Guten Tag, Jemand bezieht seit ca. 11 Monaten Krankengeld. Nun schreibt seine KK ihm, dass er bis spätestens in 2 Wochen einen Rentenantrag stellen soll. Nach ärztl. Gutachten (schreibt die KK) sei seine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert (stimmt). Die KK sei gehalten, ihre Mitglieder zu bitten, innerhalb von 14 Tg. eine REHA zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen.
Im SGB5 §51 steht: …"…kann die Krankenkasse eine Frist von 10 Wochen setzen", innerhalb der jemand einen Antrag auf Leistungen zur mediz. REHA zu stellen hat.
Seine Frage: Welche Frist kann die KK jemandem tatsächlich setzen oder anders ausgedrückt: Kann jemand bis zum letzten Tag der 10 Wochen warten und dann erst den o.g. Antrag stellen?
Danke
Hallo, was soll denn tatsächlich gemacht werden - Rentenantrag oder Reha-Antrag.
Rentenantrag - das darf die Kasse nicht - Reha-Antrag - das darf die Kasse unter Setzung einer Antragsfrist von 10 Wochen und unter Hinweis auf die Voraussetzungserfüllung nach § 51 SGB.
Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser 10-Wochen-Frist nach wird das Krankengeld gesperrt mit Ablauf der 10-Wochen-Frist.
Ich nehme mal an, dass in der „Aufforderung“ der Kasse den Antrag innerhalb von 14 Tagen zu stellen sich kein Hinweis auf den o.g. § befindet und auch kein Hinweis auf die evtl. Krankengeldsperrung.
Wenn ich recht habe - dann hat man es eben mal „anders“ versucht.
Sollte ich Unrecht haben, dann ist die Fristsetzung unrechtmäßig und es kann dagegen Widerspruch (schriftlich und sofort) eingelegt werden.
Ich würde den Widerspruch so formulieren, dass die Kasse eine neue Aufforderung zusenden soll mit der 10-Wochen-Frist. Damit wird aktenkundig gemacht dass der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nachkommen will, dies aber nur, wenn die gesetzlichen Bestimmungen auch von der Kasse eingehalten werden.
Gruß
Czauderna
Guten Tag, es soll ein Rehaantrag gestellt werden.
Die Krankenkasse erwähnt §51 SGB und schreibt, dass sie in besonderen Fällen (hier: Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet)gehalten ist, ihren Kunden zu bitten, innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Reha zu beantragen. Sollte das nicht geschehen, dann ende die Krankengeldzahlung nach jenen 14 Tagen.
Gruß
Hallo,
im Gesetz steht eindeutig für solche Fälle die Frist von 10 Wochen, ergo versucht die Kasse, wie es aussieht, hier widerrechtlich Druck auszuüben.
Ich werde aber morgen nochmal schauen, ob es zu diesem § evtl. noch Rundschreiben oder Besprechungsergebnisse der Kranbkenkasse gibt in denen es um die Frist geht.
Solange ich mich nicht mehr melde gilt der erste Absatz.
Gruß
Czauderna
Guten Tag,
bei dieser frist handelt es sich im gesetz um eine sogenannte „kann-Bestimmung“, das bedeutet, deine KK kann auch eine kürzere frist setzen und muss sich nicht an die 10 wochen halten. in deinem fall kannst du also auch am letzten tag der 2 wochen den antrag stellen. solltest du die frist verpassen, KANN die KK deine KG Zahlung einstellen - Grund: fehlende Mitwirkungspflicht. Ich glaube, der Tag des Eingangs des Antrages ist zur fristberechnung bindend, also nicht der tag an dem du den antrag losgeschickt hast…
ich hoffe, ich konnte weiterhelfen. LG Steff
Hallo,
das sehe ich nicht so - ich sehe es vielmehr so, dass die Kasse entscheiden kann ob sie eine Frist setzt oder nicht. Eine Fristsetzung bedeutet wenn die Frist nicht eingehalten wird es zur Krankengeldsperrung kommt - keine Frist bedeutet keine Krankengeldsperrung möglich. Deshalb ist nach (nicht nur) meiner Überzeugung nach eine Fristsetzung von weniger als 10 Wochen nicht möglich in Verbindung mit der Krankengeldsperrung.
Ich habe in den vorliegenden Rundschreiben nichts gefunden was meiner Auffassung widerspräche.
Gruß
Czauderna