Krankenversicherung als Student

Hallo,

ich bin als Aushilfe in einer Autovermietung tätig. Arbeitsstunden pro Woche liegen unter 20, aber das Brutto, sowie Nettoeinkommen über 400€. ( bin durch die Arbeit am Wochenende auf über 400€ gekommen, ansonsten lieg ich unter den 400/monat)
Ich arbeite dort seit Oktober 09 und wurde jetzt von der Krankenkasse zu einem Termin gebeten, indem sie mir erzählten, dass ich seit Oktober nicht mehr familienversichert bin, sondern mich hätte eigenständig versichern müssen, da ich über 400€ im Monat verdient habe. Das die Nachzahlungen insgesamt bei ca. 450€ liegen, und als Student nicht wirklich nachträglich zu tragen sind, war denen relativ egal. Bin bei der DAK über meine Mutter versichert, da ich erst 21 bin.
Nun hab ich auf der Arbeit die anderen angestellten Studenten gefragt, die auch über eine Familienversicherung krankenversichert sind, und die zahlen komischer Weise keine Krankenkassenbeiträge, obwohl sie wie ich unter 20std/woche und über 400€ verdienen. Ich habe mit meiner Sachbearbeiterin von SIXT bereits telefoniert und diese meint, dass ich nicht als geringfügig-beschäftigt abgerechnet werden kann, da ich einen Aushilfsjob mit mehr als 400€/monat tätige.
Ich bin im Moment wirklich ratlos und weiss nicht mehr, wo ich sonst nachfragen könnte.

Wie soll ich weiterverfahren?
Welche Möglichkeiten habe ich, ohne eine Nachzahlung von Beiträgen mich Kranken zuversichern?( Fall 1: ab jetzt dann selber versichert/Fall2: weitehrin familienversichert) Und falls es wirklich keine Möglichkeit gibt, der Nachzahlung zu entkommen, kann man diese evtl. „drücken“(Preislich).( Evtl. anderer Zahlungszeitraum, nicht oktober bis april, sondern nur januar bis april oder so)

Und wie kann es sein, dass andere Studenten mit den selben Vorraussetzungen und Arbeitsverträgen innerhalb der Familienversicherung bleiben und sich nicht selber versichern müssen?

Danke für Tipps, Hilfen und Hinweisen, bin echt am Verwzeifeln

ein schönes Wochenende

Ricyh1988

Hallo,

Familienversicherung

Studierende dürfen bis zu ihrem 25. Geburtstag bei ihren Eltern kostenfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert bleiben. Sie dürfen dabei ein regelmäßiges Einkommen von 360 Euro, bei Ausübung eines Minijobs oder eines freiwilligen Praktikums bis zu 400 Euro, monatlich beziehen. Wurde das Studium durch den Wehr- oder Zivildienst verzögert, verschiebt sich die Altersgrenze um die entsprechende Dauer nach hinten. Für alle anderen ist die kostengünstige studentische Krankenversicherung notwendig.

Wer nur in den Semesterferien und nicht länger als zwei Monate jobbt, darf auch mehr als 360 bzw. 400 Euro verdienen, so lange das erzielte Einkommen nicht regelmäßig ist! Sobald die Einkommensgrenze überschritten wird, greift die studentische Pflichtversicherung ein. Das bedeutet, dass Studenten und Studentinnen zu einem relativ günstigen Satz selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Dies geht allerdings nur bis zur Vollendung des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Jobben während des Semesters

Beim Jobben während des Semesters können schon ein paar Euros, Stunden oder Tage mehr darüber entscheiden, ob Beiträge zu entrichten sind oder nicht. Spielen wir einmal alle denkbaren Möglichkeiten durch:

• Sie gehen während der Vorlesungszeit einer Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nach: Es besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Rentenversicherung werden fällig, sobald der Verdienst 400 Euro im Monat übersteigt. Dann werden die Beiträge jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Liegt der Verdienst jedoch zwischen 400 und 800 Euro (Gleitzone) wird der Anteil des Arbeitnehmers so berechnet, dass er geringere Beiträge zahlen muss und sich damit sein Nettoverdienst erhöht.

• Diese Regelungen gelten auch, wenn Sie während des laufenden Semesters an nicht mehr als 20 Wochenstunden und während der Semesterferien ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit arbeiten.

• Sie üben während der Vorlesungszeit eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich aus: Jetzt werden Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Ausnahmen: Der Job ist von vorneherein auf maximal zwei Monate befristet oder so konzipiert, dass die Arbeit überwiegend an Wochenenden oder in den Abend- bzw. Nachtstunden geleistet wird.

• Sie haben im Laufe von 365 Tagen (Zeitjahr*) mehrere Jobs mit einer Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Wochenstunden und sind insgesamt mehr als 26 Wochen beschäftigt: Damit sind Sie versicherungsrechtlich zum Arbeitnehmer geworden, der Studentenstatus entfällt sozusagen und es gilt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

• Wer bereits Arbeitnehmer ist, aber anfängt zu studieren und deshalb das bestehende Beschäftigungsverhältnis den Erfordernissen seines Studiums anpasst, (Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Stunden), muss mit Aufnahme des Studiums keine Beiträge mehr in die Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zahlen. Übersteigt der Verdienst aber 400 Euro monatlich, bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen. Wer sich vom Arbeitgeber für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlauben lässt und dabei mehr 400 Euro verdient, bleibt in allen Bereichen versicherungspflichtig.

Geringfügige Beschäftigung - Minijob

Minijobs sind kurzfristige Beschäftigungen (weniger als zwei Monate bzw. 50 Tage im Jahr*) oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400- Euro-Job). Es gibt natürlich auch Jobs, die sowohl kurzfristig als auch geringfügig entlohnt sind. Erfüllt ein Job beide Voraussetzungen, ist von Bedeutung, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird oder nicht: Denn kurzfristige Beschäftigungen, die berufsmäßig ausgeübt werden, sind nur dann versicherungsfrei, wenn der Verdienst unter 400 Euro liegt.

Wichtige Infos zu Minijobs:

• Das Einkommen aus mehreren nebeneinander ausgeübten Minijobs wird in Sachen Sozialversicherung zusammengerechnet: Wird dabei die Grenze von 400 Euro pro Monat überschritten, handelt es sich nicht mehr um geringfügige Beschäftigungen, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Wer dabei weiter „ordentlich“ studieren kann, braucht aber nur Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

• Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zusätzlich zu einem 400-Euro-Job hat hingegen keinen Einfluss auf einen Minijob. Kommt jedoch ein zweiter Minijob zu dem bisherigen und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hinzu, bleibt nur der erste Minijob sozialversicherungsfrei, der Verdienst aus dem zweiten Minijob wird dagegen mit dem aus der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Je nach Höhe der Einkünfte werden dann Beiträge zur Sozialversicherung fällig.

• Bei einem 400-Euro-Job muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag an die Krankenversicherung (vorausgesetzt der Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert) und an die Rentenversicherung abführen. Aus dem Pauschalbetrag für die Rentenversicherung entsteht vom ersten Euro an ein Rentenanspruch für den Arbeitnehmer. Die Beschäftigten haben jedoch keinen Anspruch auf sonstige Leistungen der Rentenversicherung, wie etwa Rehabilitationsmaßnahmen und Invaliditätsrenten. Versicherte können jedoch das volle Leistungspaket beanspruchen, wenn sie den Beitrag des Arbeitgebers aus eigener Tasche aufstocken. Entsprechend erhöhen sich dann bestehende Ansprüche auf eine Altersrente.

• Kurzfristige Beschäftigungen sind nur dann in allen Bereichen der Sozialversicherung frei, so lange der Job auf zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt ist. Wird diese Grenze in den Semesterferien überschritten, müssen ab dem Zeitpunkt der Überschreitung Rentenbeiträge gezahlt werden. Wer innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung während des Semestern mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, ist voll sozialversicherungspflichtig. Liegt der Verdienst unter 800 Euro gilt noch die so genannte Gleitzone, die Beiträge fallen also niedriger aus.

• Bleiben mehrere kurzfristige Jobs innerhalb eines Jahres unter der Grenze von 26 Wochen oder 182 Kalendertagen bei mehr als 20 Arbeitsstunden wöchentlich, so bleibt der Minijobber in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung frei. Sobald er aber länger als zwei Monate in seinem Minijob arbeitet, werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Auch hier gelten die Regelungen der Gleitzone.

• Studierende, die in einer kurzfristigen Beschäftigung innerhalb eines Jahren mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertagen bei mehr als 20 Arbeitsstunden wöchentlich jobben, müssen in allen Bereichen der Sozialversicherung (bei einem Einkommen bis 800 Euro reduzierte) Beiträge zahlen.

Mehr Infos hält das Bundesministerium für Arbeit bereit: www.bmas.de

Quelle: http://www.aok4you.de/hessen/studium/mitten-im-leben…

Viele Grüße
Christoph

Tut mir leid,da kann ich leider nicht helfen. Ich lebe nicht in Deutschland und suche selbt Hilfe zwecks Krankenversicherung in Deutschland.

Hallo und danke für die schnelle Rückmeldung =),

den Auszug hab ich auch schon gefunden gehabt, jedoch ist der doch wiedersprüchlich.

• Wer bereits Arbeitnehmer ist, aber anfängt zu studieren und deshalb das bestehende Beschäftigungsverhältnis den Erfordernissen seines Studiums anpasst, (Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Stunden), muss mit Aufnahme des Studiums keine Beiträge mehr in die Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zahlen. Übersteigt der Verdienst aber 400 Euro monatlich, bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen.
• Sie gehen während der Vorlesungszeit einer Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nach: Es besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Rentenversicherung werden fällig, sobald der Verdienst 400 Euro im Monat übersteigt. Dann werden die Beiträge jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Studierende dürfen bis zu ihrem 25. Geburtstag bei ihren Eltern kostenfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert bleiben. Sie dürfen dabei ein regelmäßiges Einkommen von 360 Euro, bei Ausübung eines Minijobs oder eines freiwilligen Praktikums bis zu 400 Euro, monatlich beziehen.

das ist doch in sich wiedersprüchig… daher auch meine verwirrung.

Ich arbeite unter 20stunden die woche, verdiene mehr als 400€( durch die wochenendarbeit, die ja nicht z uden 20stunden dazugehört)
Aber warum soll ich dann Beiträge zahlen?

danke für antworten =)

Hallo!
Eine Famiienversicherung ist grundsätzlich nur bei einem Einkommen bis 400 Euro möglich. Warscheinlich ist es bei den anderen nur noch nicht aufgefallen. Aufgrund der relativ geringen Nachzahlung, gehe ich davon aus, dass du rückwirkend in der studentischen Versicherung bist. Das ist schon der niedrigste Beitrag, den es gibt. Du wirst um die Nachzahlung nicht rumkommen, kannst aber bei der DAK eine Ratenzahlung beantragen. Wenn du deine Arbeitsstunden etwas verringerst und regelmäßig (2 Ausnahmen im Jahr sind möglich) unter 400 Euro bleibst, kannst du wieder in die Familienversicherung.

Viele Grüße,
Katrin

Hallo Richy1988,

sorry - kann dir leider auch nicht weiterhelfen.
Bearbeite schon seit vielen Jahren nur noch Leistungsthemen, so dass ich im Beitrags- und Versicherungsrecht nicht mehr soo sattelfest bin.

Hoffe aber, dass dir jemand anders weiterhelfen kann.

Viele Grüße,
Traveller

Hallo,

ich kann da nichts widersprüchliches finden.

Arbeitnehmer ist man nur dann, wenn man zu allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtig ist. Trifft also auf dich nicht zu. Auf dich passt das überschreiten der 400,-- EUR-Grenze.

Viele Grüße
Christoph

PS: Ein Anruf bei der AOK wird dich am weitesten bringen. 0800/1010099

Sorry, aber kann hier leider nicht weiterhelfen.

Hallo,

danke für die zahlreichen antworten. Ja, die Rüclzahlungen sind unter dem studentischen Tarif, jedoch echt halt n Sümmchen. Wegen der Ratenzahlung werd ich mal nachhaken.

Dennoch euch vielen Dank für eure Mühen und ein schönes Wochenende

Richy

Hallo,

festzuhalten bleibt, dass es für die kostenfreie Familienversicherung eine Einkommensgrenze gibt. Wenn diese überschritten wird, ist nicht die Krankenkasse schuld, sondern der Versicherte.

Aufgrund der Schilderung handelt es sich um keinen Minijob, sondern um eine Beschäftigung als Werkstudent.

In diesem Fall gilt eine monatliche Einkommensgrenze von 360,00 € (Jahr 2009) oder 365,00 € (Jahr 2010).

Wichtig ist nun, dass eine solche Beschäftigung um den steuerlichen Werbungskostenpauschbetrag von 920,00 € jährlich vermindert werden kann. Dies ergibt monatlich 76,67 €.

Wenn im Jahr 2009 vor Oktober nicht gearbeitet wurde, steht für die Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2009 sogar ein monatlicher Werbungskostenpauschbetrag von 306,67 € zu Verfügung (920 / 3). Demnach dürfte während dieser Zeit weiterhin ein Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung bestehen.

Im Jahr 2010 kann das Einkommen um monatlich 76,67 € vermindert werden. Das heißt, man könnte brutto 441,67 € pro Monat verdienen und trotzdem familienversichert sein.

Sofern die Einkommensgrenze dennoch überschritten wird, gibt es als Lösung nur die studentische Krankenversicherung, bei der die Beiträge selbst zu zahlen sind.

Am Beitrag selbst lässt sich nichts verändern. Dieser wird bundeseinheitlich für alle Krankenkassen gleich festgelegt. Im Fall einer Rückforderung kann man froh sein, wenn die Krankenkasse nicht auch noch Säumniszuschläge berechnet.

Übrigens, nur weil andere „Kollegen“ trotz des Verdienstes immer noch familienversichert sind, heißt dies nicht, dass dies richtig ist. Ich gehe jede Wette ein, dass diese Kollegen ebenfalls nicht mehr familienversichert wären, wenn Sie dies ihrer Kasse mitteilen würden. Diese Mitteilung ist im Übrigen keine freie Enscheidung des Versicherten, sondern eine gesetzliche Verpflichtung. Verstößt man absichtlich gegen die Mitteilungspflicht, kann dies ein Bußgeld von bis zu 2500,00 € nach sich ziehen.

Bedenken sollte man auch, dass der Studentenbeitrag wirklich günstig ist und niemanden überfordert. Alle Studenten sollten auch einmal darüber nachdenken, dass jeder Auszubildene bereits ab einem Gehalt von 325,00 € selbst Beiträge zahlen muss und dies nicht nur zur Krankenversicherung!

Also, die Nachzahlung für 2009 kann noch abgewendet werden. Für 2010 muss eben bezahlt und auch nachgezahlt werden. Evtl. lässt sich die Krankenkasse auf eine Ratenzahlung ein.

Letzte Lösung: Weniger verdienen!

Viele Grüße
Florian

Hallo Florian,

versteh ich das also richtig, dass ich durch diesen werbungspauschalbetrag evtl. da was „drehen“ kann? Wie genau hab ich dass denn jetzt mit der Krankenkasse umzusetzen? Sag ich da beim nächsten Termin einfach, ich würde diesen gerne in Anspruch nehmen? Hat jeder das Recht auf diesen „Freibetrag“? Habe bisher noch nie von dem gehört, daher echt keine Ahnung und durch die Erläuterung auf wiki steige ich auch nicht ganz durch.

danke und ein schönes wochenende

Arndt

Hallo Arndt,

Anspruch auf den Werbungskostenpauschbetrag hast du immer dann, wenn es sich um KEINEN Minijob handelt.

Bei einem Minijob besteht dieser Anspruch nicht, da dieser nur vom Arbeitgeber pauschal besteuert wird.

Dass du keinen Minijob hast, siehst du an deiner Lohnabrechnung. Dort müssten bei Dir Beiträge zur Rentenversicherung abgezogen werden. Dies lässt auf eine Beschäftigung als Werkstudent schließen und damit auch auf die Absetzbarkeit des Werbungskostenpauschbetrages.

Bei der Krankenkasse, für die ich arbeite, prüfen wir dies immer ganz von selbst. Wie die DAK das macht, weiß ich leider nicht. Frage doch einfach mal nach, ob der Werbungskostenpauschbetrag in Abzug gebracht wurde. Sag denen, dass sie den Pauschbetrag von Okt. 09 bis Dez. 09 monatlich mit 1/3 ansetzen sollen, weil du vorher im Jahr 09 noch keine Beschäftigung hattest.

Ich würde das aber nicht im persönlichen Gespräch, sondern schriftlich machen (also Brief, Fax oder Email). Dann hast du es schwarz auf weiß. Alles war mündlich besprochen wird, ist nix festes und lässt sich nur schwer beweisen.

Grüße
Florian

Hallo Richy1988,

die Familienversicherung ist u.a. ausgeschlossen, wenn dein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen mehr als 365,- € beträgt (2009 = 360,- €).

Die DAK prüft als gesetzliche Krankenkasse diese Voraussetzung. Fragen zur Berechnung deines Gesamteinkommen kann dir nur die DAK beantworten. Die Ermittlunge des Gesamteinkommen ist sehr komplex und vom Einzelfall abhängig.

Musst du Beiträge in voller Höhe nachzahlen? Selbstverständlich! Es gibt genug Mitglieder die ihren Meldepflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen. Die zahlen ihre Beiträge pünktlich.

Insofern kannst du dich glüclklich schätzen, wenn die DAK keine Säumniszuschläge und Verzugszinsen verlangt.

Zahlst du die Beiträge nicht, meldet die DAK dies der Uni/ Hochschule - du wirst dann zwangsweise exmatriukliert.

Warum sind andere noch familienversichert? Entweder weil sie ein paar € weniger verdienen, negative abzugsfähige Einkünfte oder höhere Werbungskosten geltend machen.

In den meisten Fällen wird es aber wie bei dir sein. Die Eltern kommen ihren Meldepflichten nicht nach - dies sagt mir meine 20 jährige Berufserfahrung.

Sorry, dass ich nichts anderes dazu sagen kann. Aber so ist die Rechtslage. Für die Zukunft empfehle ich, jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Krankenkasse wie gesetzlich vorgeschrieben zu melden. Dann wird die Möglichkeit der Familienversicherung zeitnah überprüft und du musst keine Beiträge nachzahlen.

Alles Gute,

Andi

Danke, werde mich morgen gleich mal mit der Krankenkasse zusammen setzten. Gemeldet war die neue Tätigkeit eigentlich, aber naja… komm ja eh nicht drum rum.

Vielen Dank an alle für die hilfreichen Informationen und Tipps.

Richy

Hallo,

laut Auskunft Ihres Arbeitgebers liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, weil das durchschnittliche Brutto-Arbeitsentgelt die 400,00-Euro-Grenze übersteigt.
Bei der Beurteilung ob das Einkommen die Grenze für die Familienvesicherung übersteigt, sind die Werbungskosten von jährlich EUR 900,00 vom erzielten Brutto-Jahreseinkommen abzuziehen. Bitte befragen Sie Ihre Krankenkasse, ob dies berücksichtigt wurde.
Wenn ja, endet die Familienversicherung rückwirkend ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht mehr vorliegen. Wenn Sie immatrikulierter Student sind, käme die studentische Krankenpflichtversicherung (ca. 65,00 EUR monatlich) um Zuge.Ansonsten können Sie sich freiwillig weiterversichern. Tun Sie dies nicht, werden Sie nach Beendigung der Familienversicherung gesetzlich pflichtversichert, da nach Willen des Gesetzgebers jeder in Deutschland krankenversichert sein muss.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Hallo Ricyh1988,

ich kann sehr gut verstehen, dass Du langsam verzweifelst !

Folgendes kann ich anhand von zwei Beispielen mitteilen:

Für Studenten, die eine mehr als geringfügige , aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Werkstudentenbeschäftigung ausüben, ist zu beachten, dass für sie die allgemeine Einkommensgrenze (1/7 der Bezugsgröße) gilt.

Beispiel a: Ein Student (20-jähriges Kind eines Mitglieds) übt eine auf Dauer angelegte mehr als geringfügige, aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung beträgt bei Individualbesteuerung mtl. EUR 420,-.
Das anrechenbare regelmäßig Gesamteinkommen beträgt mtl. EUR 343,33 (EUR 420 ./. EUR 76,67* = EUR 343,33)
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze von 360 Euro (2009) nicht. Die Familienversichersicherung ist möglich.

Beispiel b: Wie Beispiel a, das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung beträgt jedoch bei Individualbesteuerung mtl. EUR 470,-.
Das anrechenbare regelmäßig Gesamteinkommen beträgt mtl. EUR 393,33 (EUR 470 ./. EUR 76,67 ).
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze von 360 Euro (2009). Die Familienversichersicherung ist nicht möglich.

*Der von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehende Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer beträgt ab 01.01.2004 920,00 Euro jährlich / 76,67 Euro monatlich.

Ich hoffe, dass ich Dir weiterhelfen konnte.

BSP

Hallo!

Also: Eine kostenlose Familienversicherung (wie es bei dir bis Okt 09) war, ist nur möglich, wenn man unter 400 EUR verdient. Anders ist eine Familienversicherung NIE möglich!! Deshalb weiß ich auch nicht, wieso deine Kollegen, die auch stidieren und dort aushelfen, bei deren Krankenkassen noch familienversichert sein können. Vielleicht hat deren Kasse da noch nicht erfahren, dass die über 400 Eur verdient haben… merkwürdig…

Der Arbeitgeber muss einschätzen, wie er seine Arbeitnehmer anmeldet - ob geringsfügig (bis 400 eur) bei der Minijobzentrale oder versicherungspflichtig (über 400 eur) bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Ich versteeh das Argument von SIXT nicht, dass diese dich nicht anmelden, weil du einen Auhilfsjob machst! Wenn du über 400 eur verdienst, ist das versicherungspflichtig. Da gibt es zwar auch Ausnahmen, aber die trifft auf dich nicht zu. Dazu muss ich mich erst noch einmal auf Arbeit informieren - aber ich bin erst am Dienstag wieder dort…

Also, ich denke, weil die Familienversicherung nicht geht, da dein Einkommen immer über 400 eur liegt, musst du eine Pflichtversicherung als Student (mtl. sind das ca. 65 eur) abschließen.

Leider kommt man um die Rückzahlung nicht drumrum. Das ist eine ganz ungünstige Situation, das verstehe ich, aber es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass man das auch rückwirkend bezahlen muss. Das ist definitiv unangenehm für dich, aber ich denke, dass auch die Angestellten deiner Krankenkasse das nicht böse meinen, sondern diese einfach nur ihren Job machen müssen. Aber es ohnt sich zu fragen, ob das in Raten abgestottert werden kann. Und selbst wenn es 20 eur im monat sind! Das geht auf jeden Fall.

Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen, auch wenn die Antwort nicht so rosig aussieht…

Hallo,
erstmal möchte ich mich entschuldigen das ich jetzt erst antworte, aber ich habe keine Info in meinem E-Mail-Acount gehabt die mich auf die Anfrage hingwiesen hat. Ich hoffe es ist noch nicht zu spät.
Nun zum Sachverhalt. Die Aussage des Arbeitgebers ist richtig. Als Student mit einer Beschäftigung unter 20 Stunden aber über 400 Euro ist man ein sogenannter „Werksstudent“ der Vorteil liegt hierbei hat der Arbeitgeber einen ganz klaren Vortei. Der Arbeitgeber muss keine Beiträge abführen, das heisst die Lohnnebenkosten sind für ihn gleich Null. Er hätte aber sofort im Oktober die Anmeldung zur Krankenkasse vornehmen müssen. Dies sollte ein gutes Personalbüro wissen. Vielleicht könnte man hier in die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einsteigen ob die vielleicht die hälfte der Beitragsschuld übernehmen. Der Grund warum die Kollegen evtl. weiter in der Familienversicherung sind kann nur sein, das die Beschäftigung von vorneherein auf nicht mehr als 50 Arbeitstage befristet war oder die Job nur während der Semesterferien ausgeübt wurde. Ansonsten kann es genauso wie bei Ihnen bei bekanntwerden bei der Krankenkasse zu einer ordentlichen Nachzahlung kommen. Da der Gesetzgeber hier keinen Spielraum lässt. Ich sehe hier das Verschulden ganz klar bei dem Arbeitgeber, da er das ganze zeitnah hätte machen müssen. (Auch er muss sich bei der Anmeldung an bestimmte Fristen halten, ich glaube bei einer Neuanmeldung sind es 14 Tage). Ein handeln über den Preis oder das Beginndatum der Beitragspflicht ist leider nicht möglich, da die gesetzlichen Krankenkassen auch hier wieder an gesetzliche Vorgaben halten müssen.
Ich hoffe ich konnte mit diesen Aussagen noch helfen. Und nochmals Entschuldigung für die späte Antwort.
M.f.G.
Yvonne