Krankenversicherung bei freiberufliche Tätigkeit

Meine Frau ist bei mir mit in der Familienversicherung krankenversichert. Nun möchte sie einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen. Muss Sie sich sofort selber versichern, oder erst wenn Sie die 400 Euro monatliches Einkommen überschritten hat?
Falls der zweite Fall der richtige ist, sind die 400 Euro Umsatz oder Gewinn (also abzüglich Kosten)?
Der Gewinn wird erst am Ende des Jahres ermittelt und natürlich vom Finanzamt registriert. Wäre die krankenversicherungspflicht erst nach einem erfolgreichem Steuerjahr gültig, oder schon innerhalb des Jahres. Kontrolliert das Finanzamt, ob meine Frau richtig versichert ist, oder liegt die Kontrolle bei der Krankenversicherung?
Vielen Dank für eine Antwort

Tätigkeit nachgehen. Muss Sie sich sofort selber versichern,
oder erst wenn Sie die 400 Euro monatliches Einkommen

Die Grenze ist 345 € Gewinn pro Monat (über den Jahresdurchschnitt gerechnet).

Steuerjahr gültig, oder schon innerhalb des Jahres.

Ab Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit.

ist, oder liegt die Kontrolle bei der Krankenversicherung?

Das kontrolliert die Krankenkasse unter Verwendung des Steuerbescheides. Vorsicht: Beiträge müssen ggf. nachgezahlt werden.

Die Frage wäre, ob die freiberufliche Tätigkeit hauptberuflich ist - wenn ja, dann ist es unabhängig vom Einkommen - das Ende der Familienversicherung - und zwar mit Aufnahme der Tätigkeit!

Der Beitrag richtet sich nach dem Mindesteinkommen - ca. 1876 Euro - und kann in Einzelfällen auf 1225 Euro abgesenkt werden (GKV-WSG neuregelung)!

Thorulf Müller

Und hauptberuflich heisst, mehr als 15 Wochenstunden.

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Hallo,

Und hauptberuflich heisst, mehr als 15 Wochenstunden.

Nicht zwangsläufig - es kommt auf den Einzelfall an und da ist es durchaus möglich, dass auch Unterschreitung dieser 15 Wochenstunden eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt.
Gruß
Czauderna

Jetzt bin ich überrascht. Was ist die zweite oder dritte Voraussetzung? Das Einkommen?

Gruß die Miezekatze

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Hallo,
ja, das Einkommen - wenn es nämlich von wirtschaftlicher Bedeutung
ist, dann kann auch unter 15 Stunden von einer hauptberuflichen Selbständigkeit ausgegangen werden.
Ist man Geschäftsführer einer GmbH und hat 50% Stimmenanteile,
dann ist man in jedem Falle selbständig unabhängig von Stundenzahl und Einkommen.
Beschäftigt man Arbeitnehmer, die selbst krankenversicherungspflichtig sind, ist man immer selbständig.
Gruß
Czauderna