Krankenversicherung

Hallo,
ich habe im Dezember 2011 geheiratet.
Ich bin gesetzlich krankenversichert.
Mein Sohn ist bei mir familienversichert.
Als Selbständige mit geringem Einkommen hatte ich eine einkommensabhängige Beitragsbemessung. Das Eink. meines Mannes liegt über der Beitragsemessungsgrenze.
3 Fragen:

  1. Muß ich rückwirkend für das gesamte letzte Jahr Beiträge nachzahlen, obwohl wir erst im Dez. geheiratet haben?
  2. Gibt es eine Möglichkeit, weiterhin die einkommensabhängige Beitragszahlung beizubehalten, zumal mein Eink. nicht gestiegen ist?
  3. Bleibt mein Sohn bei mir weiterhin versichert, obwohl mein Mann (nicht der leibliche Vater) in der PKV ist?

Hallo Aconnection.
zu
1.: nein
2.: Du bleibst in der Kasse und dem Beitrag.
3.: Nein, das Kind muss beim Mehrverdienenden versichert werden
Da soll er sich mit einem Makler unterhalten. Das Kind muss nicht in der gleichen PKV versichert sein. Oft ratsam… aber nicht immer.
Hupftiegel

Hallo,
zu 1. Warum solltest du nachzahlen ? DEein Beitrag richtet sich nur nach deinem Einkommen; also ändert sich nichts.
zu 2. Siehe auch 1. Da sich bei deinem Einkommen nichts geändert hat, ändert sich auch nichts an deinem Status der Versicherung in der GKV.
zu 3. Auch hier ändert sich nichts durch die Heirat. Entscheidend ist Art der Versicherung bzw. des Einkommens des anderen Elternteils; also des leiblichen Vaters.
VG ayro

Hallo,

ich habe gerade leider keine Gesetzestexte zur Hand…

Ein Nachzahlung wird wohl nicht erfolgen.
Dein Sohn kann bei Dir familienversichert bleiben.
Der Krankenversicherungsbetrag wird aus mind. 1912,50 mtl. für Selbständige errechnet. Bis zu dieser Höhe findet das Einkommen Deines Mannes Anrechnung.

fair123

Hallo Aconnection,

vorweg einige Erläuterungen, um die schwer nachvollziehbaren Vorschriften im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erklären:

Die GKV stellt bekanntermassen sehr günstige Möglichkeiten der Versicherung zur Verfügung. Das ist z.B. die kostenlose Mitversicherung von Kindern und nicht erwerbstätigen Ehegatten. Ebenso besteht eine beitragsfreie Versicherung während des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubes, sowie bei Bezug von Krankengeld und anderen Entgeltersatzleistungen. Auch können Jugendliche bis zum Alter von 25 Jahren kostenlos mitversichert werden, wenn sie keine eigenes Einkommen haben (Studenten und Co.). Das gibt es sonst in keiner anderen Versicherung (KFZ, private Krankenversicherung, …)

Bei diesen ganzen Vergünstigungen geht der Gesetzgeber jedoch als Voraussetzung davon aus, dass die ganze Familie Mitglied in der GKV und somit Teil der Versicherungsgemeinschaft ist. Sobald sich einer der Ehegatten dieser Versichertengemeinschaft jedoch entzieht, weil er zum Beispiel aus vermeindlichen Kostengründen in die private Krankenversicherung (PKV) wechselt, fallen die o.g. Möglichkeiten meistens weg.

Also erst mal zu 3: Wenn Sie nicht mehr mit dem leiblichen Vater des Kindes verheiratet sind, kann das Kind weiterhin kostenlos bei Ihnen mitversichert werden. Wäre der Vater des Kindes jedoch mit Ihnen verheiratet und in der PKV ist keine kostenlose Mitversicherung möglich. Grund ist, weil diser ja keine Beiträge in die GKV einbezahlt.

zu 2: wer nicht Pflichtversichert ist, z.b. aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (nicht geringfügig), wir freiwillig versichert. Bei freiwillig Versicherten ist die Grundlage für die Beitragsberechnung, die Hälfte des Familieneinkommens, weil wieder der o.g. Familiengrundsatz in der Solidargemeinschaft eine Rolle spielt. Wäre Ihr Ehegatte ebenfalls in der GKV, wären Sie entweder kostenlos bei ihm mitversichert oder könnten gemäß Ihres Einkommes versichert werden. Da das Einkommen Ihres Mannes über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden Sie mindestens nach der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze eingestuft. Egal, ob das tatsächliche Einkommen darunter liegt. Eine Alternative gibt es meines Erachtens nicht.

zu 1: den Grund, warum das gefordert wird, kann ich nicht nachvollziehen. Grundsätzlich ändert sich die Einstufung erst mit Änderung der Voraussetzungen. Dann aber auch rückwirkend, falls man die Veränderungen nicht von sich aus bekannt gemacht hat. Wie auch sonst im Gesetz „Unwissenheit schützt vor Strafe (bzw. Bezahlung) nicht“.
Beispielsweise müssen aber Beiträge bei Selbständigen auch ein ganzen Jahr nachgezahlt werden, wenn man sich bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mit geschätzten geringsten Einkünften versichern lässt aber es sich nachher bei der Einkommenssteuererklärung herausstellt, dass das Einkommen doch höher war. Dies sollten sie unbedingt bei Ihrer Krankenkasse hinterfragen und auch detailliert auf die tatsächlichen Daten und Fakten (Ehegatte ist nicht Vater des Kindes) hinweisen.

Viel Erfolg

triceratops

Hallo,
wenn Sie mit Ihrem Mann die Einkommensteuer für 2011 zusammen machen - wird das ganze Jahr2011 berechnet, hierbei ist zu beachten ob Sie nur den verminderten Beitrag in der GKV zahlen ( den müßten sie dann beantragt haben) - dann kann es ihnen passieren das sie nach zahlen müssen. In Ihrem Fall wird Ihnen hälftig das Einkommen Ihres Mannes angerechnet, wenn Sie aber schon den mindest Beitrag von 330,-€ gezahlt haben dürfte da keine Nachzahlung kommen. Ihr Sohn kann weiter bei Ihnen versichert sein solange ihr Mann ihn nicht adoptiert.
Ich hoffe das hilft ihnen weiter :smile:
Mfg
E.Riehl-Müller

Hallo, beginnen wir mit de letzten Punkt: Ihr Sohn bleibt weiter beitragsfrei familienversichert, da er nicht mit Ihrem jetzigen Mann verwandt ist.

Bei hauptberuflich selbstständigen Versicherten wird der Beitrag nach Mindestbeiträgen bzw. dem tatsächlichen Einkommen bis zur BBG berechnet. Handelt es sich nicht um Hauptberuflichkeit, kann die Kasse auch die Hälfte des Familieneinkommens heranziehen, wAS in Ihrem Fall wohl höher ist. Das kann aber keinesfalls rückwirkend geschehen.

Hat die Kasse entsprechendes verlangt ?

Viel Glück

Barmer

hallo, zu 1.) das muss aus dem bescheid der kk hervorgehen, zu2.)nein, es gilt das halbeinkünfteverfahren, zu3.) ja, wenn dein mann das kind nicht adoptiert hat, gruß

Hallo

leider nicht mein Thema. Es muß aber was in der Satzung deiner Krankenkasse darüber drin stehen, in wie fern das Einkommen Deines Ehegatten mit berücksichtigt werden darf.

Alles Gute.

Der Sohn bleibt weiterhin familienversichert. Da du bereits vorher ein eigenständiges Mitglied der GKV warst bleibt das dabei. Du wirst weiterhin jeweils die Einkommenssteuererklärung vorlegen müssen. Danach wird der Beitrag für das Folgejahr bemessen.

Rückwirkend passiert gar nichts. Für deine KV hat sich im Grunde nichts verändert.

Hallo Aconnection,

zu 1)
nein!
wieso sollst du Beiträge nachzahlen ? Du bist aufgrund deiner Selbstständigkeit selbst krankenversichert, also spielt die Heirat keine Rolle bei deiner Beitragsbemessung. Allein deine Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit sind ausschlaggebend. Haben sich diese nicht verändert, dann bleibt auch der mtl. Beitrag gleich. Deine Krankenkasse benötigt deinen letzten Einkommenssteuerbescheid zur korrekten Berechnung deiner mtl. Beiträge.

zu 2)
ja.
wie unter 1. gesagt, benötigt deine Krankenkasse zur Beitragsberechnung und Grundlage deinen letzten aktuellen Einkommenssteuerbescheid. Ist dein Einkommen nicht gestiegen, dann bleibt es beim bisherigen Beitrag.

zu 3)
ja, er bleibt weiterhin bei dir kostenfrei familienmitversichert.
Da es sich nicht um den leiblichen Vater handelt, ist es völlig egal wieviel er verdient und wo er versichert ist.

Deine Sorgen sind unberechtigt. Es bleibt nach deinen Schilderungen alles beim alten. Auf alle Fälle bleibt dein Sohn bei dir familienversichert

viele Grüße
sigi-der-schwabe

Tut mir leid, ich verstehe den Sinn der Fragen nicht.???

MfG -Leo

Hallo, Aconnetion,

für die gesetzliche Kasse kann ich nur begrenzt sprechen. Gleichwohl habe ich einige praktischer Erfahrung. Bei Verheirateten mit ausgesprochen niedrigen (hobbyartigen) Einkünften bis um die 400,- Euro monatlich kann die Kasse tatsächlich auch das halbe Einkommen des Mannes zur Bemessung des Beitrags heranziehen. Daraus ergibt sich natürlich ein deutlich höherer Beitrag. In dem Moment ist es zwar immer noch einkommensahbhängig, aber eben nicht nur von Ihrem Einkommen abhängig. Sie sollten mal mit der Kasse sprechen, welches Einkommen Sie erzielen müßten, damit nur Ihr Einkommen gilt (ich vermute, um die 2.000,- Euro). Bei Selbständigen wird im Übrigen auch sonst eine Mindestberechnungsgrundlage von gut 1.800,- Euro zugrunde gelegt, das ist normal. Vielleicht war man da nur anfangs großzügig.

Einen eigenen Beitrag für Ihr Kind müssen Sie erst ab Heirat akzeptieren, da bin ich mir sicher.

Inwieweit die Kasse dabei hinsichtlich leiblichem oder nicht leiblichem Kind differenziert, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Das kann womöglich von Kasse zu Kasse verschieden sein. Ich würde an Ihrer Stelle mit Ihrer Kasse darüber sprechen, und ankündigen, daß Sie nach Kassen sehen werden, die hierin großzügiger denken, und die Familienversicherung in dieser Konstellation zulassen. Dann sehen Sie ja, ob dabei etwas herauskommt.

Zur Info: Die aktuelle Beitragsbemessungs-grenze und Pflichtversicherungsgrenze,
sowie einen Link über Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze seit 1970 finden Sie hier:
http://www.pkv-netz.com/aktuell.htm

Ich hoffe, Sie kommen so weiter.

Michael Rischer
www.pkv-netz.com

hallo Aconnection

  1. Muß ich rückwirkend für das gesamte letzte Jahr Beiträge
    nachzahlen, obwohl wir erst im Dez. geheiratet haben?

Nein

  1. Gibt es eine Möglichkeit, weiterhin die einkommensabhängige
    Beitragszahlung beizubehalten, zumal mein Eink. nicht
    gestiegen ist?

Berechnung erfolgt durch die zuständige Krankenkasse

  1. Bleibt mein Sohn bei mir weiterhin versichert, obwohl mein
    Mann (nicht der leibliche Vater) in der PKV ist?

Ja
(3) Kinder sind nicht versichert Familienversichert), wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist

Gruß