ich habe zwei Fragen auf dem Herzen, ich hoffe jemand kann sie mir beantworten. Ich habe seit kurzem meinen 450 Euro - Job gekündigt bekommmen, und bin direkt auf einen 400 Euro Job umgestiegen (ist immer noch besser als arbeitslos). Jetzt habe ich natürlich ein Problem, zumindest hat mir mein Steuerberater das erzählt - ich bin nicht mehr krankenversichert. Meine Fragen sind jetzt :
Ich bin erst 21, lebe aber in meiner eigenen Wohnung. Kann ich trotzdem noch in die Familienversicherung meines Vaters zurückfallen ?
Ich könnte noch einen zweiten Job annehmen, allerdings ebenfalls nur auf 400 Euro - Basis. Falle ich dann in die 401-800 Euro Grenze rein und werde automatisch bei einem der beiden Jobs plichtversichert ? Mit wie vielen Steuern muss ich da rechnen ?
Hallo,
solange du unter 400 Euro Einkommen hast und noch keine 23 bist,
kannst du in der Fahi verbleiben.
Wenn du pflichtversichert bist aber unter 800 E liegst zahlst du
nicht die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, sondern je nach
Höhe des Einkommens entsprechend weniger - die Frag ist, ob deine
beiden Arbeitgeber das mitmachen würden, denn die zahlen dann
voll ihren Anteil.
Wenn du pflichtversichert bist aber unter 800 E liegst zahlst
du
nicht die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, sondern je
nach
Höhe des Einkommens entsprechend weniger - die Frag ist, ob
deine
beiden Arbeitgeber das mitmachen würden, denn die zahlen dann
voll ihren Anteil.
Meines Wissens muss nur der 2. Arbeitgeber Sozialversicherungsabgaben zahlen (Arbietgeber voll - Arbeitnehmer gekürzt) - der erste rechnet Pauschal nach dem 400 Euro-Job ab.
Hallo,
das stimmt im Prinzip schon wenn es sich um eine Hauptbeschäftigung
und eine geringfügige handelt - aber bei zwei geringfügigen ??
Wird dann gewürfelt welcher Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge
in grösserer Höhe zahlen muss ??
habe mal ein passendes (hoffe ich zumindest) Beispiel angefügt.
Daraus kann man ersehen, wie die Berechnung erfolgt. Früher war das einfacher zu rechnen )
Quellenangabe: http://www.sozialgesetzbuch.de/rententips/mijob/15.php
Gruß Jörg
Beispiel 2 (Zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen):
Es werden zwei - dem Grunde nach versicherungsfreie - geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt. Aus der einen werden 400 EUR, aus der anderen 200 EUR erzielt. Die Entgelte sind zusammenzurechnen, so dass sich eine Summe von 600 EUR ergibt. Da mit der Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR überschritten ist, liegt in beiden Beschäftigungen Versicherungspflicht vor. Da die Summe 800 EUR nicht übersteigt, ist aber die Gleitzonenregelung anzuwenden. Die beiden Arbeitgeber zahlen für die jeweiligen Beschäftigungen ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Für den Arbeitnehmer wird der Beitragsberechnung eine gesamtbeitragspflichtige Einnahme von 519.90 EUR ((400 + 200) x 1.4005 - 320.40) zugrunde gelegt, aus der sein Beitragsanteil ermittelt wird. Dieser Anteil wird auf die beiden Beschäftigungen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die jeweils erzielten Entgelte zum Gesamtverdienst stehen. Diese Rechnung sieht beispielsweise bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung wie folgt aus:
Arbeitgeberanteil: 600 x 1.7% / 2 = 5.10 EUR
Arbeitnehmeranteil: 519.90 x 1.7% = 8.84 EUR
abzüglich Arbeitgeberanteil: 8.84 - 5.10 = 3.74 EUR
Arbeitnehmeranteil für die erste Tätigkeit: 3.74 x 400 / 600 = 2.49 EUR
Arbeitnehmeranteil für die zweite Tätigkeit: 3.74 x 200 / 600 = 1.25 EUR
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Hallo Joerg,
ja dann stimmts doch wieder - dannn müssen doch die Arbeitgeber
mitspielen, denn sie werden höher belastet gegenüber der
Pauschalzahlung an die Knappschaft.