Krankentagegeldversicherung Ende Versicherungsschutz

Meine Krankentagegeldversicherung endet am 31.12. , laut Versicherungsbedingungen endet dann auch der Versicherungsschutz. Was ist , wenn vorher ein Versicherungsfall eintritt , wird dann auch nur bis zum 31.12.gezahlt? oder bedeutet Ende des Versicherungsschutzes noch lange nicht , Ende der Leistungspflicht?
Und was bedeutet schwebender Versicherungsfall?

Hallo,
denke mal - das darf gerade so eben noch beantwortet werden. Bitte künftig FAQ:1129 genau beachten.

Meine Krankentagegeldversicherung endet am 31.12. , laut
Versicherungsbedingungen endet dann auch der
Versicherungsschutz. Was ist , wenn vorher ein
Versicherungsfall eintritt , wird dann auch nur bis zum
31.12.gezahlt?

Ja.

Und was bedeutet schwebender Versicherungsfall?

Der gedehnte, oder auch schwebende Versicherungsfall ist hier nicht relevant. Es geht dabei um den Eintritt des Schadenereignisses bzw. Versicherungsfalles. So beginnt z.B. der Versicherungsfall für Zahnersatz mit dem Zeitpunkt in dem der Zahnarzt diesen für notwendig erachtet und den Patientin darüber informiert. Auch wenn der Ersatz z.B. erst 2 Jahre erfolgt…der Versicherungsfall „schwebt“
Gruß J.K.

Hallo Joerg Koenig , danke für die schnelle Antwort. So ganz verstehen kann ich dies eigentlich nicht. Denn bei Abschluss einer Krankentagegeldversicherung hat man ersteinmal für viele Krankheiten Wartezeiten von 3-8 Monaten. Ich hätte eigentlich gedacht , dass wenn ein Versicherungsfall während der regulären Versicherungszeit entsteht , dieser auch abgewickelt wird , selbst wenn das Versicherungsverhältnis dann beendet ist. Mit anderen Worten , ich hätte erwartet , dass mit dem Ende der Versicherung nicht die Leistungsverpflichtung für bereits eingetretene Schadensfälle erlischt.
Schönen Gruss , wave0511

z.B. in den Versicherungsbedingungen der debeka (www.debeka.de/service/bedingungen/Krankenversicherun…) findet man in §7: „Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.“.
Ist doch ziemlich eindeutig, oder?
Und wenn man wissen will, ob das bei der eigenen Versicherung auch so ist, schaut man einfach mal in seinen Vertrag. Da steht mit Sicherheit auch etwas über das ‚Ende des Versicherungsschutzes‘.
Vertrag nicht mehr vorhanden? Versicherung nach einer Kopie fragen und beim nächsten mal besser auf wichtige Unterlagen aufpassen.

Vielen dank für die Antwort. So eindeutig scheint es nun doch nicht zu sein. Ich habe meinen Vertrag auch nicht verloren , es steht das gleiche drin , wie in ihrem Vertrag. Ich habe diesen Punkt nun mit meiner Rechtsschutzversicherung geklärt. Und für alle , die meinen etwas zu wissen , hier nun die richtige Antwort: „Wenn der Versicherungsfall innerhalb des bestehenden Versicherungszeitraumes eintritt , dann endet die Leistungspflicht nicht mit dem Ende der Versicherungsdauer. der Versicherer muss also diesen Fall abwickeln , auch über das Vertragende hinaus.“ Zum schwebenden Versicherungsfall : Dies spielt hier keine Rolle , Jörg Koenig hat dies bereits richtig erklärt. Aber noch herzlichen Dank für Massregelung und den Hinweis , dass ich besser auf meine Unterlagen aufpassen muss. Einen schönen Gruss

Ein paar mehr Informationen wären schon sinnvoll.

Meine Krankentagegeldversicherung endet am 31.12. ,

Handelt es sich um eine Vollkrankenversicherung oder nur um
eine Krankentagegeldversicherung in Ergänzung zu einer anderen PKV oder GKV ?

Wurde der Vertrag vom Versicherer gekündigt?
Welcher Grund liegt vor ?

Gruß Merger

Die Krankentagegeldversicherung ist als Zusatzversicherung ( freiwillig abgeschlossen) zu einer GKV zu sehen. Der Vertrag wurde von mir gekündigt , vor 6 Monaten , Vertrag läuft seit 3 Jahren. Die Frage ist einfach , wenn der Schadensfall in dem Versicherten Zeitraum eintritt , muss dann die Versicherung diesen Schaden ( Leistungsfall) nicht auch abwickeln? Auch wenn der Schaden über das Vertragende hinausgeht? Ich meine ja , denn die Leistungspflicht für eingetretene Fälle im Versicherungszeitraum , endet dann nicht zum Ende des Versicherungsvertrages.