Guten Morgen,wenn man zum ersten Mal, trotz nachweisbarer großer Mühe eine neue STelle zu finden, arbeitslos ist und die Zeit für ALG1 ausläuft, ist wenn, wenn man ledig ist, meines Wissens nach danach nicht mehr krankenversichert wenn der Parter genügend verdient. Was aber, wenn der Partner sich weigert die Kosten für die KV (und somit auch die der Kinder) zu übernehmen? Was für Möglichkeiten hat man dann? Rein rechtlich geht man ja nur von dem Solidaritätsprinzip aus, gesetzliche Ansprüchehat man nicht.
Was wenn man schon seit längerem wegen Depressionen in Behandlung ist, eine Krankschreibung während der Arbeitslosigkeit aber abgelehnt hat, weil man der Meinung ist, eine neue Arbeit würde einen wieder auf die Beine bringen, wie ist das dann, wenn man nach dem ALG1 solch eine Krankschreibung vorlegt. Bekommt man dann Krankengeld und somit auch die Krankenversicherung, quasi als Übergangslösung? Das die Krankheit schon länger besteht könnte mühelos nachgewiesen werden. Das Geld allein für die KV kann nicht aufgetrieben werden ohne Unterstützung. Es gibt in der heutigen Zeit leider noch Menschen, die einen am langen Arm (als Großverdiener) verhungern lassen).
Ist man in Arbeit und krank, gibts 6 Wochen Lohnfortzahlung - dann bis 78 Wochen (die 6 Wochen sind da mit dabei) Krankengeld.
Dann kann man Alg 1 beantragen - während Alg 1 darf man auch 6 Wochen krank sein, um weiter Alg 1 zu erhalten.
Man kann auch einen Rentenantrag stellen - Nahtlosigkeitsregelung bei Alg I
Ist man im Alg I Bezug, länger wie 6 Wochen krank und hat Krankengeld noch nicht genutzt, gibt es Krankengeld in der Höhe vom Alg 1
Danke für deine Antwort. Aber meine Frage bezieht sich auf die Zeit NACH ALG1. Also in der Zeit, in der man keinen Anspruch mehr hat und seine KV selbst tragen müsste
Hallo
Ich hatte schon eine Antwort getippt, und sehe aber gerade, dass auch Kinder im Haushalt leben. Da der Partner nicht gewillt ist, für die KV aufzukommen, nehme ich an, dass die Kinder nicht von ihm sind? Erhalten die Kinder ausreichend Unterhalt von ihrem Kindsvater?
Ich weiß nicht genau, wie es mit der Bedarfsgemeinschaft ist, wenn Kinder da sind. Ich verstehe diesen Satz aus dem Gesetzestext nicht genau:
„Zur Bedarfsgemeinschaft gehören … die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das noch nicht 25 Jahre alt ist, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.“
Ich denke aber, dass es um einen jungen Erwachsenen geht, der Alg II beantragt, und der noch zu Hause wohnt. So alt sind die betreffenden Kinder aber möglicherweise noch gar nicht, dass sie erwerbsfähig (ab 15 Jahren, glaube ich) sein könnten. - Wenn die Kinder ausreichend Unterhalt beziehen, dann sind sie aber sowieso aus dem Schneider.
Ansonsten kommt es natürlich darauf an, ob die arbeitslose Person und ihr Partner aus einer gemeinsamen Kasse wirtschaften. Wenn ja, dann sind sie eine Bedarfsgemeinschaft. Ich glaube, dann könnte der Partner vielleicht auch gezwungen werden, alle Unkosten zu übernehmen. Aber dieses gemeinsame Wirtschaften kann natürlich auch jederzeit beendet werden.
So, diese Einschränkungen vorausgeschickt, füge ich hier nochmal meinen vorherigen Text ein:
Wenn der Partner sich weigert, die KV zu zahlen, dann sollte er dies schriftlich kundtun. Mit dieser schriftlichen Bekundung sollte die arbeitslose Person zum Jobcenter gehen und dort Alg II beantragen. Wenn der Partner bereit wäre, alles andere zu zahlen, dann könnte das Jobcenter wohl auch nur die KV übernehmen. Bei geringem eigenem Einkommen (nicht versicherungspflichtig) geht es jedenfalls, dass das Jobcenter nur die KV übernimmt, das habe ich definitiv mehrmals gelesen.
Aber vielleicht ist der Partner ja nicht bereit, überhaupt irgendwas für die arbeitslose Person zu zahlen? Verpflichtet ist er nicht! Das müsste er aber deutlich machen.
Ziemlich klar ist, dass das Jobcenter dies nicht ohne weiteres akzeptieren wird. Es wird mit Hinweis auf den zahlungskräftigen Partner voraussichtlich erstmal alles ablehnen, was die arbeitslose Person beantragt, schriftliche Bekundungen hin oder her. Da ist folgendes zu beachten:
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Ohne schriftlichen Antrag kriegt man auf keinen Fall was. Nicht vom Jobcenter mündlich abwimmeln lassen, sondern den Antrag stellen (kann man jetzt schon machen).
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Der Partner ist dem Jobcenter gegenüber zu nichts verpflichtet. Er muss sein Einkommen nicht offenlegen. Er muss da gar nichts machen (er sollte aber schriftlich bekunden, wozu er alles nicht bereit ist). Und er sollte auch nichts machen, da das schon wie ein Zugeständnis wirkt.
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Es wird vermutlich ein Ablehnungsbescheid erfolgen, gegen den innerhalb von ca. 4 Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden muss. Wenn der Widerspruch auch abgelehnt wird, dann muss geklagt werden. Ein solche Klage kann praktisch nicht anders als erfolgreich ausgehen, da der Partner definitiv nicht unterhaltspflichtig ist. Ein Anwalt für Sozialrecht dürfte keine Probleme haben, so einen Fall durchzukriegen, zumal es schon Urteile für solche Fälle gibt.
Was bei einer Klage in der Zwischenzeit mit der Krankenkasse ist, weiß ich nicht. Vielleicht wartet die Krankenkasse auch so lange, bis die Klage entschieden ist. Die müsste dann mal kontaktiert werden.
Für eventuelle Zinsen für geliehenes Geld und andere entstehende Unkosten sollte man direkt auch das Jobcenter haftbar machen (direkt mitteilen, dass man diese Unkosten einfordern wird).
Viele Grüße
wenn man nach dem ALG1 solch eine Krankschreibung vorlegt.
Ist Wumpe.
Krankengeldanspruch setzt - im Grundsatz -, Arbeit oder Alg1-Bezug voraus bzw. läuft weiter im Alg2 weiter, wenn während Arbeit oder Alg1-Bezug KG-Anspruch angelaufen ist. hat. IM Alg2 generiert man keinen Anspruch.
Das die Krankheit schon länger besteht könnte mühelos nachgewiesen werden
Irrelevant. Krank bedeutet nicht automatisch arbeitsunfähig; und wenn man aus nicht-nachvollziehbaren Gründen auf eine Krankschreibung im Alg1 verzichtet hat, kann das nicht einfach „nachholen“.
Was aber, wenn der Partner sich weigert die Kosten für die KV (und somit auch die der :Kinder) zu übernehmen?
Auch wenn der Partner nach landläufigen (BGB-)Unterhaltsrecht nicht unterhaltspflichtig sein mag, so ergibt, so kodifiziert das SGB II - wie schon das SGB XII - eine Art „Nebenunterhaltsrecht“.
Weigert sich der Partner, muss man dieses als Alg2-Antragssteller ggü- dem JC erklären (wahrheitsgemäß, eidesstattlich).
Die Frage, die an dieser Stelle dann auftaucht, ist, ob bei Weigerung überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt werden darf, da Partner ja tatsächlich nicht in Notsituationen für einen aufkommt.
Mit Sicherheit wird das JC dieses allerdings von einem Gericht, das sämtliche Umstände wertet, klären lassen. Heißt: JC wird trotz Erklärung auf Zahlung durch Partner bestehen und auch einen Widerspruch gegen eine etwaige Ablehnung negativ bescheiden. Was dann das Sozialgericht angesichts der Kollision zwischen bisherigem Unterhalts- und SGB II-Recht entscheidet, steht in den Sternen.
Was ich persönlich machen würde: meine Partnerwahl überdenken, denn anscheinend sind dem Partner finanzielle Erwägungen wichtiger, als deine Erkrankung und Existenzängste. Sex für lau … quasi …
Hallo
Sex für lau … quasi …
Was heißt denn: „Sex für lau“? Die in Frage stehende Person geht doch nicht auf dem Strich!
Viele Grüße