Krankenkasse stellt Leistung ein

Ich bin neu ,musste mit dem Veroeffentlichen warten-als Erklaerung fuer die, die das schon mal gelesen haben .

Hallo,

ich bin seit einem Jahr wegen einer Krebserkrankung krankgeschrieben.
Erhalte nun ein Schreiben der Krankenkasse GKV (seit 37 Jahren Mitglied ,davon Jahre freiwillig) , dass ich lt. MDK arbeitsfaehig sei - was eindeutig der Meinung des behandelnden Facharztes widerspricht - und dass damit ab sofort ihre Leistungspflicht und meine Mitgliedschaft erloschen seien.

Meine Moeglichkeiten seien folgende:
a. Arbeitsaufnahme und damit neue Pflichtversicherung
b. Familienversicherung , wenn denn moeglich
c. Freiwillige Weiterversicherung bei ihnen.

Ich stehe in Dauerbehandlung ,bin auch erneut vom Facharzt krankgeschrieben worden.
In so einer Situation eine schockierende Mitteilung…

Es sieht so aus , als wolle die Kasse einen Kostenfaktor beseitigen, wenigstens zu hoeheren ,freiwilligen Beitraegen behalten.

Ich habe die Moeglichkeit -bin inzwischen 60 geworden - rueckwirkend zum 1. Oktober normal Rente zu beantragen , hatte ich aber vorher schon in Erwaegung gezogen .

Wuerde dies die Kuendigung aushebeln ,da mein Rentenbeginn dann zeitlich vor dem"Rauswurf " waere ,also zu einem Zeitpunkt , zu dem ich noch normal pflichtversichert war ?

Das wuesste ich gerne , um etwas Sicherheit zu haben.

Und zum Schluss haette ich gerne noch gewusst: Kann ich mit Renteneintritt trotz Krankheit diese Kasse noch wechseln ?

Wer weiss Rat ?
doroy

Hallo,
als Krankenkassenmitarbeiter dazu folgendes:
Ich gehe mal davon aus, dass kein Beschäftigungsverhältnis
(mehr) vorliegt und Krankengeld bezogen wurde. Weiter gehe ich
davon aus, dass der Krankengeldanspruch insgesamt 78 Wochen beträgt
und dass ein Leistungsende nicht wegen Erreichen dieser Grenze
eingetreten ist. Wenn also jemand arbeitslos ist, dann erfolgt
die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit
grundsätzlich nach folgendem Grundsatz.
Ist der Betreffende auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestand
drei Stunden täglich vermittelbar. Trifft dies zu, liegt
Arbeitsfähigkeit vor.
Selbstverständlich kann gegen ein Gutachten des MDK Wiederspruch
eingelegt werden - dieser sollte allerdings vorwiegend durch den
behandelnden (Fach)Arzt medizinisch begründet werden. Wenn diesem
Widerspruch stattgegeben wird, zahlt auch die Kasse weiter Krankengeld
bis zum Leistungsablauf. Aus eigener Erfahrung, ich habe beruflich mit
der „Steuerung“ der Leistung Krankengeld zu tun, kann ich nur
sagen, dass wir als Krankenkasse zwar auch wirtschaftlich denken und
arbeiten müssen, schliesslich wird alles von Beitragsgeldern der
Mitglieder finanziert, aber gleichermaßen „machen wir keinen gesund“,
nur weil er Krankengeld bezieht. Diese Leistung wirft uns nicht um, da
gibt es, weiss Gott, andere Faktoren.
Natürlich kann man auch als „Kranker“ innerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung wechseln - warum auch nicht.
Gruss
Günter Czauderna

Danke.
Die Situation ist fuer mich recht bedrueckend, sieht aber nach Ihrer Antwort ein wenig besser aus.
Haetten Sie auch noch Antwort auf diese Frage :

Ich habe die Moeglichkeit -bin inzwischen 60 geworden - rueckwirkend zum

  1. Oktober normal Rente zu beantragen , hatte ich aber vorher schon in Erwaegung gezogen .

Wuerde mich das wieder in den vorherigen Stand setzen, sprich in die normale Pflichtversicherung,da das Leistungsende erst im November stattfand ???

???
doroy

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
mit dem Tag der Rentenantragstellung tritt Krankenversicherungspflicht
ein wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt ist.

Datum der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit = Beginn der
Rahmenfrist.
Tag der Rentenantragstellung = Ende der Rahmenfrist.
Dieser Gesamtzeitraum wird in der Mitte geteilt.
In der letzten Hälfte muss dann zu 90% Versicherung in einer
gesetzlichen Krankenkasse vorgelegen haben.
Ist das der Fall wird man Versicherungspflichtig in der Krankenver-
sicherung der Rentner - wenn nicht, muss man sich freiwillig versichern.
Sie können nun selbst beurteilen ob eine sofortige Rentenantragstellung für Sie von Vorteil wäre.
Gruss
Czauderna

Hallo !
Danke,das ist mal eine klare Aussage.
Ich war durchgehend (ueber 30 Jahre) in der GKV,bin dort auch als freiwillig Versicherte geblieben,so dass es keine "Luecken " gibt.
Gruss,
Doroy

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Guenter,

Selbstverständlich kann gegen ein Gutachten des MDK
Wiederspruch
eingelegt werden - dieser sollte allerdings vorwiegend durch
den
behandelnden (Fach)Arzt medizinisch begründet werden.

allgemein würde mich interessieren, ob dies wie von Dir beschrieben zwingend ist.

Könnte der Widerspruch nicht auch deshalb Erfolg haben, weil der Bescheid der Krankenkasse „irgendwo anders“ rechtswidrig ist. Gibt es da keine andere Fehlerquelle?

Was passiert wenn dem Widerspruch keine medizinische Begründung beigefügt ist?
Wird dann vor dem Sozialgericht ein Sachverständiger mit der Überprüfung des Arztes des MDK beauftragt?

Danke.

Viele Grüße

Petra

Hallo,
man muss hier unterscheiden ob hier ein Bescheid rechtwidrig
erlassen wurde oder ob sachlich/fachliche, also wie hier medizinische
Gründe der Anlass waren. Sicherlich ist es so, dass ein schriftlicher,
belastender Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten
muss, die da lautet: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines
Monats nach Erhalt schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
Widerspruch einlegen, der möglichst eingehend begründet sein sollte.
In der Regel wird (jedenfalls bei uns) auf diesen Zusatz verzichtet,
weil sich dann die Widerspruchsfrist grundsätzlich auf ein Jahr verlängert.
Man kann heute sagen, dass Leistungsablehnung zu 95% widerspruchsfähig
aus medizinischen Gründen sind, die restlichen wurden einfach fehlerhaft
von der Kasse erlassen.
Gruss
Günter Czauderna

Hallo Guenter,

dass hätte ich nicht gedacht. Danke für die Info.

Wie läuft es denn nun, wenn kein Gegengutachten vorliegt? Wird ein solches dann von Amts wegen im Widerspruchsverfahren oder Gerichtsverfahren beauftragt?

Ciao

Petra

Man kann heute sagen, dass Leistungsablehnung zu 95%
widerspruchsfähig
aus medizinischen Gründen sind, die restlichen wurden einfach
fehlerhaft
von der Kasse erlassen.
Gruss
Günter Czauderna