In 1975 wurde mir von meinem Arbeitgeber eine Altersvorsorge in Form einer Kapitallebensversicherung angeboten und zwar in der Form, dass der Arbeitgeber 3/4 des Beitrages und ich 1/4 des Beitrages zahlen sollten. Die Beiträge wurden pauschalversteuert. Ich habe diese Vorsorge abgeschlossen und bekam Anfang 2008 die Lebensversicherung ausgezahlt.
Die Krankenkassenbeiträge werden nun auf die gesamte Lebensversicherung gerechnet, d.h. auch auf den Anteil, den ich selbst angespart habe. Ist das eigentlich richtig?
Von der Versicherungssumme wurden nach der Auszahlung Schulden zurückgezahlt, so dass mir nur noch ein geringerer Betrag zum monatlichen Zuschuss zur Rente verbleiben. Ich frage mich, wenn die gesamte LV-Summe zur Schuldenreduzierung verwendet worden wäre, hätten wir mit unserer Rente allein kaum auskommen können. Wir hätten also Sozialleistungen beantragen müssen. Kann das sein? Müsste der Krankenkassenbeitrag nicht nur auf den verbleibenden Betrag berechnet werden?
Hallo Klaus43,
Beitragspflichtig ist grundsätzlich alles was auch Steuerpflichtig ist. Das betrifft auch die Teile die grundsätzlich Steuerpflichtig sind, aber Aufgrund von Sonderreglungen Steuerfrei bleiben. Das ihre Kapitallebensversicherung Beitragspflichtig ist ergibt sich aus dem $ 229 und $ 237 SGB V.
Es spielt auch keine Roller das sie einen großen Teil für die Schuldentilgung verwand haben.
Das mag sich für Sie ungerecht anhören ist aber leider so.
Als Sie noch im Berufsleben standen wurden die Beiträge auch vom Bruttoentgelt berechnet und nicht vom Netto.
freundlichen Gruß,
Graig_cgn
Hallo, habe eben erst gesehen, dass meine Ihnen im Febr. zugesandte Antwort nicht gesendet wurde. Tut mir leid. Liegt aber nicht an mir. Wahrscheinlich hat sich die Sache für Sie ja inzwischen geklärt. Meinem Wissensatnd nach, sind tatsächlich Sozialbeiträge, auch Krankenkassenbeiträge, auf die gesamt LV-Versicherungssumme zu zahlen.
MfG E.G. 12.03.2010
Ich habe mich inzwischen schlauer gemacht:
in 06/2011 in Frontal 21 wurde berichtet:
…(einzige) Ausnahme: Wurde die betriebliche Altersvorsorge ganz oder teilweise selbst bezahlt (also nicht über das Gehalt), so sind für die selbst geleisteten Beiträge keine Sozialabgaben fällig. Voraussetzung: Der Vertrag muss rechtzeitig auf den eigenen Namen überschrieben werden (Aktenzeichen: 1 BvR 1660/08)…
(aus: gegen-Altersarmut)