Hallo Forum,
eine Frage: wenn ein Pflichtversicherter Rentner zu seiner BfA Rente in Deutschland eine Rente aus einem anderen EU Land bezieht, darf eine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland Beiträge auf die ausländische Rente erheben?
Es soll da ein neues Gesetz geben.
Gruß und Danke vorab!
Siggi
Hallo Siggi,
Richtig:
Mit Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202) wurde in § 228 SGB V in Abs. 1 ein Satz 2 angefügt und in Abs. 2 die Worte „aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ durch die Worte „nach Absatz 1“ ersetzt.
Die Änderung gilt ab 1.7.2011
Gruß von TrixiMaus
und was heißt das ?
(Bevor sich der Frager und ich durch die §§ wühlen ?)
Meines Erachtens wäre die ausländische Rente als rentenähnliche Einkünfte sowieso beitragspflichtig.
Gruss
Barmer
Hallo
und was heißt das ?
Auch ausländische Renten werden ab 1.7.2011 bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrages berücksichtigt.
Meines Erachtens wäre die ausländische Rente als
rentenähnliche Einkünfte sowieso beitragspflichtig.
Nein, waren sie mangels einer gesetzlichen Regelung bisher nicht.
§ 228 SGB 5 - i.d.F. bis 30.06.2011
(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung.
§ 228 SGB 5 - in Kraft ab 01.07.2011
(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden
In den neuen Formularen für die Meldung zur KVdR (R810)
sind inzwischen entsprechende Fragen enthalten.
Gruß von TrixiMaus
TrixiMaus
Vielen Dank!
Siggi