Hallo,
ich hoffe, der Artikel ist hier richtig aufgehoben. Wenn nicht: Bitte verschieben!
Es geht um folgendes:
Nehmen wir mal an, eine Person meldet sich bei einer Krankenkasse als freiwilliges Mitglied an, ist jedoch aufgrund massivster Verschuldung nicht dazu in der Lage die Gebühren zu bezahlen und tut dies auch nicht.
Nehmen wir weiter an, jetzt, nach knapp einem halben Jahr, soll über das Sozialamt eine Krankenversicherung nach § 264 SGB V erfolgen. Die betreffende Krankenkasse stellt sich quer und sagt, solange die Schulden aus dem letzten halben Jahr nicht beglichen sind, könnten keine Leistungen erfolgen.
Kann die Krankenkasse tatsächlich die Erbringung von Leistungen nach dem Zeitpunkt der Anmeldung nach § 264 SGB V, ab dem ja Beiträge bezahlt werden, verwehren?
Müsste es nicht so sein, dass die Krankenkasse zwar eine titulierbare Forderung gegen den Betreffenden hat, aber ab dem Zeitpunkt, an dem durch das Sozialamt Beiträge entrichtet werden, auch wieder Leistungen erbringen muß?
Welche anderen Möglichkeiten würden sich dem Betreffenden bieten, damit er wieder Krankenversicherungsschutz hat.
Ich bin für jeden Hinweis dankbar und freue mich schon auf die Antworten.
Viele Grüße
Jens