Hallo Aconnection,
vorweg einige Erläuterungen, um die schwer nachvollziehbaren Vorschriften im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erklären:
Die GKV stellt bekanntermassen sehr günstige Möglichkeiten der Versicherung zur Verfügung. Das ist z.B. die kostenlose Mitversicherung von Kindern und nicht erwerbstätigen Ehegatten. Ebenso besteht eine beitragsfreie Versicherung während des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubes, sowie bei Bezug von Krankengeld und anderen Entgeltersatzleistungen. Auch können Jugendliche bis zum Alter von 25 Jahren kostenlos mitversichert werden, wenn sie keine eigenes Einkommen haben (Studenten und Co.). Das gibt es sonst in keiner anderen Versicherung (KFZ, private Krankenversicherung, …)
Bei diesen ganzen Vergünstigungen geht der Gesetzgeber jedoch als Voraussetzung davon aus, dass die ganze Familie Mitglied in der GKV und somit Teil der Versicherungsgemeinschaft ist. Sobald sich einer der Ehegatten dieser Versichertengemeinschaft jedoch entzieht, weil er zum Beispiel aus vermeindlichen Kostengründen in die private Krankenversicherung (PKV) wechselt, fallen die o.g. Möglichkeiten meistens weg.
Also erst mal zu 3: Wenn Sie nicht mehr mit dem leiblichen Vater des Kindes verheiratet sind, kann das Kind weiterhin kostenlos bei Ihnen mitversichert werden. Wäre der Vater des Kindes jedoch mit Ihnen verheiratet und in der PKV ist keine kostenlose Mitversicherung möglich. Grund ist, weil diser ja keine Beiträge in die GKV einbezahlt.
zu 2: wer nicht Pflichtversichert ist, z.b. aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (nicht geringfügig), wir freiwillig versichert. Bei freiwillig Versicherten ist die Grundlage für die Beitragsberechnung, die Hälfte des Familieneinkommens, weil wieder der o.g. Familiengrundsatz in der Solidargemeinschaft eine Rolle spielt. Wäre Ihr Ehegatte ebenfalls in der GKV, wären Sie entweder kostenlos bei ihm mitversichert oder könnten gemäß Ihres Einkommes versichert werden. Da das Einkommen Ihres Mannes über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden Sie mindestens nach der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze eingestuft. Egal, ob das tatsächliche Einkommen darunter liegt. Eine Alternative gibt es meines Erachtens nicht.
zu 1: den Grund, warum das gefordert wird, kann ich nicht nachvollziehen. Grundsätzlich ändert sich die Einstufung erst mit Änderung der Voraussetzungen. Dann aber auch rückwirkend, falls man die Veränderungen nicht von sich aus bekannt gemacht hat. Wie auch sonst im Gesetz „Unwissenheit schützt vor Strafe (bzw. Bezahlung) nicht“.
Beispielsweise müssen aber Beiträge bei Selbständigen auch ein ganzen Jahr nachgezahlt werden, wenn man sich bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mit geschätzten geringsten Einkünften versichern lässt aber es sich nachher bei der Einkommenssteuererklärung herausstellt, dass das Einkommen doch höher war. Dies sollten sie unbedingt bei Ihrer Krankenkasse hinterfragen und auch detailliert auf die tatsächlichen Daten und Fakten (Ehegatte ist nicht Vater des Kindes) hinweisen.
Viel Erfolg
triceratops