein Insolvenzgeld beantragen,
sondern muessen den Beitrag vom Versicherten fordern, der widerum
seine Ansprüche beim Arbeitsamt geltend machen kann (aber nur für
die letzen drei Abrechnungszeiträume).
Gruss
Günter Czauderna