Krankenvers-Beitrag Mahnbescheid im/für lfd Monat

Die Universa Krankenversicherung
Nürnberg schreibt: „wenn die Beiträge am 01. des Monats nicht b-e-i–u-n-s eintreffen, könnten -w-i-r rein theoretisch am 02. des Monats
Mahnbescheid beantragen“
Von dieser „Möglichkeit“ und der Vollstreckung auch noch im laufenden Monat hat die Universa auch
mehrfach Gebrauch gemacht. Allerdings jeweils ab der Monatsmitte für den Beitrag für den laufenden Monat.
Dadurch sind hohe Kosten entstanden, für die der Versicherte aufkommen soll.
Ist eine solche Vorgehensweise vertretbar und welche Meinung besteht hierzu. Besten Dank

Wenn für eine wiederkehrende Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist - und das ist bei diesen Beiträgen der Fall - dann ist der Schuldner nach Ablauf dieser Zeit mit der Leistung im Verzug. Dann muss er die entstehenden Kosten auch tragen.

Hi,

mMn ist es bei einer KV aber so, dass bei 3 Monaten Rückstand erst gemahnt wird.
Somit ist ggf. beim UP schon einiges im Argen…

VG René

Hallo Horst,

Ihren Text finde ich sehr überzogen. Hier gibt es viele Ungereimtheiten. Ich vermute aber, dass Ihnen der Unterschied zwischen Mahnung - Mahnbescheid - Vollstreckung nicht bekannt ist.
Oder wollen Sie hier Stimmung gegen die Universa machen?

Keine PKV wird, wenn der Beitrag erst am 2. des Monats eingeht,
die Gelder gerichtlich vollstrecken lassen.

Beste Grüße!
Merger

Hallo,

mMn ist es bei einer KV aber so, dass bei 3 Monaten Rückstand
erst gemahnt wird.

Woher hast Du das?

Somit ist ggf. beim UP schon einiges im Argen…

Was soll uns das sagen?
Gruß
loderunner

Hallo,

mMn ist es bei einer KV aber so, dass bei 3 Monaten Rückstand
erst gemahnt wird.

Woher hast Du das?

Aus den Bedingungen!
Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung
der Pflicht zur Versicherung dienenden
Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG
– siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen
für zwei Monate im Rückstand
, mahnt
ihn der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche
Ruhen des Versicherungsschutzes.

Somit ist ggf. beim UP schon einiges im Argen…

Was soll uns das sagen?

manchen nichts, manchen sehr viel!

VG René

Hallo Merger,
Überzogen?? Ungereimtheiten??
„Keine PKV wird am 2. des Monats …gerichtlich vollstrecken lassen“
Sie wissen es nicht, ich weiß es nicht. Die Universa schreibt, sie kann es.
Ich aber spreche von harten, nachprüfbaren Fakten. Die Daten der Mahnbescheide! sind vom 13./16./18. des laufenden Monats.
Konstruktiver wäre es gewesen, sachlich etwas zum Fälligkeits-, Verzug-Datum von wiederkehrenden Zahlungen mit Bezug zu Mahnbescheid- u. -Kosten zu sagen.
Aber da scheint es zu fehlen.
Auch beste Grüße
Horst-II

Hallo worldwidefab,
ja, nach Verzug ist die Kostentragungspflicht klar. Aber:
Fälligkeit ist der 1. des Monats, Verzug tritt nach 30 Tagen ein.
Und die Kernfrage ist, wer tritt für die Kosten eines Mahnverfahrens ein, wenn dieses zwischen Fälligkeit und Verzug betrieben wird ?
Das ist die Information, die mir wirklich helfen würde.
Dank und Gruß
Horst-II

Hallo,

da liegt der Denkfehler. Der Verzug tritt sofort ein und nicht nach 30 Tagen.

Von daher darf man den ganzen Spaß als Kunde bezahlen.

Es wäre nicht anders, wenn man seine Miete nicht rechtzeitig bezahlen würde.

VG
EK

Hallo nochmal,

hier die Empfehlung zum Selbststudium:

Was Du (Horst) meinst, ist § 286 Abs. 3 BGB. Zählt hier aber nicht, weil wir einen Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB haben.

Hallo EK, danke für dieses erste Statement. Meine Rückfrage deshalb, weil es viele Hundert Euro geht und ich es ganz sicher wissen muß, denn wenn ich auch noch den drohenden Prozess verliere…
Leider war die Rechtsberatung ein Flop, deshalb das Forum und ich hoffe immer noch auf einen Forumsteilnehmer, der im Mahnbereich tätig ist oder den $$284,286 in Verbindung mit dem Gesetz über die Verzugsreform profunde kennt und das aus dem linken Ärmel schüttelt.
Ein anderes Forumsmitglied hat uns den Kerntext mitgeteilt:
„Wenn für eine wiederkehrende Leistung eine Zeit nach dem
Kalender bestimmt ist - und das ist bei diesen Beiträgen der
Fall - dann ist der Schuldner nach Ablauf dieser Zeit mit der
Leistung im Verzug“
Die Universa Satzung sagt: 1. des Monats = Fälligkeit.
Dann wäre der der Verzug nach o.a. am Ultimo.
Damit ist man dann der eigentlichen Frage näher, nämlich, wenn der Gläubiger zwischen Fälligkeit und Verzug des Mahnverfahren betreibt, wer für diese Kosten aufkommen muß.
Gerne höre ich und freundliche Grüße Horst-II

Hallo worldwidefab,
Ihnen allerbesten Dank für die Hinweise zum Selbststudium.
Ergebnis: Ende mit Schrecken.
Allerdings hätte ich nach landläufiger Auffassung nicht gedacht, dass unsere Rechtsordnung so eine rigorose Schuldnerbehandlung hergeben würde.
Bleibt nur noch die Frage 2.2 meiner ursprünglichen Expertenfrage offen, die bei positivem Ergebnis mir wenigstens nach Jahren mühsamer Beitrags(nach)zahlung ohne einen Krankenversicherungsschutz diesen wieder zurückgeben würde.
Nochmals
Horst-II

Hallo,

Aus den Bedingungen!

Aus wessen Bedingungen genau? Hast Du mal einen Link?

Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung
der Pflicht zur Versicherung dienenden
Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG
– siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen
für zwei Monate im Rückstand
, mahnt
ihn der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche
Ruhen des Versicherungsschutzes.

Das hört sich aber nicht danach an, dass es hier um eine Mahnung zur Nachzahlung oder entstandenen Verzug geht, sondern um eine Mahnung, dass bei weiterem Beitragsrückstand zusätzlich zum Verzug auch noch ein Erlöschen der Versicherungsleitungen hinzukommt.
Aber das müsste man mal im Zusammenhang lesen.
Gruß
loderunner

Hallo,

Aus den Bedingungen!

Aus wessen Bedingungen genau? Hast Du mal einen Link?

hier mal von der DKV
http://www.dkv.com/downloads/BDK50015.pdf
Ist dort §6. Und nur diesen betrifft es!

Das hört sich aber nicht danach an, dass es hier um eine
Mahnung zur Nachzahlung oder entstandenen Verzug geht, sondern
um eine Mahnung, dass bei weiterem Beitragsrückstand
zusätzlich zum Verzug auch noch ein Erlöschen der
Versicherungsleitungen hinzukommt.

Dies ist die Besonderheit bei einer Vollversicherung (seit Versicherungspflicht!), da eine Kündigung seitens VR nicht möglich ist, bei Beitragsrückstand.
Sicher haben sich die Gesellschaften hier einen Puffer gelassen, denn viele Selbständige hängen eh mit den Beiträge meist 1 oder 2 Monate zurück. Zuviel Verwaltungsaufwand.

In den Zusatztarifen ist es nicht so, dort erfolgt die Mahnung schon nach dem ersten fehlenden Beitrag.

VG René

Hallo,

Ist dort §6. Und nur diesen betrifft es!

Du meinst sicher §8.
Und wenn man genau hinschaut, bezieht sich die Sache wirklich darauf „mahnt ihn der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche
Ruhen des Versicherungsschutzes.“
Es geht NICHT um Verzug oder die Mahnkosten, das entsteht schon vorher, siehe Absatz 5 des Paragraphen: „…wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der
Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.“ bzw. Absatz 1: „Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats
fällig.“

Dies ist die Besonderheit bei einer Vollversicherung (seit
Versicherungspflicht!), da eine Kündigung seitens VR nicht
möglich ist, bei Beitragsrückstand.

Nö. Aber Leistung gibt’s trotzdem keine.

Sicher haben sich die Gesellschaften hier einen Puffer
gelassen, denn viele Selbständige hängen eh mit den Beiträge
meist 1 oder 2 Monate zurück. Zuviel Verwaltungsaufwand.

Den sie als Verzugsschaden bezahlt bekommen. Der Aufwand ist also gleich Null.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,
Du meinst sicher §8.

Sorry ja, aber es geht um Absatz 6 und nur um diesen(so jetzt hab ich´s).

Und wenn man genau hinschaut, bezieht sich die Sache wirklich
darauf „mahnt ihn der Versicherer unter Hinweis auf das
mögliche
Ruhen des Versicherungsschutzes.“

Viel wichtiger ist dieser Text, vorher:
einer der Erfüllung
der Pflicht zur Versicherung dienenden
Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG

Somit ist die Vollvers. ein Spezialfall.

Es geht NICHT um Verzug oder die Mahnkosten, das entsteht
schon vorher, siehe Absatz 5 des Paragraphen

Dieser gilt dafür nicht, denn weiter im Abs.6
Darüber hinaus hat der
Versicherungsnehmer für jeden angefangenen
Monat des Rückstandes einen Säumniszuschlag
von 1 % des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten
in nachgewiesener Höhe, mindestens 5 Euro je
Mahnung, zu entrichten.

Dies ist die Besonderheit bei einer Vollversicherung (seit
Versicherungspflicht!), da eine Kündigung seitens VR nicht
möglich ist, bei Beitragsrückstand.

Nö. Aber Leistung gibt’s trotzdem keine.

Doch, die gibt es hier in dem Falle bis zu 2 Monate, da die Versicherung ja seitens der VR nicht kündigen kann und somit §8 Abs. 6 greift.

VG René

Hallo,
wir verlieren langsam die ursprüngliche Frage aus den Augen: ab wann wird gemahnt. Du liest aus dem Text, das wäre erst nach drei Monaten der Fall. Ich lese daraus, nach 2 Monaten ohne Zahlung gibt es keine Leistung mehr, und darauf wird in einer speziellen Mahnung hingewiesen - mit gar keiner Mahnung etc. hat das gar nichts zu tun, die wird dort gar nicht angesprochen.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

ab wann wird gemahnt.

dies geht klar aus den Bedingungen hervorgeht.
Ab dem 2. Beitragsrückstand ensteht die Mahnung.
In meinem ersten Post schrieb ich von 3, aber dort auch mMn.

Ob 2. oder 3. Monat ist gleich, denn es ist keine Mahnung möglich, schon bei einem fehlenden Monatsbeitrag.

Ende.

VG René

Hallo,

ab wann wird gemahnt.

dies geht klar aus den Bedingungen hervorgeht.
Ab dem 2. Beitragsrückstand ensteht die Mahnung.

Nö. Da steht, dass dann unter Hinweis auf das Ruhen der Versicherungsleistungen gemahnt wird. Es steht nirgends, dass vorher nicht gemahnt wird. Im Gegenteil, woher soll denn der säumige Zahler wissen, wieviel genau er an Mahngebühren und Zinsen zu zahlen hat - die ja auch Deiner Erkenntnis nach sofort nach dem ersten Versäumen fällig werden?

Ende.

Na, wenn Du meinst.
Gruß
loderunner