Krankenversicherung als Student

Hallo!
Da ich demnächst 25 werde, muss ich mich ab diesem Monat krankenversichern. Ich bin Student und erhalte daher den ermäßigten Satz der gesetzlichen KVs.

Meine Frau ist ebenfalls Studentin und wird im März 25 Jahre. Ist es möglich Sie über mich in die Familienversicherung zu nehmen oder muss sie sich ebenfalls eine eigene Studenten KV zulegen?

Besten Dank für jede Hilfe!
Ho

Da ich demnächst 25 werde, muss ich mich ab diesem Monat
krankenversichern. Ich bin Student und erhalte daher den
ermäßigten Satz der gesetzlichen KVs.

Und wenn Sie nichts tun, wird das automatisch bei der bsiherigen Krankenkasse (nicht gesetzliche Krankenversicherung) fortgeführt - Sie sind versicherungspflichtig. Ach ja, und Mitglied sind Sie auch, Sie waren sogar bisher versichert!

Meine Frau ist ebenfalls Studentin und wird im März 25 Jahre.
Ist es möglich Sie über mich in die Familienversicherung zu
nehmen oder muss sie sich ebenfalls eine eigene Studenten KV
zulegen?

Ja - Sie ist versicherungspflichtig!

Thorulf Müller

Natürlich sind wir versicherungspflichtig.
Die Frage ist, ob meine Frau auch als Studentin über meine KV familienversichert sein kann, (d.h. ohne einen eigenen Beitrag) oder ob das nicht geht, da ich „nur“ studentisch versichert bin (nicht aber voll „freiwillig“ versichert, d.h. 13.x % vom Lohn bezahlen muss).

Danke!

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Hallo,
solange Ihre Ehefrau nicht die Einkommensgrenzen für die Familienversicherung überschreitet ist der Anspruch auf Familienversicherung bei Ihnen vorrangig vor der Versicherungspflicht als Student, d.h. Sie können sie mitversichern, natürlich ginge das auch umgekehrt.
Gruss
Czauderna

Danke!
Komisch, ich habe nämlich vorhin bei der BKK angerufen und die meinten das würde bei 2 Studenten nicht gehen. Davor habe ich es aber auch immer umgekehrt gehört.
Besten Dank

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SGB V § 10 (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

  1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

  2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1,2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

Versicherungspflicht als Student ergibt sich aus § 5.1.9! Der schließ die Familienversicherung nicht aus! Was ja auch lögisch ist, weil Kinder ja auch Familienversichert sein können, wenn Sie studieren!

SGB V § 5 Abs.1. Nr. 9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,

Thorulf Müller

vielen Dank an alle!
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