Krankenkasse - Selbständigkeit

Angenommen ein Existenzgründer ist seit einem Jahr selbständig und sein Unternehmen läuft ganz gut. Allerdings hat er das Gefühl, dass Ihn die Krankenkassenkosten auffressen. Dennoch möchte er die Kasse nicht wechseln. Jetzt hat er ein Angebot zu einer nichtselbständigen Arbeit bekommen, der neue Arbeitgeber möchte ihn unbedingt haben. Der Existenzgründer möchte aber seine Selbständigkeit nicht aufgeben.

  1. Wie viel muss der Existenzgründer verdienen, damit die Krankenkasse über die nichtselbständige Arbeit abgerechnet wird?
  2. Gibt es ein Zeitlimit?
  3. Müssen bei der Krankenkasse beide Einkommen angegeben werden (Nichtselbständige + selbständige Tätigkeit)
  4. Gibt es sonst noch etwas zu berücksichtigen?
  5. Wäre es besser, wenn der Existenzgründer die Arbeit als Freier Mitarbeiter annimmt? (Er möchte eigentlich nur einen Tag pro Woche als Angestellter arbeiten, damit ihm genügend Zeit für sein eigenes Unternehmen hat. Der Arbeitgeber möchte ihn am liebsten fünf Tage pro Woche)

hi.

Angenommen ein Existenzgründer ist seit einem Jahr selbständig
und sein Unternehmen läuft ganz gut. Allerdings hat er das
Gefühl, dass Ihn die Krankenkassenkosten auffressen. Dennoch
möchte er die Kasse nicht wechseln.

privat oder gesetzlich versichert?

Angebot nichtselbständige Arbeit

Existenzgründer

möchte aber Selbständigkeit nicht aufgeben.

geht ja beides, wenn arbeitgeber zustimmt.

  1. Wie viel muss der Existenzgründer verdienen, damit die
    Krankenkasse über die nichtselbständige Arbeit abgerechnet
    wird?

keine ahnung. bin selbst aus verschiedene gründen freiwillig gestzlich verisichert geblieben - worüber ich immer wieder froh bin -, bei solchen fragen würde ich mich an die
deutsche-sozialversicherung.de
wenden. notfalls erstmal anonym.

kann dir leider auch bei den folgende fragen nicht helfen. sorry.

  1. Gibt es ein Zeitlimit?
  2. Müssen bei der Krankenkasse beide Einkommen angegeben
    werden (Nichtselbständige + selbständige Tätigkeit)
  3. Gibt es sonst noch etwas zu berücksichtigen?
  4. Wäre es besser, wenn der Existenzgründer die Arbeit als
    Freier Mitarbeiter annimmt? (Er möchte eigentlich nur einen
    Tag pro Woche als Angestellter arbeiten, damit ihm genügend
    Zeit für sein eigenes Unternehmen hat. Der Arbeitgeber möchte
    ihn am liebsten fünf Tage pro Woche)

Hallo PR-Agentur!

Das ist wie beim Finanzamt. In der Regel müssen alle Einnahmen der Krankenkasse gemeldet werden. Werden Einnahmen über 400 € monatlich aus der selbständigen Tätigkeit erwirtschaftet, muss meiner Kenntnis nach dieses der KK gemeldet werden.
Um die privaten Krankenvers. Kosten zu senken, kann man den Tarif wechseln. Das ist ein brieflich verankertes Kundenrecht im § 204 Versicherungsvertraggesetz. So kamm man z.B. in den basistarif wechseln.
Da ich kein Versicherungsfachmann bin, würde ich anraten die Dinge mit einem Mitarbeiter der KK - gesetzkl8ich wie der privaten - zu besprechen und ausrechnen zu lassen.
Viel Erfolg- Schaddie

Hallo,
der Exitenzgründer kann einen anderen Job anehmen, es wird aber geprüft wieviel zeit welcher Job in Anspruch nimmt .( Ich glaube man draf nicht merh als 20 Stunden einen anderen Job annehmen) Überwiegt die Selbständigkeit gilt man auch als Selbständiger mit allen Zahlungen.Es gibt also ein Zeitlimit.Auch der Gewinn des Jobs darf nicht überwiegen.
Sollte man das Gefühl haben die Krankassen fresssen einen auf lohnt es sich Gespräche mit der Kasse zu führen. ERs wird ja auch nach Gewinn ermittelt. Meist sind die gesetzlichen Kassen entgegen kommend- denn freiwillig versicherte haben sie glaub ich sehr gerne an Kunden. :smile:
Liebe Grüsse

Hallo! Es wird geprüft, ob die selbständige Tätigkeit oder die angestellte Tätigkeit im Vordergrund steht. Steht die selbständigte Tätigkeit im Vordergrund spricht man von einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit… die schließt dann eine Versicherung über die angestellte Tätigkeit aus. Eine freiberufliche Tätigkeit für nur einen Auftraggeber geht nicht… das wäre eine Scheinselbständigkeit und wird bei der ersten Prüfung durch den Rentenversicherungsträger in einer Angestelltentätigkeit (rückwirkend) umgewandelt.

Gruß, Christian

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