Krankenversicherung bei Rentenbezug

Hallo Experten,
habe ein Problem zu dem ich nirgendwo eine definitive Antwort bekomme. Folgender Fall: Mein Bruder, Arbeitnehmer in D, wohnhaft mit Eigentum in NL, somit „Grenzgänger“. Z.Z. über den deutschen Arbeitgeber krankenversichert, mit der Möglichkeit z.Z. sowohl in D als auch in NL Krankenversicherungs- leistungen in Anspruch zu nehmen.
Was passiert jedoch nach Rentenbeginn? die Rente wird über das NL-System ausgezahlt, kann er sich weiterhin in D krankenversichern und die Leistungen in Anspruch nehmen ?
Fragestellung ergibt sich weil Bekannte, mit schwerwiegenden Krankheiten, aus dem Umfeld Haus und Hof wieder verkauft haben und wg. der Krankheitsbehandlung wieder zurück rückgesiedelt sind.
Bei den Krankenkassen ist keine eindeutige Antwort zu bekommen.
Würde mich freuen Auskunft zu erhalten,
mit freundlichen Grüßen
guenhol

Hallo Experten,

… Mein Bruder, Arbeitnehmer in D,
wohnhaft mit Eigentum in NL, somit „Grenzgänger“. Z.Z. über
den deutschen Arbeitgeber krankenversichert,

die Rente wird über das NL-System ausgezahlt, …

Hallo Guenhol!

Eines verstehe ich nicht:

Wenn Dein Bruder über den deutschen Arbeitgeber in Deutschland krankenversichert ist, so ist er auch in Deutschland rentenversichert!? Etwas anderes wäre mir ein wenig suspekt.

Warum sollte denn dann seine Rente über das niederländische Rentenversicherungssystem ausgezahlt werden?

Gruß,
Robert

Hallo,
ja, das ist möglich - ich hatte gerade solch einen Fall -
Die Rentnerin wohnt in Deutschland und bezieht Rente aus den Niederlanden. Sie ist als sog. SVA-Versicherte bei uns, hat eine
Krankenversichertenkarte und nimmt Leistungen in Anspruch wie jeder
andere auch. Die KOsten werden dann abgerechnet über das Sozialversicherungsabkommen. Bitte nochmals gezielt bei der Kasse
nachfragen.
Gruß
Czauderna

Hallo Robert,
Mein Bruder (und Schwägerin) arbeiten beide in D und sind hier Renten- und Krankenversichert. Da sie beide neuerdings in NL wohnen wird die Rente später automatisch durch die NL-Rentenversicherung ausgezahlt, beide haben auch eine NL-Vers.Nr. Unklar ist, ob nach Rentenbeginn die KV-Pflichtversicherung in D weiter bestehen bleibt und das deutsche System benutzt werden kann. Derzeit können Grenzgänger beide Gesundheitssysteme benutzen, dieser Status scheint zu entfallen wenn sie hier nicht mehr berufstätig sind. D.h. dann kann nur die NL-Gesundheitsversorgung benutzt werden was für viele (siehe angeführtes Beispiel) mit einer Verschlechterung der Versorgung einher geht.
Herzlichen Gruß
guenhol

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Hallo Herr Czauderna,
ich glaube der von Ihnen geschilderte Fall ist nicht vergleichbar. Beim derzeitigen Status als sogen. Grenzgänger d.h. deutscher Arbeitnehmer, Renten- und Krankenversichert, seit einiger Zeit wohnhaft in NL, mit NL-SozVers. und SteuerNR. kann bis Rentenbeginn D und NL- Gesundheitssystem gleichzeitig benutzen. Ab Rentenbeginn scheint dies nicht mehr möglich zu sein da von der DRV keine KV-Beiträge von der Rente einbehalten werden?
Mein Bruder (und Schwägerin)suchen nun nach einer Möglichkeit das Deutsche Gesundheitssystem zu nutzen (wg. der geschilderten Negativbeispiele)
Gibt es eine kompetente Stelle die hierzu (schriftlich) Stellung nehmen kann?
Herzliche Grüße
guenhol

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Hallo,

Hat ein Bezieher bzw. Antrag­steller einer deutschen Rente seinen gewöhn­lichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat, ist die KVdR durch­zu­führen, wenn im Falle der Krankheit ein Anspruch auf Sachleis­tungen nach den Rechts­vor­schriften des Wohnlandes nicht besteht.

Dagegen ist die deutsche KVdR ausge­schlossen, wenn im auslän­di­schen Wohnland eine Mitglied­schaft bei einem Träger der KV besteht (z.B. aufgrund einer Beschäf­tigung oder eines auslän­di­schen Renten­bezugs bzw. -antrags).

Ziel des Abkommens ist, die Rentner, die bei gewöhn­lichem Aufenthalt in der Bundes­re­publik Deutschland einen Sachleis­tungs­an­spruch aus der deutschen Rentner­kran­ken­ver­si­cherung hätten, durch ihren Auslands­auf­enthalt nicht schlechter zu stellen als die, die in der Bundes­re­publik Deutschland wohnhaft sind. Deshalb besteht die Versi­che­rungs­pflicht in der KVdR nur dann, wenn im Wohnland kein Sachleis­tungs­an­spruch besteht. Denn wenn ein Rentner im Ausland bereits über einen Kranken­ver­si­che­rungs­schutz verfügt, bedarf er nicht mehr der KV nach deutschen Rechts­vor­schriften.

Rentner, die sowohl eine deutsche Rente als auch eine Rente aus dem Wohnland beziehen oder beantragt haben, unter­liegen grund­sätzlich den Rechts­vor­schriften des Wohnlandes.

Tritt nach dem Verzug in einen EU/EWR-Staat zu der deutschen Rente eine Rente des Wohnstaates hinzu oder wird sie beantragt, endet die KVdR mit dem Tag vor Renten­an­trag­stellung/Renten­beginn.:

Vielleicht hilft dieser Text bei der deutschen Krankenkasse weiter ?

Gruß

Czauderna

Recht herzlichen Dank, jetzt ist die Situation für uns deutlich,
guenhol

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Hallo Robert,

Hallo guenhol,

Mein Bruder (und Schwägerin) arbeiten beide in D und sind hier
Renten- und Krankenversichert. Da sie beide neuerdings in NL
wohnen wird die Rente später automatisch durch die
NL-Rentenversicherung ausgezahlt, beide haben auch eine
NL-Vers.Nr.

Diesbzgl. werde ich mich morgen mal erkundigen, ich wage das aber ganz stark zu bezweifeln.

Derjenige, der in die deutsche RV einzahlt, bekommt auch hinterher die Rente aus der deutschen RV gezahlt. So ist die Regelung, die auch für die EU gilt. Ich habe jahrelang die EU-Regelungen für Italien und Spanien bearbeitet und daher weiss ich, dass man für seine Zeiten in Deutschland die Rente aus Deutschland und für Zeiten in einem anderen EU-Land die Zeiten aus diesem EU-Land entschädigt bekommt, d.h. aus diesem Land eine Rente bekommt.

Man bekommt also ggf. zwei Renten, eine aus Deutschland und eine z.B. aus NL; man muss allerdings die Voraussetzungen nach dem Recht des jeweiligen Landes für einen Rentenanspruch erfüllen.

Dass nunmehr Dein Bruder und ggf. seine Frau die deutschen Zeiten aus der niederländischen RV entschädigt bekommen sollen, wäre mir daher absolut neu. Aber das werde ich morgen mal versuchen heraus zu bekommen.

Unklar ist, ob nach Rentenbeginn die
KV-Pflichtversicherung in D weiter bestehen bleibt und das
deutsche System benutzt werden kann …

Diesbzgl. habe ich Deine Frage schon verstanden. :smile: Für mich war es aber wichtig zu wissen, ob und ggf. warum keine Rente aus Deutschland gezahlt wird. Denn hieraus ergeben sich Folgen für die Krankenversicherung der Rentner. Und zwar die Folgen, die Guenter Czauderna die eingehend erläutert hat. Diese entsprechen auch meinem Kenntnisstand.

Deswegen konnte ich Dir Deine Frage ad hoc nicht beantworten, denn ohne Rente aus Deutschland auch keine KV in Deutschland.

Herzlichen Gruß
guenhol

Herzliche Grüße zurück! :smile:
Robert