Hallo,
Familienversicherung
Studierende dürfen bis zu ihrem 25. Geburtstag bei ihren Eltern kostenfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert bleiben. Sie dürfen dabei ein regelmäßiges Einkommen von 360 Euro, bei Ausübung eines Minijobs oder eines freiwilligen Praktikums bis zu 400 Euro, monatlich beziehen. Wurde das Studium durch den Wehr- oder Zivildienst verzögert, verschiebt sich die Altersgrenze um die entsprechende Dauer nach hinten. Für alle anderen ist die kostengünstige studentische Krankenversicherung notwendig.
Wer nur in den Semesterferien und nicht länger als zwei Monate jobbt, darf auch mehr als 360 bzw. 400 Euro verdienen, so lange das erzielte Einkommen nicht regelmäßig ist! Sobald die Einkommensgrenze überschritten wird, greift die studentische Pflichtversicherung ein. Das bedeutet, dass Studenten und Studentinnen zu einem relativ günstigen Satz selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Dies geht allerdings nur bis zur Vollendung des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Jobben während des Semesters
Beim Jobben während des Semesters können schon ein paar Euros, Stunden oder Tage mehr darüber entscheiden, ob Beiträge zu entrichten sind oder nicht. Spielen wir einmal alle denkbaren Möglichkeiten durch:
• Sie gehen während der Vorlesungszeit einer Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nach: Es besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Rentenversicherung werden fällig, sobald der Verdienst 400 Euro im Monat übersteigt. Dann werden die Beiträge jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Liegt der Verdienst jedoch zwischen 400 und 800 Euro (Gleitzone) wird der Anteil des Arbeitnehmers so berechnet, dass er geringere Beiträge zahlen muss und sich damit sein Nettoverdienst erhöht.
• Diese Regelungen gelten auch, wenn Sie während des laufenden Semesters an nicht mehr als 20 Wochenstunden und während der Semesterferien ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit arbeiten.
• Sie üben während der Vorlesungszeit eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich aus: Jetzt werden Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Ausnahmen: Der Job ist von vorneherein auf maximal zwei Monate befristet oder so konzipiert, dass die Arbeit überwiegend an Wochenenden oder in den Abend- bzw. Nachtstunden geleistet wird.
• Sie haben im Laufe von 365 Tagen (Zeitjahr*) mehrere Jobs mit einer Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Wochenstunden und sind insgesamt mehr als 26 Wochen beschäftigt: Damit sind Sie versicherungsrechtlich zum Arbeitnehmer geworden, der Studentenstatus entfällt sozusagen und es gilt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
• Wer bereits Arbeitnehmer ist, aber anfängt zu studieren und deshalb das bestehende Beschäftigungsverhältnis den Erfordernissen seines Studiums anpasst, (Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Stunden), muss mit Aufnahme des Studiums keine Beiträge mehr in die Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zahlen. Übersteigt der Verdienst aber 400 Euro monatlich, bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen. Wer sich vom Arbeitgeber für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlauben lässt und dabei mehr 400 Euro verdient, bleibt in allen Bereichen versicherungspflichtig.
Geringfügige Beschäftigung - Minijob
Minijobs sind kurzfristige Beschäftigungen (weniger als zwei Monate bzw. 50 Tage im Jahr*) oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400- Euro-Job). Es gibt natürlich auch Jobs, die sowohl kurzfristig als auch geringfügig entlohnt sind. Erfüllt ein Job beide Voraussetzungen, ist von Bedeutung, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird oder nicht: Denn kurzfristige Beschäftigungen, die berufsmäßig ausgeübt werden, sind nur dann versicherungsfrei, wenn der Verdienst unter 400 Euro liegt.
Wichtige Infos zu Minijobs:
• Das Einkommen aus mehreren nebeneinander ausgeübten Minijobs wird in Sachen Sozialversicherung zusammengerechnet: Wird dabei die Grenze von 400 Euro pro Monat überschritten, handelt es sich nicht mehr um geringfügige Beschäftigungen, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Wer dabei weiter „ordentlich“ studieren kann, braucht aber nur Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
• Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zusätzlich zu einem 400-Euro-Job hat hingegen keinen Einfluss auf einen Minijob. Kommt jedoch ein zweiter Minijob zu dem bisherigen und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hinzu, bleibt nur der erste Minijob sozialversicherungsfrei, der Verdienst aus dem zweiten Minijob wird dagegen mit dem aus der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Je nach Höhe der Einkünfte werden dann Beiträge zur Sozialversicherung fällig.
• Bei einem 400-Euro-Job muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag an die Krankenversicherung (vorausgesetzt der Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert) und an die Rentenversicherung abführen. Aus dem Pauschalbetrag für die Rentenversicherung entsteht vom ersten Euro an ein Rentenanspruch für den Arbeitnehmer. Die Beschäftigten haben jedoch keinen Anspruch auf sonstige Leistungen der Rentenversicherung, wie etwa Rehabilitationsmaßnahmen und Invaliditätsrenten. Versicherte können jedoch das volle Leistungspaket beanspruchen, wenn sie den Beitrag des Arbeitgebers aus eigener Tasche aufstocken. Entsprechend erhöhen sich dann bestehende Ansprüche auf eine Altersrente.
• Kurzfristige Beschäftigungen sind nur dann in allen Bereichen der Sozialversicherung frei, so lange der Job auf zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt ist. Wird diese Grenze in den Semesterferien überschritten, müssen ab dem Zeitpunkt der Überschreitung Rentenbeiträge gezahlt werden. Wer innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung während des Semestern mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, ist voll sozialversicherungspflichtig. Liegt der Verdienst unter 800 Euro gilt noch die so genannte Gleitzone, die Beiträge fallen also niedriger aus.
• Bleiben mehrere kurzfristige Jobs innerhalb eines Jahres unter der Grenze von 26 Wochen oder 182 Kalendertagen bei mehr als 20 Arbeitsstunden wöchentlich, so bleibt der Minijobber in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung frei. Sobald er aber länger als zwei Monate in seinem Minijob arbeitet, werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Auch hier gelten die Regelungen der Gleitzone.
• Studierende, die in einer kurzfristigen Beschäftigung innerhalb eines Jahren mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertagen bei mehr als 20 Arbeitsstunden wöchentlich jobben, müssen in allen Bereichen der Sozialversicherung (bei einem Einkommen bis 800 Euro reduzierte) Beiträge zahlen.
Mehr Infos hält das Bundesministerium für Arbeit bereit: www.bmas.de
Quelle: http://www.aok4you.de/hessen/studium/mitten-im-leben…
Viele Grüße
Christoph