Ich habe eine Frage, vielleicht kann mir ja einer von euch lieben Helfern, helfen. :
Was ist, wenn man z.B. bis Sept 2010 als Selbstständiger in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert war, dann von Okt 2010 - März 2011 im Ausland versichert, als ANgestellter und dann auch weiterhin im Ausland war als Selbstständiger, aber nicht krankverversichert, ausser der üblichen Auslandsversicherung vom ADAC und sich nun, da immer noch selbstständig hier in Deutschland privat versichern will?
Muss man nun die Beiträge ab 01.04.2011 bei der Privaten nachzahlen?
ganz einfach,
bei einer PKV müssen Fragen zur Gesundheit beantwortet werden.
D.h. der Versicherer prüft auf Grund der Beantwortung ob eine PKV möglich ist oder nicht.
Außerdem ist in der PKV nicht für jeden Selbständigen eine Tagegeldversicherung möglich. Ob es dann sinnvoll ist eine PKV abzuschließen muss dann der Kunde entscheiden.
Hallo,
da er zuletzt in Deutschland in der GKV versichert war, ist diese grundsätzlich wieder für ihn zuständig. SOlange er seinen Erstwohnsitz in Deutschland hat und keine anderweitige Absicherung gegen Krankheit vorweisen kann wird seine alte Kasse entsprechend Beiträge nachfordern.
Wählt er eine PKV-Kasse, liegt es an dieser, ob Sie die Zeit ab 01.01.2009 nachgewiesen haben will, das muesste aber die PKV-Experten wissen,für die GKV-Kasse gilt, ja - nachzahlen.
Gruss
Czauderna
Wenn man die ganze Zeit in Deutschland gemeldet war, muss man für diese Zeit krankenversichert sein. Eine gesetzliche Krankenversicherung in einem EU-Ausland genügt. Ob eine andere Versicherung im Ausland anerkannt wird oder eine langfristige Auslandsreise-Versicherung muss mühsam erkämpft werden, es muss nicht klappen.
Da man vorher gesetzlich versichert war, ist diese Versicherungspflicht in der GKV zu erfüllen, nicht in der PKV !
Wenn man sich jetzt privat versichern will und dies vom Gersundheitlichen her geht, muss keine PKV nachgezahlt werden. Wenn jemand was Anderes erzählt oder Schwierigkeiten macht, schicken Sie mir eine Mail !
zunächst ist die rechtliche Situation während des Auslandsaufenthaltes zu klären. Bestand durchgehend ein Wohnsitz (laut Einwohnermeldeamt) in Deutschland? Wenn die Absicherung beim Automobilklub nur den Rücktransport umfasst, gilt es nicht als Krankenversicherung in diesem Sinne. Ggf. ist dieser Link wichtig:
Ab Rückkehr nach Deutschland tritt ab Einreisetag oder ab Anmeldung beim Einwohnermeldeamt die Krankenversicherungspflicht in der GKV nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V ein.