Liebe/-r Experte/-in,
ein GmbH-Geschäftsführer gilt bei der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstständiger. Üblicherweise
wird mit der GmbH ein Vertrag über eine betriebliche Altersversorgung geschlossen. Nach Erreichen des
entsprechenden Alters wird der Krankenkasse gemeldet, dass ab einem konkreten Monat anstelle des GmbH-
Gehaltes lediglich die vereinbarte Altersversorgung ausbezahlt wird. Muss man bis zum Erhalt des
Einkommensteuerbescheides (vom Finanazamt) der diesen Sachverhalt berücksichtigt die Krankenkassenbeiträge
für das nicht mehr existente Gehalt UND für die betriebliche Altersversorgung zahlen? Je nach Kalendermonat könnte diese Übergangsfrist bis zu einem Jahr betragen.
Hallo Kippi,
bis 2008 konnten solche Dinge von der zuständigen Kasse noch in der Satzung geregelt werden. Mittlerweile gibt es hier den §240 SGB V, der das regelt und wie immer ein schickes Rundschreiben der Spitzenverbände "GR v. 24.10.2008-I: Katalog von Einahmen und deren ….
Einziger wirklicher Vorteil hierbai ist, daß das endlich bei allen Kassen zwangsweise gleich geregelt ist und nicht mehr jeder sein eigenes Süppchen in der Satzung kocht.
Gruß, Georg