Hallo, ich bin bis jetzt freiwillig in der GKV - seit 15-20 jahren TKK-, möchte dieses Jahr für ein paar Jahre mit meinem Mann, der über mich familienversichert ist, nach Portugal. Ich bekommen eine Berufsunfähigkeitsrente, mein Mann hat kein Einkommen. Die TK sagte mir, ich müsste eine Anwartschaft abschließen, um nach unserer Rückkehr wieder als freiwilliges Mitglied aufgenommen werden zu können. Ist das wirklich notwendig, wo doch nach SGB V §5 Absatatz 1 Nr. 13 versicherungspflicht besteht. Oder liegt es an der freiwilligen KV.
Es,ist tatsächlich so,die Angelegenheit mit der Anwartschaft,weil sich Teile der Gesundheitsreform,zum 1.3.2011 geändert haben,ich hoffe ich konnte Ihnen ein wenig helfen,
Reimund Goldbach
Hallo, ligge!
Es ist zu empfehlen eine Anwartschaft vor dem Auslandsaufenthalt bei der GKV abzuschließen. Durch den monatlichen, geringen Betrag - allerdings ohne Leistungsanspruch- erwirbt man das Recht nach der Rückkehr eine Mitgliedschaft mit allen Leistungsansprüchen zu begründen. Ohne dürfte das sicher schwieriger sein.
Ich würde mich bei der GKV beraten lassen und über ein Protokoll festhalten, dass eine Mitgliedschaft danach wieder nahtlos möglich ist.
Alles Gute- Schaddie
Hallo! Sie sind gut informiert… § 5 Abs. 1 Nr. 13 (Versicherung der Nichtversicherten) verlangt keine Vorversicherungszeiten… anders als eine echte freiwillige Versicherung. Wenn Sie nur 3 Jahre oder weniger im Ausland bleiben ist eine Anwartschaftsversicherung ohnehin nicht nötig. Als Vorversicherungszeit für eine freiwillige Versicherung werden 24 Monate innerhalb der lezten 5 Jahre verlangt… das würden sie dann ggf. erfüllen. In den nächsten Jahren wird es vermutlich einen Regierungswechsel geben… ganz sicher aber eine Gesundheitsreform. Ob der§ 5 Abs. 1 Nr. 13 dann noch Bestand hat, kann niemand sagen (er ist ja relativ neu). Mit der Anwartschaftsversicherung gehen sie (wenn sie länger als 3 Jahre bleiben) auf Nummer sicher. Die Entscheidung kann ich Ihnen nicht abnehmen.
Gruß, Christian
Ich kann Ihnen leider nicht weiterhelfen.
Hallo,
aufgrund der aktuellen Gesetzeslage (§ 5,1,13) ist eine Anwartschaftsversicherung tatsächlich nur bei ganz wenigen Konstellationen erforderlich (z.B. ist bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach Rückkehr eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur bei bestehender Anwartschaftsversicherung möglich). Ansonsten besteht aufgrund des genannten § auch ohne Anwartschaftsversicherung Versicherungspflicht. Wer kann aber garantieren, das dieser § nicht von einer eventuell irgendwann gewählten neuen Bundesregierung wieder abgeschafft wird (diese Vorschrift gibt es nämlich noch gar nicht so lange).
Was auf jeden Fall ratsam ist, ist die Beiträge zur Pflegeversicherung weiterzuzahlen. Nur dann besteht bei einer Rückkehr aus dem Ausland als Pflegefall (z.B. nach einem Unfall) ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Grüße
Ralf