Hallo!
Eine riesengroße Gesetzeslücke besteht bei der KV von 24-jährigen Minijobbern. Wenn die Ausbildung abgeschlossen ist, keine Arbeitsstelle gefunden wird und nur ein Minijob übrig bleibt, ist kein 24-jähriger mehr krankenversichert! Diesen ca. 130 € Beitrag soll er dann auf eigene Kosten von einem Einkommen zwischen 170 und 350 € finanzieren. Familienversicherung ist nur bis 23 Jahren möglich, Hartz IV kann er erst ab 25 Jahren beantragen. Die Eltern sind bis dahin unterhaltspflichtig, haben aber keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. D. h. minus 156 € Kindergeld und minus ca. 130 € KV = minus ca. 286 €. Für ein durchschnittliches Einkommen ist das die halbe Monatsmiete. Übrigens hat man unter 25 nur Anspruch auf Hartz IV-Leistungen, wenn man von den Eltern misshandelt wird. (Ist das nicht erbärmlich?) Bis dahin können aufgrund der Bedarfsgemeinschaft nur die Eltern einen Hartz IV-Antrag stellen. Egal auch ob beide berufstätig sind, ab Antragstellung dürfen vorgeschriebene Termine beim Arbeitsberater nicht ohne triftigen Grund abgesagt werden. Da wird völlig ignoriert, dass man Arbeit hat und deshalb keine sucht, da gibt es keine individuellen Lösungen, sondern halbstündige Vorträge über die Gesetzeslage, mit der abschließenden Frage ob man wirklich auch alles verstanden hat. Jeder der dort Hilfe sucht kommt sich vor als ob er am Abgrund angekommen sei. Weiß jemand einen Ausweg?
Hallo,
Zitat:
Eine riesengroße Gesetzeslücke besteht bei der KV von
24-jährigen Minijobbern. Wenn die Ausbildung abgeschlossen
ist,
Diese Lücke besteht tatsächlich. Früher sogar ab dem 18. Lebensjahr. Die Frage ist um welche abgeschlossene Ausbildung es sich handelt. Bei einer betrieblichen Ausbildung besteht wohl ein Anspruch auf Alg.
Sofern die Möglichkeit besteht, kann man sich als Student immatrikulieren lassen. Dann besteht auch neben einem Minijob der kostenfreie Familienhilfeanspruch weiter.
Oder man muss einen zweiten Minijob suchen. Beide Minijobs werden zusammengerechnet und führen ab 401 € zur Versicherungspflicht.
Gruß Woko
Hallo,
ja, das mag auf den ersten Blick so sein.
Es ist aber so das Hartz IV später kam als diese gesetzliche Regelung.
Ich weiß es nicht, aber ich nehme an das man auf Gesetzgeberseite ganz eifach nicht bedacht hat dass es soviele 24jährige gibt, die nach der Ausbildung bzw. nach Vollendung des 23. Lebensjahres direkt Sozialhilfe (alter Begriff) beantragen müssen weil sie keine Hilfe mehr von den Eltern erhalten oder den Eltern einfach die Mittel zur Finanzierung der Krankenversicherung für ihr Kind fehlen.
Im letzteren Fall wirklich sollte wirklich eine Änderung herbeigeführt werden.
Gruß
Czauderna
Hallo,
das ist keine Gesetzeslücke, sondern explizit so gewollt. Jedenfalls der Umstand, dass mit einem Mini-Job keine Ansprüche aus der GKV entstehen.
Zudem scheinen hier ein paar Sachen falsch verstanden worden zu sein.
Anspruch auf ALG-II besteht ab der Vollendung des 15. Lebensjahres.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html
Hierfür ist es keineswegs notwendig, von den Eltern mißhandelt zu werden. So einen Käse habe ich wirklich noch nicht gehört. Wer erzählt denn sowas?
Dass was man da über die Grenze von 25 Jahren gehört hat, ist die Tatsache, dass Kinder ab diesem Alter einen eigenständigen ALG-II-Anspruch haben, auch wenn sie noch in der elterlichen Wohnung leben. Vorher gehören sie zur Bedarfsgemeinschaft.
Wenn das Kind bereits einen eigenen Hausstand hat, hat es auch einen eigenständigen Anspruch.
Und mit ALG-II- Anspruch zahlt das Amt auch die KV-Beiträge bzw. besteht automatisch Versicherungspflicht in der GKV (bis auf Ausnahmen, die hier nicht zutreffen).
Damit dürften sich die Probleme in Luft auflösen.
Gruß
Hallo ElBuffo,
deinen Ausführungen stimme ich voll zu.
Allerdings habe ich den Sachverhalt anders verstanden.
Das Kind mit 24 lebt bei seinen Eltern im Haushalt und hat nur einen Minijob. Es ist aus der Familienversicherung wegen der Altersgrenze ausgeschieden. Ein Anspruch auf Alg II besteht für das Kind nicht, da das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (Eltern u. Kind) zu hoch ist und die Eltern auch nicht hilfebedürftig sind.
Das bedeutet kein Alg II = kein KV-Schutz.
Es wird erwartet, dass die Eltern als Bedarfsgemeinschatt für ihr hilfsbedürftiges, erwerbsfähiges Kind die KV-Beiträge für die eigenständige KV des Kindes mitfinanzieren müssen.
Gruß Woko
Hallo,
ja, so habe ich es auch gelesen
Gruß
Czauderna
Hallo,
ich leider nicht. Man könnte die Ausführung mit der Bedarfsgemeinschaft jedoch dahingehend interpretieren. Ich hatte die unterhaltspflichtig leichtsinniger Weise dahingehend interpretiert, dass man nicht bei den Eltern wohnen würde. Wie dies nun ist und ob dann ggf. die Bedarfsgemeinschaft insgesamt Anspruch hätte, bleibt leider unklar.
Vielleicht könnte man da etwas genauer werden.
Wenn die Bedarfsgemeinschaft insgesamt unter Berücksichtigung aller angemessenen Kosten und Freibeträge dann keinen Anspruch auf ALG-II hat, dann ist es tatsächlich so, dass die Eltern eben den Beitrag für das Kind aufbringen müssen. Dazu müßten sie ja dann auch in der Lage sein.
Gruß