ich habe eine Frage zur Krankenversicherung. Ich arbeite als wissenschaftlicher Mitarbeiter (1/2 Stelle) an einer Universität und bin bei der Techniker Krankenkasse versichert. Ein Kollege meinte, dass ich, falls ich mir einen freien Tag nehme (Überstunden) und dann sozusagen übers verlängerte Wochenende verreise, keinen Versicherungsschutz habe, weshalb ich jedes Mal in solch einem Fall einen Urlaubsantrag wegen Überstunden stellen muss.
Das kam mir total unrealistisch vor. Versichert ist versichert, warum sollte es die Krankenkasse interessieren, wo ich bin?
Kennt sich damit jemand aus? Wäre für Hinweise dankbar!
ja tatsächlich das interessiert die Kasse bestimmt nicht und das ist auch absoluter Unsinn.
Ob, und wie lange Sie verreisen spielt für die Kasse keine Rolle, es sei denn es geht ins Ausland (wohin da - ist wichtig) oder Sie verreisen beruflich ins Ausland um dort zu arbeiten.
nur nicht verunsichern lassen.
Die Versicherungspflicht und Mitgliedschaft in der KV besteht solange, wie ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis besteht. Das gilt bei unbezahltem urlaub sogar bis zu einem Monat (§ 7 Absatz 3 SGB IV).
Wenn wie hier, freie Arbeitstage als Ausgleich für Vor- oder Nacharbeit genommen werden, kann das sogar über einen Monat hinaus geschehen, ohne dass das die KV-Mitgliedschaft beeinträchtigt. Hier gelten dann die Regeln über Arbeitskonten-Guthaben der §§ 7 Abs. 1a, 23b SGB IV.
gemeint ist wohl eher die Unfallversicherung über den Arbeitgeber (d.h. ist ein evtl. Unfall ein Arbeitsunfall oder ein privater?)
In dem geschilderten, abstrakten Fall ist wesentlich wichtiger, dass man sich nicht einfach während der geregelten Arbeitszeit auf Reisen begeben darf. Wenn dann da was passiert, könnte angeblich die Verwaltung Schwierigkeiten machen.
gemeint ist wohl eher die Unfallversicherung über den
Arbeitgeber (d.h. ist ein evtl. Unfall ein Arbeitsunfall oder
ein privater?)
Also wenn man nicht auf Arbeit ist, oder auf dem Weg dorthin oder von dort zurück nach Hause, ist es ohnehin kein Arbeitsunfall.
In dem geschilderten, abstrakten Fall ist wesentlich
wichtiger, dass man sich nicht einfach während der geregelten
Arbeitszeit auf Reisen begeben darf. Wenn dann da was
passiert, könnte angeblich die Verwaltung Schwierigkeiten
machen.
Natürlich kann man an seinen freien Tagen dahin reisen, wo man will. Wieso sollte dies ausgerechnet die gesetzliche Unfallversicherung interessieren. Die zahlt doch eh nur für Arbeits- und Wegeunfälle.
Was vielleicht nicht als Wegeunfall versichert ist, ist wenn man direkt von der Arbeit in den Urlaub startet, also nicht erst nach Hause fährt. Oder eben direkt aus dem Urlaub zur Arbeit. Als Wegeunfall zählt i.d.R. nur der direkte Weg zwischen Arbeit und dem Zuhause.
jetzt bin ich etwas verwirrt. Die Frage war doch nach der Krankenversicherung, was auch durch die Titelwahl noch verstärkt wird.
Jetzt kommt die GUV ins Spiel, die, wie bereits geschrieben nur für Arbeitsunfälle gilt.
Zielt die Frage vielleicht auf die arbeitsrechtlichen Konsequenzen hin, wenn man eigenmächtig die angefallenen Überstunden durch einen freien Tag abfeiert, ohne das Einverständnis des Arbeitgebers zu haben. Dies hätte natürlich massive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und sollte im Brett Arbeitsrecht behandelt werden.
Es geht darum, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeitern Überstunden-Abfeiern in der Regel nicht über den offiziellen Vorgesetzten (dem Geschäftsführer des Instituts) sondern mündlich über den Betreuer, also dem Doktorvater, geregelt wird. Im Unfallfall ist dann aber wohl unklar, ob ich mich unerlaubt entfernt habe.
entscheidend für einen Arbeitsunfall ist nur, ob es sich um einen direkten Weg von der Arbeitsstääte nach Hause handelt. Da spielt es keine Rolle ob und von wem das Arbeitsende genehmigt wurde, oder eigenmächtig die Arbeitsstätte verlassen wurde.