Krankenversicherung

Liebe/-r Experte/-in,

ich benötige einmal Ihre Stellungnahme und vielleicht den einen oder anderen Tip.

Ich bin selbständig, habe nach einer erfolgreichen klassischen Existenzgründung (1.Mio) schwere Jahre hinter mir und wurde zu einem Abschreibungsobjekt der Bank und das endete mit einer Pleite.

Wichtig: Ich habe niemanden betrogen und ich habe nicht über meine Verhältnisse gelebt.

Nach ein paar Jahren ging es mir immer besser, aber da ich keine Kredite bekomme und ein paar meiner Kunden nicht zahlten kam ich wieder ins schleudern.
Da ich eine junge Familie habe ( meine Kinder 3 und 7 Jahre ) musste ich Prioritäten setzen
Miete, Ernährung, Kleidung, Strom, Wasser, Heizung und Aufrechterhaltung der Selbständigkeit.

HarzIV habe ich beantragt als Hilfe, aber das ist so unwürdig und unmenschlich - man kan es sich nicht vorstellen.

Aktuell geht es mir wieder einmal etwas besser und ich arbeite Liegengebliebenes auf. Unter anderem bin ich vor ein paar Monaten über ein ganz misteriöse Sache gestolpert. Ein Schreiben meiner Krankenkasse in dem Sie einen Monatbeitrag von 212,00 Euro plus Säumniszuschlag von 5 % pro Monat verlangt. Das ist eine jährliche Verzinsung von 60 % und das ist eindeutig Wucher. Ich habe mehrfach meine Kasse um Stellungnahme und Kontoauszug gebeten ohne Antwort.

Aktuell habe ich ca. 3.300 Euro Schulden bei der Kasse und soll Säumniszuschläge von jährlich 1.680,- Euro zahlen plus laufende Beiträge.

(Wikipedia)
Wucher bezeichnet das Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation des Vertragspartners. An Wucher können zivil- und strafrechtliche Folgen geknüpft sein. In einem auf Privatautonomie aufgebauten Privatrechtssystem stellt der Wucher damit die Ausnahme der staatlichen Preiskontrolle dar.

Als sittenwidrig gilt ein Rechtsgeschäft dann, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Die Rechtsprechung zieht hierfür als Maßstab das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ heran, eine Formulierung des Reichsgerichtes Leipzig 1901

Was soll ich jetzt von diesem Säumniszuschlag in Höhe von 60 % pro Jahr halten.

Zu meiner Person: kaufmännische Ausbildung, 50 Jahre

Vielen Dank
Uwe

Leider kann ich da nicht weiterhelfen!
Freundliche Grüße,
Rubeush

Hallo Uwe!

Ich würde an den Vorstand der Krankenkasse (ich denke mal gesetzliche KK) schreiben und ihn zur Stellungnahme auffordern. Die müssen antworten. Sind eine Behörde. Alles per Einschreiben mit Rückschein und persönliche Übergabe.

Die Säumniszuschläge sind etwas sehr heftig. 5% pro Monat finde ich etwas übertrieben. Auch diese Zuschläge müssen (!!) eine gesetzliche Grundlage haben.
Diese sollen sie Dir mal nennen.

Übrigens gibt es die Möglichkeit der Stundung und Niederschlagung von Zuschlägen, aber halt nur auf Antrag.

Wegen Deiner säumigen Kunden, würde ich mal einen Antwalt beauftragen, das er/sie sich um die Zahlungsrückflüsse kümmert, sonst gehst Du baden.
Ich sehe das als RA, bei meinen kleinen Betrieben, das die Kaptialdecke oft nur sehr sehr dünne ist, und sind auf meine Zuarbeit angewiesen.
Achtung, nicht vergessen, ein Wechsel in die Private ist gefährlich, da ein RÜckwechsel ab 55 nicht mehr möglich ist.
Wenn noch Fragen einfach mailen.
Sonnige Grüße,
Jan

Hallo

die Höhe der Säumniszuschläge wird vom Gesetzgeber festgesetzt. Die Kasse kann nicht weniger nehmen. Weisen Sie doch bitte Ihre Kasse auf Ihre Finanzielle Lage hin und bitten schriftlich um Verzicht auf die Zuschläge oder zumindest um einen Teil. Diese Möglichkeit hat Ihre Kasse.

Grüsse

Jürgen

Hallo Uwe,

bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Säumniszuschläge festgeschrieben. Leider kann ich Dir keine Auskunft geben in welcher Höhe diese festgeschrieben sind. Da ich im Augenblick Urlaub habe kann ich mich nicht bei meinen Kollegen aus dem Fachbereich Beiträge erkundigen. Solltest Du nicht weiterkommen, melde Dich bitte nach meinem Urlaub wieder. Ab dem 23.09.2009 bin ich wieder im Dienst.

mfg

Marianne

Hallo Uwe,

die 5%-Regelung ist leider tatsächlich rechtens und nicht willkür der Kasse sondern Vorgabe des Gesetzgebers seit der letzten Gesundheitsreform. Ich bin mir sicher, dass alle Kassen so verfahren müssen. Noch vor 2 Jahren hätte man bei Zahungsverzug den Versicherungsschutz verloren. Da der Gesetsgeber aber will, dass jeder Bürger in Deutschland versichert ist, wurde die Zwangsbeedigung verboten. Die 5%-Regelung soll wahrschl. dann der Ausgleich für die Kassen sein, bzw. auch eine Abschreckungsfunktion einnehmen. Ich halte diese Regelung zwar auch für sehr fragwürdig, denn die Erhöhung der Säumniszuschläge von 1 auf 5% trifft gerade die, die ohnenhin knapp bei Kasse sind und die finanzielle Situation durch diese Regelung deutlich verschlechtert wird.
Meines Erachtens gibt es allerdings derzeit eine Umgehungsmöglichkeit und zwar bei einer Ratenzahlung. Hier muss (!) die Kasse zwar Verzugszinsen berechnen. Diese fallen jedoch deutlich diedriger aus. Statt 5% mtl. werden ca. 4% jährlich berechnet (Basiszinsatz der Bundesbank + 2%).
Also schriflich bei der Kasse eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen. Die Säumniszuschläge fallen dann weg, wenn Du zumindest die lfd. Beiträge pktl. zahlen kannst.

Gruß Olaf

Hallo Uwe,

Seit dem 01.01.1995 ist für Beiträge, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Die Erhebung des Säumniszuschlags ist nicht mehr in das Ermessen der Krankenkasse gestellt.

Für freiwillig Versicherte gilt seit 01.04.2007 darüber hinaus ein erhöhter Säumniszuschlag für die Rückstände, die länger als einen Monat säumig sind. Dieser erhöhte Säumniszuschlag beträgt 5 %. Für den ersten Monat der Säumnis gilt jedoch auch für diese Personen ein Säumniszuschlag von 1 %.

Grundsätzlich steht die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht im Ermessen der Einzugsstelle. Allerdings ist ein Erlass von Säumniszuschlägen in den Grenzen des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV ganz oder teilweise zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einziehung dieser Säumniszuschläge unbillig wäre. Ein Erlass kommt insbesondere in den folgenden Fällen in Betracht:

  • Es handelt sich um ein unabwendbares Ereignis, aufgrund dessen der Zahlungspflichtige an einer pünktlichen Zahlung zum Fälligkeitstermin gehindert gewesen ist.

  • Es handelt sich um einen bislang pünktlichen Beitragszahler, der innerhalb der letzten 12 Monate nicht mehr als einmal verspätet gezahlt hat.

  • Bei dem Zahlungspflichtigen liegt eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vor, wegen der die rechtzeitige Zahlung der Beiträge nicht möglich gewesen ist.

  • Die Vollstreckung der Säumniszuschläge gefährdet die wirtschaftliche Existenz des Zahlungspflichtigen.

  • Die Voraussetzungen zum Erlass der Hauptschuld liegen vor.

Zwei Voraussatzungen für den Erlaß der Säumniszuschläge sehe ich in Ihrem Fall erfüllt. Sie sollten daher ein Wörtchen mit der Krankenkasse reden.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Lorenz
www.abc-der-krankenkassen.de

Hallo Herr Jan Lorenz,
meinen Dank für Ihre ausführliche Nachricht. Sie haben Recht zwei Voraussetzungen für einen Erlass der Säumniszuschläge sollten auch auf mich zutreffen.
Morgen werde ich entsprechend meine Krankenkasse kontakten.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe