Krankenversichert als Ausländer

Hallo.

Kann mir bitte jemand helfen? Die Situation ist folgende:

Ein Ausländer, selbstverständlich mit langfristiger Aufenthaltserlaubnis ausgestattet, unverheiratet, ist bei einer deutschen gesetzlichen Krankenvrsicherung versichert und hat einen Arbeitsplatz.

Wenn er diesen Arbeitsplatz nach insgesamt 10 Monaten berufstätigkeit in Deutschland verliert, wie ist er ab dann krankenversichert?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Gruß

Andre

Hallo,
grundsätzlich kann er sich nicht in der GKV freiwillig
weiterversichern, da er die Vorversicherungszeit nicht erfüllt
hat (12 Moate), aber wenn er vorher in einem Land mit Sozialversicherungsabkommen versichert war und diese Zeit angerechnet wird, dann könnte er sich schon freiwillig weiterversichern.
Gruss

Czauderna

Vielen Dank, Czauderna. Dann reicht es sicherlich aus, wenn er insgesamt 12 Monate eingezahlt hat, oder? Da war nämlich einmal eine Pause von 4 Monaten, bis er wieder einen neuen Job gefunden hatte.

Gruß

Andre

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
nein, es muss schon nahtlos gewesen sein, also z.B.
bis 31.12.2004 in Frankreich versichert und ab 1.1.2005 für
10 Monate in Deutschland.
Gruss
Czauderna

Hallo Czauderna,

so wie es aussieht, habe ich da etwas falsch aufgefasst. Also, mein Lebenspartner ist seit Anfang 2003 ständig in der GKV. Anfangs über mich mitversichert, dann, nach einigen Sprachkursen hatte er Ende letzten Jahres einen Job gefunden und war vier Monate fest angestellt.

Während dieser 4 Monate ist er bei der selben Versicherung geblieben, nur als Mitglied, und nicht als Familienversicherter.

Auf die vier Monate als Mitglied folgten 3 1/2 Monate Arbeitslosigkeit (wieder familienversichert) und seit letztem Monat konnte er die Arbeit bei seinem alten Arbeitgeber wieder aufnehmen und ist seitdem abermals Mitglied in der GKV.

Er ist ohne Pause seit Anfang 2003 ‚versichert‘ über die GKV. Meinst Du, er kann irgendwie noch Versicherungsschutz verlieren? Beispielsweise, wenn die Regierung die ‚Familien-Mitversicherung‘ für unsereins aufhebt, und er wieder arbeitslos würde? Wohl nicht, oder?

Gruß

Andre

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

mein Lebenspartner ist seit Anfang 2003 ständig in der GKV.
Anfangs über mich mitversichert, dann, nach einigen
Sprachkursen hatte er Ende letzten Jahres einen Job gefunden
und war vier Monate fest angestellt.

Während dieser 4 Monate ist er bei der selben Versicherung
geblieben, nur als Mitglied, und nicht als
Familienversicherter.

Auf die vier Monate als Mitglied folgten 3 1/2 Monate
Arbeitslosigkeit (wieder familienversichert) und seit letztem
Monat konnte er die Arbeit bei seinem alten Arbeitgeber wieder
aufnehmen und ist seitdem abermals Mitglied in der GKV.

Er ist ohne Pause seit Anfang 2003 ‚versichert‘ über die GKV.
Meinst Du, er kann irgendwie noch Versicherungsschutz
verlieren? Beispielsweise, wenn die Regierung die
‚Familien-Mitversicherung‘ für unsereins aufhebt, und er
wieder arbeitslos würde? Wohl nicht, oder?

wenn er arbeitslos wird und anspruch auf leistungen nach dem SGB III hat, sprich ALG, dann ist er weiterhin pflichtversichert, außer es besteht die möglichkeit der familienversicherung.

gruß

makea

wenn er arbeitslos wird und anspruch auf leistungen nach dem
SGB III hat, sprich ALG, dann ist er weiterhin
pflichtversichert, außer es besteht die möglichkeit der
familienversicherung.

gruß

makea

Ein Ausländer, selbstverständlich mit langfristiger
Aufenthaltserlaubnis ausgestattet, unverheiratet, ist bei
einer deutschen gesetzlichen Krankenvrsicherung versichert und
hat einen Arbeitsplatz.

mein Lebenspartner ist seit Anfang 2003 ständig in der GKV.
Anfangs über mich mitversichert, dann, nach einigen
Sprachkursen hatte er Ende letzten Jahres einen Job gefunden
und war vier Monate fest angestellt.

moment mal, wieso schreibst du erst, derjenige sei unverheiratet und jetzt schreibst du es sei dein lebenspartner und er wäre über dich familienversichert gewesen…

familienversichert können nur angehörige des mitglieds werden. wenn er also dein lebenspartner ist, dann mußt ihr (mann+mann) schon verheiratet sein, also eine bindung nach dem lebenspartnerschaftsgesezt, haben. einen „freund“ oder „lebensabschnittsgefährten“ kann man nicht bei sich familienversichern.
was ist denn hier nun der fall?

Hallo Makea,

ich habe keine Ahnung, ob er dann auch arbeitslosengeld bekommen würde. Muss man dafür denn auch 12 Monate am Stück gearbeitet haben? Und sagen wir, er hat keinen Anspruch, weil er nur 11 Monate gearbeitet hat. Wenn die Familienversicherung für ihn nicht mehr gelten sollte, ist er dann nicht pflichtversichert? Kann er sich dann freiwillig versichern? Die private Krankenversicherung könnte er ohne Einkommen doch gar nicht bezahlen. Soll er dann etwa ganz ohne KV dastehen???

Gruß

Andre

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Natürlich sind wir Lebenspartner nach Gesetz. Korrekterweise sind wir aber „unverheiratet“, weil das ja keine Heirat ist. Bei der Steuererklärung muss ich immerhin ‚ledig‘ angeben.

Gruß

Andre

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Hallo Makea,

also, um das noch mal zusammenzufassen. Meine Befürchtung ist eigentlich die: Die CDU will, wenn sie an der Regierung ist, Lebenspartnern nicht mehr die Familien-Mitversicherung in der GKV zugestehen. Angenommen, mein Lebenspartner war dann zwar über fast drei Jahre über mich mitversichert, davon auch knapp ein Jahr selbst als zahlendes Mitglied, wird dann aber arbeitslos und kriegt kein ALG. Wie wird er dann krankenversichert sein? (…wenn die Möglichkeit der Familienversicherung nicht mehr besteht)

Viele Grüße und anke für Deine Hilfe

Andre

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Natürlich sind wir Lebenspartner nach Gesetz. Korrekterweise
sind wir aber „unverheiratet“, weil das ja keine Heirat ist.
Bei der Steuererklärung muss ich immerhin ‚ledig‘ angeben.

Gruß

Andre

achso, ja das wußte ich nicht. siehste, hab ich auch was gelernt :smile:

gruß

makea

Angenommen, mein Lebenspartner war dann zwar
über fast drei Jahre über mich mitversichert, davon auch knapp
ein Jahr selbst als zahlendes Mitglied, wird dann aber
arbeitslos und kriegt kein ALG. Wie wird er dann
krankenversichert sein? (…wenn die Möglichkeit der
Familienversicherung nicht mehr besteht)

Viele Grüße und anke für Deine Hilfe

Andre

man kann auch anspruch auf ALG haben, bekommt aber keins gezahlt. dann ist man trotzdem pflichtversichert.
noch besteht ja diese mitversicherung der lebenspartner und das wird nicht mit dem machtwechsel der CDU, wenn der überhaupt kommt, direkt abgeschafft.
ich denke, bis dahin hat er die vorversicherungszeit für die freiwillige versicherung erfüllt. :wink:

gruß

makea

Makea, laut dem untenstehenden Artikel hätte er doch die nötige Vorversicherungszeit locker erfüllt. Sogar jetzt schon, oder nicht?

Gruß

Andre

Wann kann ich freiwilliges Mitglied der GKV werden?
Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann grundsätzlich nur derjenige werden, der nicht pflichtversichert ist. Die freiwillige Versicherung ist an strenge Vorversicherungszeiten gebunden. Diese sind auch einzuhalten, wenn man sich aus einer Familienversicherung heraus freiwillig weiterversichern möchte.

Notwendige Vorversicherung
Wer eine freiwillige Versicherung in der GKV begründen möchte, muss unmittelbar vorher mindestens 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich versichert gewesen sein. Dabei wird die Zeit einer Familienversicherung mitgerechnet. Die Beitrittserklärung muss der Krankenkasse spätestens 3 Monate nach dem Ende der letzten Mitgliedschaft vorliegen.

antnommen aus den FAQ von http://www.krankenkassen-direkt.de

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Makea, laut dem untenstehenden Artikel hätte er doch die
nötige Vorversicherungszeit locker erfüllt. Sogar jetzt schon,
oder nicht?

Gruß

Andre

Wann kann ich freiwilliges Mitglied der GKV werden?
Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) kann grundsätzlich nur derjenige werden, der nicht
pflichtversichert ist. Die freiwillige Versicherung ist an
strenge Vorversicherungszeiten gebunden. Diese sind auch
einzuhalten, wenn man sich aus einer Familienversicherung
heraus freiwillig weiterversichern möchte.

Notwendige Vorversicherung
Wer eine freiwillige Versicherung in der GKV begründen möchte,
muss unmittelbar vorher mindestens 12 Monate oder in den
letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzlich versichert
gewesen sein. Dabei wird die Zeit einer Familienversicherung
mitgerechnet. Die Beitrittserklärung muss der Krankenkasse
spätestens 3 Monate nach dem Ende der letzten Mitgliedschaft
vorliegen.

antnommen aus den FAQ von http://www.krankenkassen-direkt.de

jau, das ist der gesetzestext aus § 9 SGB V.
wenn er die erfüllt, dann kann er sich freiwillig versichern. wenn er sich aber familienversichen kann ist das vorrangig und auch klüger. die beiträge zur freiwilligen versicherung werden von mindestens 805 EUR oder maximal 3525 EUR bemessen, also errechnet. das freiwillige mitglied ist alleiniger beitragsschuldner, nicht wie beim pflichtversicherten hälfte AN und andere hälfte AG.

gruß

makea

Hallo Makea,

danke für die Nachricht. Das würde leider unser Budget übersteigen. Was glaubst Du denn, was uns passieren könnte? Könnte es wirkich sein, dass er nach den ganzen Jahren in der GKV auf einmal rausfliegt? Klingt total fies für mich.

Gruß

Andre

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Hallo Makea,

danke für die Nachricht. Das würde leider unser Budget
übersteigen. Was glaubst Du denn, was uns passieren könnte?
Könnte es wirkich sein, dass er nach den ganzen Jahren in der
GKV auf einmal rausfliegt? Klingt total fies für mich.

Gruß

Andre

also ich hab das so gelernt: wer sich in guten zeiten für die GKV entscheidet, der wird in schlechten zeiten von der solidargemeinschaft nicht im stich gelassen. das ist der unterschied zur PKV.

wieso hast du so bedenken? wenn er doch noch arbeit hat und auch vorher gearbeitet hat, dann muß er doch irgendein gewisses maß anspruch auf ALG haben. ich kenne jetzt die umstände nicht, aber wenn er sogar anspruch auf leistungen nach dem SGB II hat oder nach dem SBG XII, sprich sozialhilfe, dann wird er auch in der GKV bleiben als mitglied. (achtung: anspruch bedeutet nicht = zahlung von leistungen)
entweder pflichtig oder freiwillig. im falle der sozialhilfe zahlt das sozialamt die freiwilligen beiträge.

gruß

makea

Hallo Makea,

ah wirklich??? Dann sollte ich mir vielleicht wirklich nicht derartig viele Sorgen machen. Als ich das mit dem Ende der Familienversicherung las und dann die Preise für die freiwillige KV… da habe ich natürlich einen tierischen Schreck bekommen. Naja, bin wohl etwas übervorsichtig. Aber ich bin schon sehr gespannt, was die Schwarzen sich da alles einfallen lassen werden.

Vielen Dank für Deine Hilfe!

Gruß

Andre

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

im falle der sozialhilfe

zahlt das sozialamt die freiwilligen beiträge.

jo, das ist gesetzlich geregelt in § 191 Satz 2 SGB V

gruß

makea

Hallo Makea,

ah wirklich??? Dann sollte ich mir vielleicht wirklich nicht
derartig viele Sorgen machen.

also ich würde jetzt erst mal abwarten. das, was im gesetz steht, wird schon gemacht werden. aber vielleicht kommt ja alles anders. ist ja meistens so im leben…

gruß

makea