Hallo !
Habe auch eine dringliche Frage. Ich habe das Problem, daß ich zum 01.10.04 arbeitslos werde. Beim Arbeitsamt war ich schon und habe mich arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet. Bisher war ich privat versichert (und von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit). Nun bin ich etwas unsicher: Versichert mich das Arbeitsamt wieder in einer gesetzlichen Kasse ? Ich habe, da ich nach Abschluß meines Studiums nur 9 Monate berufstätig war, nämlich noch
KEINEN Anspruch auf Arbeitslosengeld ! Bin ich nun trotzdem über das Arbeitsamt krankenversichert oder muß ich nun zum Sozialamt und dort einen Antrag stellen ? Wäre schön, wenn mir jemand eine schnelle Antwort geben könnte. Danke !
Gruß Kai
Hallo,
wenn du tatsächlich von der Krankenversicherungspflicht befreit
wurdest (Da muss es einen schriftlichen BEscheid einer gesetzlichen Krankenkasse geben), kannst du nicht in die gesetzliche Krankenkasse
zurück, auch nicht als Arbeitsloser.
Grundsätzlich trägt die Bundesagentur für Arbeit nur dann die
Krankenversicherungsbeiträge wenn auch Leistungen gezahlt werden.
Keine Leistung - keine Krankenversicherung (Ausnahme bei Sperrzeit,
da gibt es die Krankenversicherung ab dem 29. Tag)
Gruss
Günter Czauderna
Hallo Günter !
Danke für Deine Antwort. Allerdings glaube ich, daß Du Dich in einem Punkt geirrt hast:
Hallo,
wenn du tatsächlich von der Krankenversicherungspflicht
befreit
wurdest (Da muss es einen schriftlichen BEscheid einer
gesetzlichen Krankenkasse geben), kannst du nicht in die
gesetzliche Krankenkasse
zurück, auch nicht als Arbeitsloser.
Das stimmt nach meiner Info nicht ! Zwar habe ich einen Befreiungsbescheid
von der BKK, der jedoch nur gilt, sofern mein Einkommen jährlich mindestens
41.850,00 Euro bzw. monatlich 3.487,50 Euro beträgt. Sonst muß ich mich sogar wieder gesetzlich versichern (sagt auch mein Versicherungsagent, über den ich
die private Krankenversicherung abgeschlossen habe).
Grundsätzlich trägt die Bundesagentur für Arbeit nur dann die
Krankenversicherungsbeiträge wenn auch Leistungen gezahlt
werden.
Keine Leistung - keine Krankenversicherung (Ausnahme bei
Sperrzeit,
da gibt es die Krankenversicherung ab dem 29. Tag)
Das habe ich auch so im Informationsheft des Arbeitsamtes gelesen.
Aber was soll ich denn dann tun ? Zum Sozialamt gehen ? Ohne Kranken-
versicherung zu leben ist ja auch nicht das Wahre, oder ?
Gruß Kai
Hallo Kai,
da liegt der Irrtum aber auf deiner Seite. Was du da hast ist eine
Mitteilung der Krankenkasse, daß du nicht Krankenversicherungspflichtig bist solange dein Einkommen über der
Versicherungspflichtgrenze liegt.
Eine Befreiung von der Krankenversicherungsplicht liegt dann vor,
wenn trotz einer grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht
(z.B. Arbeitslosengeldbezug) diese nicht eintritt weil der
Betreffende dies beantragt hatte.
Das heisst in deinem Fall - die Krankenversicherungspflicht würde
eintreten und du muesstest in eine gesetzliche Krankenkasse, wenn
du auch Leistungen vom Arbeitsamt erhalten würdest.
Da aber keine Leistungen gezahlt werden, bleibst dir nichts
anderes übrig als in der PKV zu bleiben.
Bits du eigentlich ledig ??
Gruss
Günter
Hallo Kai,
hallo Günter,
natürlich muss Du - Kai - jetzt ersteinmal klarstellen, was Dir vorliegt. Ob Du befreit bist, dafür benötigst Du den Schriftverkehr. Du müsstest aber für die Befreiung ja einen Antrag gestellt haben.
Ich habe den Verdacht das Du am 31.12.2002 bereits privat versichert warst und für die die alte und nicht die neue JAEG gilt. Wieso arbeitest Du dann aber erst 9 Monate? Also ich benötige zur Beurteilung einen Lebenslauf, damit das nachvollziehbar wird.
Eine Befreiung gilt aber - lieber Günter - nicht grundsätzlich und dauerhaft, sondern nur für den beantragten Fall - bei Unterschreitung der JAEG für diese Situation - nicht für Arbeitslosigkeit.
ggf. hilft hier auch das SGB V § 8 unter www.bmgs.de
P.S.: Wenn Du - Kai - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, dann hast Du halt Pech - es gibt ja aber ALG II (ab 01.01.2005?). Bis dahin musst Du ggf. Deine private KV selbst zahlen.
Viele Grüße
Thorulf Müller
Hallo Thorulf,
du hast recht, es kommt darauf an nach welchem Absatz von
§ 8 SGBV die Befreiung ausgesprochen wurde.
Im genannten Fall ist dies bestimmt unerheblich.
Gruss
Günter