Hallo,
bis zum Eingang des Rentenbescheides besteht der Familienhilfeanspruch, da das „regelmäßige“ Einkommen die Grenze von 365 € nicht übersteigt. Diese Beurteilung ändert sich auch nicht rückwirkend durch die Rentennachzahlung.
Die freiwillige Versicherung tritt also nicht rückwirkend ein. Das bedeutet, dass auch rückwirkend keine Beiträge zu zahlen sind. Beitragspflicht besteht ab Beginn der freiwilligen Versicherung, also dem Eingang des Rentenbescheides. Allerdings werden die Rentennachzahlungen beitragspflichtig in dem Monat, in dem die Auszahlung wird.
Gruß Woko