Krankenversicherung

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe zur Krankenversicherung ein paar Fragen und hoffe, daß Sie mir in folgendem Fall weiterhelfen können:
Eine Person hat vor mehreren Jahren mal auf Lohnsteuerkarte gearbeitet und war dabei krankenversichert. Danach war die Person selbständig ohne Krankenversicherung. Jetzt könnte die Person eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte aufnehmen.
Dazu folgende Fragen:

  1. Wenn man sich als vormals Nichtversicherter krankenversichert, muß man, soweit ich weiß, zwei Jahre Beiträge nachzahlen. Stimmt das?
  2. Wenn das stimmt, kann man die Nachzahlung irgendwie umgehen (die Person hat zu wenig Geld)? Hat die Person evt. sogar ein „Guthaben“ bei der Krankenkasse, wo sie mal versichert war?
  3. Wird der Arbeitgeber von der Krankenkasse darüber informiert, daß der Arbeitnehmer vorher nicht versichert war?
  4. Überprüft der AG ob der AN versichert ist, wenn der AN angibt, er sei es? bzw. muß der AN Nachweise erbringen, daß er versichert ist?

Es geht nicht darum, daß sich die Person vor der Versicherung drücken will, nur hat sie einfach nicht genug Geld dafür und möchte keinesfalls vom Staat leben.

Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!

Hallo,

grundsätzlich besteht eine Krankenversicheurngspflicht und zwar Rückwirkend. D.h. d. die Person die Beiträge rückwirkend an die Krankenkasse zahlen muss. Er sollte sich bei seiner GKV beraten lassen!

Beste Grüße
fi-con Team

Hallo Gockerl,

seit dem 1. April 2007 besteht für zuletzt gesetzlich Versicherte die Verpflichtung, sich wieder bei der Krankenkasse anzumelden. Im Beispielfall ist das Problem also bereits vor rund 3 1/2 Jahren entstanden. Da die Verjährung 4 Jahre beträgt, kommt man grundsätzlich nicht um die Zahlung herum. Im Gegenteil, die Krankenkasse wird kräftige Aufschläge verlangen.

zu 1: Nein, es ist die gesamte Zeit seit April 2007. Die Beitragshöhe richtet sich nach Beitragssatz mal Einkommen als Selbständiger, es gibt jedoch Mindestbeiträge. Die gesamte Nachzahlung einschließlich Säumniszuschläge dürfte sich zwischen 10 und 20.000 € bewegen.

zu 2: Die Krankenkasse bietet auf Anfrage Ratenzahlung an. Ein „Guthaben“ gibt es bei gesetzlichen Krankenkassen nicht.

zu 3: Nein. Er kann jedoch später davon erfahren, wenn die Nachzahlung von der Krankenkasse bei Nichtzahlung per Lohnpfändung eingetrieben wird.

zu 4: Der AG ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Beginn der Tätigkeit den AN bei der Sozialversicherung anzumelden. Dazu gehört auch die Krankenkasse. Unterlässt der AG das, macht sich der Geschäftsführer persönlich strafbar.

Viele Grüße
Oliver H.
Versicherungsmakler

Ich will versuchen,zu antworten:

1.) Jeder vorher zuletzt gesetzlich Krankenversicherte ist seit 1.4.2007 versicherungspflichtig. Für diese Zeit besteht die Verpflichtung,nachzuzahlen. Also schon deutlich mehr als 2 Jahre.
Mit der Aufnahme einer neuen Beschäftigung hat das im Grunde nichts zu tun. Es könnte aber sein, dass es dadurch schneller auffällt.

2.) Ich wüßte nicht, wie man an der Zahlungspflicht vorbeikommt. Es drohen zusätzlich Säumniszuschläge, wenn man nicht glaubhaft machen kann, dass man nichts von der Versicherungspflicht wusste.

Ein Guthaben von früher gibt es nicht.

3.) Nein.

4.) Der Arbeitgeber muss alle Sozialversicherungsbeiträge für den AN abführen. Hierzu wird er den AN nach einer Krankenkasse fragen, in der er versichert ist oder sein möchte. Wenn der keine nennt (weil er z.B. vorher selbständig war und vielleicht privat versichert), kann der AG auch eine aussuchen. Die Vergangenheit interessiert den AG nicht.

Es ist sicher möglich, dass die gewählte Kasse dann prüft, ob die Versicherungspflicht in der Vergangenheit erfüllt wurde.

Ich würde jedenfalls die Chance einer Krankenversicherung nutzen, für die der AG die Hälfte beisteuert. Warten verbessert nichts.

Die Aussagen, dass man zwar eine Versicherung bezahlen möchte, aber dafür kein Geld hat, kann ich nicht bewerten: Die Beiträge zur Kasse richten sich nach dem Einkommen. Und man kann sich helfen lassen.

&gt:stuck_out_tongue_winking_eye:.S. : Wie alt ist die Person, um die es geht ?

Mit freundlichen Grüßen

W.Will

Guten Tag,

hier kann ich leider nur bedingt helfen.

Zu den Möglichkeiten der Umgehung der Versicherungspflicht seit 2007 kann ich nichts sagen.

  • Guthaben bei einer Krankenkasse : nein
  • Zu 3: nein
  • Zu 4: bevor die Person Angaben zu Ihrer KV beim Arbeitgeber macht, sollte sie eine KV beantragen und diese dann bei dem Arbeitgeber angeben. Somit ist sie krankenversichert und dem Arbeitgeber wird nichts anderes mitgeteilt.
  • Es erg´folgt eine förmliche Anmeldung durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse. Danach werden dorthin die Beiträge geleistet. Die Krankenkasse wiederum verlangt eine Kündigungsbestätigung der Vorversicherung und meldet dieser dann auch, dass nun Versicherungsschutz über die neue Krankenkasse besteht. Ein Verfahren, welches keine Lücken erlaubt.

Grundsätzlich ist es zulässig, gegen die Beitragsforderungen Widerspruch einzulegen.FRÜHZEITIG bitte mit mehreren Krankenkassen offen reden. Sie werden erstaunt sein, was alles möglich ist.

Viel Erfolg!

Hallo,

mein fachgebiet ist die private KV. Bei der GKV kann ich bei solch speziellen Themen leider nicht weiterhelfen. Sorry

Hallo,

  1. man muss nicht zwei Jahre nachzahlen, sondern rückwirkend ab dem 01.04.07 oder 01.07.07, seit dem ist man laut Gesetzgeber verpflichtet, sich zu versichern. Wenn man das nicht gemacht hat, muss man nachträglich zahlen.
    Man kann aber einen ANtrag auf teilweisen Erlass bei der KK einreichen, die prüft das dann. Ergebnis kann ich aber nicht vorhersagen.
  2. Guthaben gibt es nicht, woher auch. Es gibt kaum eine Möglichkeit, die Nachzahlung zu umgehen, es sei denn, man hat die verspätete Meldung nicht verschuldet (zb. man lag seit 2007 im Koma). Wenn Die Person von der Verpflichtung wusste, muss sie nachzahlen, und Nichtwissen reicht leider nicht („Dummheit schützt vor Strafe nicht“, soll heißen, nur wenn jemand von einem Gesetz nicht weiß, ist er geschützt).
  3. Der AG braucht eine Bescheinigung über die Versicherung ab Beschäftigungsbeginn. Die Krankenkasse teilt dem AG mit, wo er ab Beschäftigungsbeginn versichert ist. Dazu muss man allerings der KK sagen, dass man jetzt arbeitet, und die wird normalerweise erstmal die Lücke klären, bevor sie eine Bescheinigung ausstellt.
  4. siehe Punkt 3, er muss eine Bescheinigung der KK beibringen.

Sorry, aber nicht sehr gute Aussichten.

Grüße

Die von Ihnen angesprochene Nachzahlung der Beiträge ist nur erforderlich, wenn die Antragspflichtversicherung nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beantragt wird. Wenn die Person einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, besteht Versicherungspflicht nach Nr. 1 des o.g. Gesetzes, d.h. man muss keine Beiträge nachzahlen.
Der Arbeitgeber erhält keine Meldung über die vorherige Nichtversicherung von der Krankenkasse. Sie suchen sich die beste Krankenversicherung aus und beantragen dort eine Mitgliedschaft, teilen dem Arbeitgeber Ihre Krankenkassenwahl mit, das war´s. Ich hoffe die Angaben reichen. mfg

HALLO UNBEKANNT

ICH FINDE ES TOTAL SCHÖN WIE PERSÖNLICH WER WEISS WAS GEWORDEN IST: ICH FREUE MICH IMMER WIEDER, ANONYME FRAGEN GESTELLT ZU BEKOMMEN:
AUSSERDEM FINDFE ICH ES RICHTIG GUT, DASS ICH HIER PERMANENT TIPPS GEBEN SOLL, WIE VERSICHERUNGEN BETROGEN WERDEN SOLLEN:

GANZ TOLL HIER !!!

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe zur Krankenversicherung ein paar Fragen und hoffe,
daß Sie mir in folgendem Fall weiterhelfen können:
Eine Person hat vor mehreren Jahren mal auf Lohnsteuerkarte
gearbeitet und war dabei krankenversichert. Danach war die
Person selbstSTändig ohne Krankenversicherung. Jetzt könnte die
Person eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf
Lohnsteuerkarte aufnehmen.
Dazu folgende Fragen:

  1. Wenn man sich als vormals Nichtversicherter
    krankenversichert, muß man, soweit ich weiß, zwei Jahre
    Beiträge nachzahlen. Stimmt das? MEINES WISSENS JA
  2. Wenn das stimmt, kann man die Nachzahlung irgendwie umgehen NEIN
    (die Person hat zu wenig Geld)? Hat die Person evt. sogar ein
    „Guthaben“ bei der Krankenkasse, wo sie mal versichert war? WIE SOLL DIESES GUTHABEN DENN ZUSTANDE GEKOMMEN SEIN; WENN DIESER UNBEKANNTE NIE GELD HATTE ???
  1. Wird der Arbeitgeber von der Krankenkasse darüber
    informiert, daß der Arbeitnehmer vorher nicht versichert war? KEINE AHNUNG - WOZU IST DIES FÜR DEN NEUEN ARBEITGEBER WICHTIG ??? WERDEN SIE OH ENTSCHULDIGUNG DER SAGENHAFTE DRITTE JETZT PERMANENT KRANK SEIN???
  1. Überprüft der AG ob der AN versichert ist, wenn der AN
    angibt, er sei es? WENN DER AN LÜGT UND DABEI ERWISCHT WIRD, DANN HAT ER WOHL PECH GEHABT: bzw. muß der AN Nachweise erbringen, daß er
    versichert ist? DER AG FRAGT NACH DER LETZTEN KASSE, WG DER ANMELDUNG - DA WIRD DANN WOHL ETWAS AUFFALLEN, WENN KEINE VOR-VERSICHERUNG GENANNT WERDEN KANN.

MANCHMAL REICHT AUCH EINFACH MAL VORHER ZU DENKEN, BEVOR HIER FRAGEN REINGESTELLT WERDEN.

Es geht nicht darum, daß sich die Person vor der Versicherung
drücken will, nur hat sie einfach nicht genug Geld dafür und
möchte keinesfalls vom Staat leben.

JA JA IST SCHON KLAR!!!

WER WILL DIES AUCH SCHON???

IN DEUTSCHLAND NIEMAND !!!

IMMER NUR DIE ANDEREN !!!

Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!

NE IST KLAR

VERSCHONEN SIE MICH MIT WEITEREN ANFRAGEN - DANKE
PE STURM

bitte erkundigen Sie sich bei einem gesetzl. Versicherer (AOK oder DAK usw.) - wir sind Privatversicherer.
mfG
Dr.Sch

Zwischenzeitlich haben wir eine Pflichtversicherung für alle, d.h. jeder muss krankenversichert sein. Falls nicht muss er einen Strafbeitrag zahlen, der durchaus sich auf 2 Jahre summieren kann. Den Arbeitgeber interessiert das überhaupt nicht, dass muss man ihm auch nicht auf die Nase binden. Man muss ihm nur sagen, wo man versichert ist und dann zahlt er dort hin. Als Pflichtversicherter kann man sich bei einer Ersatzkasse anmelden und behaupten man sei bisher bei der AOK gewesen!?!

Guten Tag,

Da in Deutschland kein Bürger ohne Krankenversicherung sein darf, gibt es eine generelle Pflicht zur Krankenversicherung. Somit gibt es die Regelung, dass im Fall einer erneuten Versicherung die Beiträge rückwirkend nachgezahlt werden müssen… Dies kann man nicht umgehen - eine Art „Guthaben“ bei der Krankenkasse existiert nicht. Der Arbeitgeber wird von der Krankenkasse nicht darüber informiert, dass Sie vorher nicht versichert waren. Handelt es sich bei dem Arbeitsverhältnis um ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (Einkommen mehr als 400 Euro im Monat), muß dem Arbeitgeber vor Arbeitsaufnahme eine Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse vorlegen, bei der Sie der Arbeitgeber anmelden soll. Im Zusammenhang mit der Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung überprüft die Krankenkasse auch die Vorversicherungszeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Lorenz

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, Sie haben mir sehr weitergeholfen!

Hallo Gockerl,

schwierige Situation. Da ich ausschließlich in der Privaten Krankenversicherung tätig war, kenne ich mich bei Sozialversicherungsfragen nicht so gut aus.

Deshalb mein Vorschlag: diese Fragen direkt bei einer AOK zu klären.

Das einzige was ich aus meiner eigenen Erfahrung weiss, dass man beim AG einen Nachweis zur Versicherung vorlegen muss.

Sorry für die späte und nicht gerade hilfreiche Antwort.

Gruß Jeanny P.