Krankenversicherung

Hallo zusammen,

wann ist ein Ehepartner in der gesetzlichen KV mitversichert?
Und was ist, wenn der Ehepartner eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt? Fällt er dann raus, oder erst ab einem bestimmten Einkommen?
Danke
Michael

Hallo Michael,

SGB`s findest Du hier:

http://db03.bmgs.de/Gesetze/gesetze.htm

Familienversicherung unter:

http://db03.bmgs.de/Gesetze/gesetze.htm

Das ist § 10 SGB V:

  1. Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
  1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

  2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1,2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

  3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

  4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

  5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

  1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

  2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,

  3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,

  4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.

Also - hier ist alles klar und deutlich geregelt. Bei einer selbstständigen Tätigkeit geht es darum ob die Tätigkeit hautberuflich ausgeübt wird - einkommen ist nicht das Thema!

Die Frage wäre - wieviel Stunden man aufwendet, welchen Umsatz man generiert, ob man Angestellte hat, ob man Förderungen erhält, etc. Das kann man pauschal nicht beantworten, sondern muss man mit der Krankenkasse absprechen!

Und nun bitte - ab zur nächsten Geschäftsstelle Deiner GKV, die Fakten vortragen, vielleicht verhandeln und die Entscheidung hinnnehmen!

Viele Grüße
Thorulf Müller

[email protected]

Hallo,
Thorulf hat dir die gesetzlichen Bestimmungen genannt, was alles richtig war und ist - Ich versuch es mal mit einfachen Worten:
Ehefrau hat Anspruch auf Familienversicherung wenn sie nicht selbst
versicherungspflichtig ist oder wenn sie Einkommen unter 345,00€ bzw
400,00€ hat.
Ist Sie selbstständig tätig und unterschreitet monatlich 400,00 €
kann man in eurem Fall zu 100% davon ausgehen, dass dieses Einkommen
nicht von wirtschaftlicher Bedeutung ist und deshalb keine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt - also bleibt es bei der
Familienversicherung.
Überschreitet das Einkommen die 400,00 € endet sowieso die Familien-
versicherung - die Krankenkasse muss dann entscheiden ob hauptberuliche
Selbständigkeit vorliegt oder nicht - wenn nein, würde deine Ehefrau
als sobstige freiwillige Versicherte eingestuft werden.
Gruss
Günter Czauderna

Hallo Günter,

Ist Sie selbstständig tätig und unterschreitet monatlich
400,00 €
kann man in eurem Fall zu 100% davon ausgehen, dass dieses
Einkommen
nicht von wirtschaftlicher Bedeutung ist und deshalb keine
hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt - also bleibt es bei
der
Familienversicherung.

Einspruch Euer Ehren: dann hätte ich, wegen besonders herausragenden Leistungen meiner Wirtschafsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte, seit Jahren Enspruch auf Familienversicherung, wenn ich mich nicht hätte Scheiden lassen! Das Einkommen - bei Selbstständigen das Ergebnis aus Einnahmeüberschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich - kann kein Kriterium sein. Vielleicht ein Indiz - aber nicht mehr! Es geht um den Umfang der Tätigkeit. Alles andere wäre ein Verstoß gegen den gesunden Menschenverstand, die Erfahrung und würde zu Klagen wegen Gleichbehandlung führen!

Überschreitet das Einkommen die 400,00 € endet sowieso die
Familien-
versicherung - die Krankenkasse muss dann entscheiden ob
hauptberuliche
Selbständigkeit vorliegt oder nicht - wenn nein, würde deine
Ehefrau
als sobstige freiwillige Versicherte eingestuft werden.

Sie muss - unabhängig vom Einkommen - erst entscheiden ob hauptberufliche oder nebenberufliche Tätigkeit vorliegt. Dann, wenn es eine nebenberufliche Tätigkeit ist, dann kann man nach dem Einkommen schauen. Und hier gelten die 345 Euro, nicht die 400. Die gelten m.E. für nichtselbstständige Tätigkeiten!

Sorry, aber wenn das wirklich so gemacht wird, dann ist das nicht richtig und viele meiner mandanten beantragen Morgen die Familienversicherung!

Thorulf Müller

[email protected]

der Dich grüßt und Dir und Deinen Lieben alles erdenklich Gute für das neue Jahr wünscht.

Hallo Thorulf,
deinem Einspruch wird nicht stattgegeben. Verwechsle bitte Einkommensteuerrecht nicht mit Sozialrecht. Es geht hier einmal
um die Beurteilung des Familienhilfeanspruchs von Ehegatten und
zum anderen um die Entscheidung über eine hauptberufliche Selbständigkeit.
Die Kriterien für den Familienhilfeanspruch sind von mir eigentlich
klar und deutlich beschrieben worden - ob das gegen den „gesunden
Menschenverstand“ spricht - darüber kann man streiten.
Was die Beurteilung der Selbständigkeit betrifft, so hat die Rechtsprechung das SGB mehrfach bestätigt.
Willst Du z.B. ernsthaft betreiten, dass eine Ehefrau, die, sagen wir
mal als AVON-Beraterin mtl. 500,00 € Einnahmen hat, deren Familieneinkommen aber 3500,00 € beträgt als hauptberuflich selbständig zu betrachten ist ???
Was anderes wäre es, wenn die gleiche Ehefrau z.B. von Ihrem Ehegatten
getrennt leben würde uns evtl. nur 1000,00 € Unterhalt hätte.
Da spielen 500,00 € schon eine bedeutende Rolle für den Lebensunterhalt und deshlab würde ich in diesem Falle auf hauptberufliche Selbständigkeit entscheiden.
Ein weiteres Beispiel gefällig ??
Ehefrau betreibt eine Reinigung - Einkommen lt. Einkommensteuerbescheid mtl. 0,00 € - daneben ist sie noch beschäftigt
und hat daraus ein Einkommen von 2000,00 € mtl.
In Ihrer Wäscherei beschäftigt Sie eine Arbeitskraft, deren Gehalt
monatlich 1000,00 € Brutto beträgt.
Was glaubst Du, was diese Ehefrau nach dem Gesetz ist ??
Richtig - hauptberuflich selbständig. Da Sie Arbeitnehmer beschäftigt, die krankenversicherungspflichtig sind, ist sie unabhängig vom Einkommen immmer Selbständig - übrigens deshalb auch in ihrer
Beschäftigung nicht krankenversicherungspflichtig sondern Krankenversicherungsfrei lt. Gesetz.
Also, noch einmal Sozialrecht ist nicht gleich Steuerrecht.
Gruss
Günter

Hallo,

dann diskutiere wir das doch einmal aus, weil ich glaube, dass wir soweit nicht auseinander sind!

deinem Einspruch wird nicht stattgegeben. Verwechsle bitte
Einkommensteuerrecht nicht mit Sozialrecht.

Das ist „leider“ richtig und ein Systemfehler! ich hatte aber auch ganz konkret gesagt weswegen Einspruch - und darauf bist Du nicht eingegangen:

„Ist Sie selbstständig tätig und unterschreitet monatlich 400,00 €
kann man in eurem Fall zu 100% davon ausgehen, dass dieses Einkommen
nicht von wirtschaftlicher Bedeutung ist und deshalb keine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt - also bleibt es bei der
Familienversicherung.“

Das ist nun einmal falsch! Die 400 gelten für geringfügig Beschäftigte und nicht für geringfügig Selbstständige!

Es geht hier
einmal
um die Beurteilung des Familienhilfeanspruchs von Ehegatten
und
zum anderen um die Entscheidung über eine hauptberufliche
Selbständigkeit.

Das wollte ich kargestellt haben! Mir schien Du wolltest erst das Einkommen und dann erst die Familienversicherung prüfen!

Die Kriterien für den Familienhilfeanspruch sind von mir
eigentlich
klar und deutlich beschrieben worden - ob das gegen den
„gesunden
Menschenverstand“ spricht - darüber kann man streiten.

Ne, das tun wir nicht. Aber wir sind uns einig, dass das gesetzt an einigen Stellen starke Unwuchten hat, oder?

Was die Beurteilung der Selbständigkeit betrifft, so hat die
Rechtsprechung das SGB mehrfach bestätigt.
Willst Du z.B. ernsthaft betreiten, dass eine Ehefrau, die,
sagen wir
mal als AVON-Beraterin mtl. 500,00 € Einnahmen hat, deren
Familieneinkommen aber 3500,00 € beträgt als hauptberuflich
selbständig zu betrachten ist ???

Ja, weil das nicht selten ist! Aber die Frage ist, wieviel Stunden und hat Sie nur 500 über, weil Sie eine angestellte hat, die mehr als 400 Euro verdient!

Was anderes wäre es, wenn die gleiche Ehefrau z.B. von Ihrem
Ehegatten
getrennt leben würde uns evtl. nur 1000,00 € Unterhalt hätte.
Da spielen 500,00 € schon eine bedeutende Rolle für den
Lebensunterhalt und deshlab würde ich in diesem Falle auf
hauptberufliche Selbständigkeit entscheiden.

Sorry, ich wollte darüber ja nicht diskutieren, aber kannst Du verstehen, dass mein gesunder Menschenverstand da laut aufschreit. Wer viel hat, der hat die 500 frei, wer wenig hat nicht! Autsch!

Ein weiteres Beispiel gefällig ??
Ehefrau betreibt eine Reinigung - Einkommen lt.
Einkommensteuerbescheid mtl. 0,00 € - daneben ist sie noch
beschäftigt
und hat daraus ein Einkommen von 2000,00 € mtl.
In Ihrer Wäscherei beschäftigt Sie eine Arbeitskraft, deren
Gehalt
monatlich 1000,00 € Brutto beträgt.
Was glaubst Du, was diese Ehefrau nach dem Gesetz ist ??
Richtig - hauptberuflich selbständig. Da Sie Arbeitnehmer
beschäftigt, die krankenversicherungspflichtig sind, ist sie
unabhängig vom Einkommen immmer Selbständig - übrigens deshalb
auch in ihrer
Beschäftigung nicht krankenversicherungspflichtig sondern
Krankenversicherungsfrei lt. Gesetz.
Also, noch einmal Sozialrecht ist nicht gleich Steuerrecht.

Und den zweiten Fall kenn ich In- und Auswendig, wie Du Dir denken kannst, und konstruiere flott vor mich hin!

Nein, wir sind beieinander - es ging um die weniger als 400 Euro! Da lagst Du meiner Ansicht nach falsch! Das könntest Du jetzt aber wenigstens noch zugebeen, oder?

Viele liebe Grüße
Throulf Müller

Hallo Thorulf,
tut mir leid, auch da muss ich auf meiner Aussage beharren.
Wenn ich eine Selbständige mit einem Einkommen unter 400,00 € im
Monat habe und setze dieses Einkommen ins Verhältnis zum
Gesamteinkommen der beiden Ehegatten (Familie) und entscheide daraufhin, das dieses Einkommen keine wirtschaftliche Bedeutung für den Lebensunterhalt eben dieser Ehegemeinschaft (Familie) hat, und wenn die Ehefrau keine krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dann erkenne ich den Familienhilfeanspruch an - so einfach ist das. Die Stundenzahl spielt übrigens keine Rolle mehr,
früher waren das mal 15 Stunden wöchentlich.
Nenne mir einen Grund, warum ich das in diesem Falle nicht tun sollte.
Das Gesetz verneint ausschliesslich für hauptberuflich Selbständige
den Familienhilfeanspruch.
Gruss
Günter

ich habe den § 10 bisher…

tut mir leid, auch da muss ich auf meiner Aussage beharren.
Wenn ich eine Selbständige mit einem Einkommen unter 400,00 €
im
Monat habe und setze dieses Einkommen ins Verhältnis zum
Gesamteinkommen der beiden Ehegatten (Familie) und entscheide
daraufhin, das dieses Einkommen keine wirtschaftliche
Bedeutung für den Lebensunterhalt eben dieser Ehegemeinschaft
(Familie) hat, und wenn die Ehefrau keine
krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dann
erkenne ich den Familienhilfeanspruch an - so einfach ist das.

… immer so gelesen und verstanden, dass es den Familienhilfeanspruch auch dann verneint, wenn das Einkommen gem § 10 Absatz 1 Punkt 5.: kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet;

und das sind 345,00 Euro, oder?

Dann ist unter 400 falsch!

Thorulf Müller

Hallo Thorulf,
auch da gibt es einen kleinen Unterschied - Ich nenne in meinen
Beiträgen immer zwei Grenzen - einmal 345,00 € - das sind alle
sonstigen Einnahmen und einmal 400,00 € - das sind die Einnahmen
aus einer Tätigkeit - hier wird der Steuerfreibetrag von 1000 € (??)
berücksichtigt, der hier abgezogen werden kann (Beurteilung des
Familienhilfeanspruches). Ich gebe Dir insofern recht, dass bei
selbständiger Tätigkeit die 345,00 € gelten, da hier dieser
Freibetrag wohl nicht in Ansatz gebracht werden kann - oder doch ???
Gruss
Günter

Hallo Günter,

Du meinst den Arbeitnehmer Freibetrag?

Dann kann er beim Selbstständigen nicht in Abzug gebracht werden.

Aber hattest Du vorhin nicht gesagt, dass das Steuerrecht hier nicht angewendet wird.

Ein GKV Mitglied zahlt doch bitte aus Brutto - und nicht aus Netto.

Ich will Dir ja nicht den Tag (oder besser Abend) versauen; aber ich habe das gefühl, dass Du Deinen Ermessensspielraum wirklich bis zum allerletzten Millimeter ausreizt. Das finde ich positiv, weil es zugunsten der Mitglieder passiert! Respekt!

Viele Grüße
Thorulf Müller

[email protected]

Hallo Thorulf,
selbstverständlich tue ich das, und das nun schon seit fast 30 Jahren
als Führungskraft.
Ja, du hast Recht - Steuerrecht und Sozialrecht sind verschiedene
Sachen, aber im Grundsatz gilt, was Steuerfrei ist, ist auch
sozialversicherungsfrei, also auch beitragsfrei (Ausnahmen bestätigen
die Regel). Dass wir bei der Beurteilung den Arbeitnehmerfreibetrag
(Vielen Dank für den Hinweis) anwenden liegt auch daran, dass, wenn
wir dies nicht tun würden so gut wie alle familienversicherten Ehefrauen
nicht mehr dort versichert sein könnten - warum ??
Weil doch fast jeder, der auch Arbeitnehmer ist in irgendeiner
Form Zinserträge hat und das würde bedeuten, bei mehr als 12,00 € jährlich ( in Worten : zwölf Euro)würde die Grenze von 400,00 € mtl. überschritten. Im Gegensatz zum Steuerrecht,
wird hier der Freibetrag bei Zinserträgen nämlich nicht angerechnet.
Wir fragen bei der Überprüfung „natürlich“ nicht nach, wie hoch diese
Zinserträge sind, weil uns das Versicherungsamt „bisher“ nicht dazu
verpflichtet hat - ein komplizierter Sachverhalt, der zeigt wie
wachsweich die Gesetzgebung ist. Warum also sollten wir das nicht
zugunsten unsere Versicherten auslegen. ?
Gruss
Günter

Danke für die Info, lieber Günter…
Dat hat mir was gebarcht. ich habe es kopiert und als Argumentationssammlung angelegt.

Das mit dem Roten machen wir bei Gelegenheit - Wo sitzt Du Regional???

Die Münze hat zwei Seiten:

  1. Die, die ich veruteile, dass soetwas zulässig ist!!!

  2. Die, die ich respektiere, dass Du gestze für die Kunden auslegst!

Davon sollte es mehr Menschen in Behörden (und Kassen sind Behörden) geben!

Thorulf Müller

der den Hut vor Dir zieht!