Krankenkasse

Darf eine Krankenkasse ohne Begründung nach den noch vorhanden Mengen von Dauermedikationen fragen!? Kann die PKV das nicht anhand der eingereichten Abrechnungen selbst erkennen!?

Gruß und Dank,

R.D.

Hallo!

bei unklaren Anforderungen ruft man seine Kasse an und fragt nach.
Wer sonst kennt den Grund und die Rechtsgrundlage für solche Fragen.

Und dann muss man nämlich auch nicht rumrätseln ob die Kasse das auch auf anderem Wege erfahren könnte.

MfG
duck313

Hallo R.D.

Ja, das kann sie, wenn die davon ausgehen kann, dass keine medinische Notwendigkeit für eine Neuverordnung vorliegt.

Normalerweise kann sie anhand der entsprechenden Krankheit und den in der Fachinformation des Medikamentes angegebenen Tagedosis ausrechnen, wieviel Du noch haben müsstest, wenn Du sie auch immer brav einnimmst.

Allerdings machen das bei weitem nicht alle, sondern lassen gerne mal eine Pille aus und nehmen dann beim nächsten Arztbesuch wieder ein neues Rezept mit. So sammelt sich dann ein Vorrat an,

Oder sie gehen zu einem anderen Arzt, der - unwissend über den anderen Arzt - ebnfalls das Medikament verschreibt, damit der GKV-Versicherte Ehepartner/Bruder/Opa, der zufällig dasselbe Medikament braucht, keine Zuzahlungen leisten muss…

Natürlich gibt es auch Fälle, da muss über die eigentliche Tagesdosis hinausgegangen werden. Wird das irgendwann einmal von der Menge her unglaubwürdig, fragt die PKV dann schon mal nach, was macht der Versicherte mit den ganzen Medikamenten? Liegt vielleicht schon eine Sucht vor (z. B. bei bestimmten Schlafmitteln)?

Das alles kann die PKV aber aufgrund der Rezepte allein nicht nachvollziehen, deshalb die Anfrage.

Grüße, Bernhard.

Eigentlich werden die Medikamente vom Hausarzt mit der Krankenkasse mit dem ROSANEN SCHEIN abgerechnet uns man zahlt die übliche Mefikamentengebühr. Es kann auch passieren dass der Arzt das Medikament was er verschrieb bei der Apotheke mit paar Cents draufgezahlt werden muss was ich aber bei mir sofort bemängelte und ich dann ein billigeres aufgeschrieben bekam. Gewusst hatte er es nicht dass die Krankenkassen ihre Listen haben bis wiviEl der Wirkstoff kosten darf und ob es andere Firmen gibt die ein billigeres gleichwertiges Präparat anbieten. Sollte der Arzt dir immer wieder Medikamente verschrieben haben die aus der Liste fielen können sie Dich für die Differenz zur Kasse bitten! Sauerei ich weiß, aber wenn du vielleicht eine chronische Krankheit nachweisen kannst hast Du dann immervnoch die Möglichkeit Dich von der Reteptgebühr befreien zu lassen sofern 1 Prozent Deines Auskommen es über das Jahr hinaus etwas bringen!

ich bin Privatpatient!!!

und was hat der ganze Sermon jetzt mit der gestellten Frage zu tun?
Er oder sie will wissen ob die KK das darf und nicht Deine Geschichte über Deine Medikamente. ramses90

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Er will wissen ob sie das darf und nicht ob sie das kann.
Beleg die Aussage doch mal mit einem Link aus dem rechtssicher hervor geht, dass eine GK Oder PK das darf.
Würde mich nämlich auch interessieren. ramses90

Hallo,
und bitte - es geht hier um die PKV !!!
Gruss
Czauderna

Mach ich gerne, wobei ich hier auf den Ombudsmann der PKV zurückgreife (Tätigkeitsbericht 2011 S .39 ff)

Rechtliche Grundlage für das Auskunftsbegehren des Versicherers ist § 31 VVG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 MB/KK. Danach hat der Versicherungsnehmer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und seines Umfangs erforderlich ist.

Ob und wieweit Auskünfte erforderlich sind, bestimmt der Krankenversicherer aus seiner Sicht. Alle Umstände, die er zur Klärung seiner Leistungspfl icht für bedeutsam erachtet, sind erforderlich. Je komplizierter der Versicherungsfall ist, desto weitreichender ist die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers.

Warum hier jetzt in dem speziellen Fall eine solche Abfrage gemacht wurde, können wir hier nicht wissen, also auch nicht entscheiden.

Ob dadurch also unzulässig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird. muss jeweils gesondert geprüft werden. Hier ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Versicherungsnehmers auf Schutz seiner Privatsphäre und dem Interesse des Krankenversicherers an einer umfassenden Prüfung seiner Leistungspflicht vorzunehmen. Die Interessen des Versicherungsnehmers müssen immer dann zurücktreten, wenn es dem Krankenversicherer ohne das entsprechende Vorgehen nicht möglich ist, seine Leistungspflicht umfassend zu prüfen.

Man kann natürlich auch nicht antworten, läuft dann aber auch Gefahr keine Leistungen zu bekommen.

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