Krankenversicherung - Beitragsproblem

Hi all,
mal angenommen, jemand ist freiwillig krankenversichert (weil
derjenige als Freiberufler keine andere Wahl hat). Der Beitrag wird
monatlich von der KV eingezogen.

Irgendwann ist das Konto mal nicht gedeckt. Null Problem, denkt sich
der Mensch, das werden die schon im nächsten Monat mit abbuchen. Er
meint auch, das dies in der Vergangenheit schon einmal geschehen ist.

Denkste! Nichts wird abgebucht, gar nichts. Bis später eine Mahnung
kommt, über mehrere Monatsbeiträge, plus ein saftiger ‚Mahnbetrag‘
(nein, nennt sich ‚Säumniszuschlag‘ - 50 euro!! pro fehlende
Zahlung).

Das heisst also, dass die KV nach diesem einmaligen Abbuchungsproblem
den Einzug vom Konto des Versicherten eingestellt hat.

Keinerlei Hinweis darauf.

Der Versicherte fährt in Urlaub, will den Kram vorher erledigt haben,
und überweisst also vorher schnell noch den Betrag auf der Mahnung.

Aus dem Urlaub zurück, ist nicht nur eine weitere Mahnung da, sondern
die (jetzt nur in Höhe von einem Monatsbeitrag) Summe wird auch noch
schnell vom Konto GEPFÄNDET!

Das lässt er über sich ergehen. Und dann kommt die nächste Mahnung:
Diese ist aber GERINGER als der nächste ausstehende Monatsbeitrag!!!
Daraus ergibt sich - für mich jedenfalls - die Logik, dass die
gepfändete Summe höher war, als die geschuldete!!!

Nun ja, dass sich der liebe Versicherte vor geraumer Zeit mit seiner
Krankenkasse in Verbindung hätte setzen sollen, steht wohl ausser
Frage. Nur: zu spät!

Meine Frage an euch: Wie sollte dieser Mensch nun vorgehen?

Ich persönlich würde in diesem Fall von der KV wollen, dass sie die
Säumniszuschläge, die sie berechnet hatte, wieder ‚streicht‘, und dem
Versicherten nach dem Abzug selbiger seine jetzigen Schulden in
Rechnung stellt.

Ich würde auch noch einiges andere beanstanden, bin aber mit den
ganzen Umständen, durch die ich nicht so ganz blicke, ein bisschen
überfordert.

Was würdet ihr allgemein für eine Vorgehensweise raten?

Danke für etwaige Vorschläge,
ach, und noch ein kleines PS:

Man nehme übrigens weiterhin an, dass selbige KV in der Vergangenheit
sich folgendes geleistet hat:
Der Versicherte hat ein kleines Weilchen nebenbei zu seiner
freiberuflichen Tätigkeit bei einer Firma gejobbt, die ihn in der
Zeit auch krankenversicherte. Dies hatte er schon im Vorjahr bei
derselben Firma getan. Nach Ende der Tätigkeit dort war von der KV
ein Schreiben gekommen, dass er unterzeichnen musste, damit er
weiterhin dort versichert ist (aber eben freiwillig statt über die
Firma). Im Jahr darauf erwartete er also wieder so ein Schreiben. Was
nicht kam. Irgendwann rechnet der ‚Versicherte‘ zurück, und denkt,
huch, es sind schon fast 3 Monate vorbei - ist das nicht die Frist?

Er ruft bei der KV an, und findet raus, es sind DREI Tage vor Ablauf
der Frist. ‚Sie haben kein Schreiben bekommen? Na, bei sowas rechnen
wir ja auch mit ihrer Mithilfe, blabla…‘

Er fragt, was den wäre, wenn er erst eine Woche später angerufen
hätte? ‚Na, dann hätten sie ihre Mitgliedschaft verloren‘.

OBWOHL die KV das Schreiben einfach nicht geschickt hatte???
(Er ist der Meinung, dass dies gar nicht versehentlich passierte…
was aber nie zu beweisen wäre…)

Nun ja,
danke erstmal,
gruss, isabel

Servus,

wie die Zuschläge berechnet sind, lässt sich nicht erspekulieren, sondern bloß nachrechnen. Dazu ist es notwendig, die Fälligkeiten und die Zahlungseingänge jeweils nach Höhe und Datum nebeneinander zu sehen. Das geht leicht anhand eines Auszuges des Beitragskontos. Den erstellt und übersendet der Versicherungsträger auf einfache Anforderung.

Welche Kosten für die Pfändung angefallen sind, ist auch auf dem Beitragskonto in den Sollstellungen zu erkennen.

Ob das vereinbarte Banklastschriftverfahren trotz Rücklastschrift weiter angewendet hätte werden müssen oder nicht, hängt von den Bedingungen ab, zu denen der Vertrag eingegangen wurde.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
der Reihe nach -

  1. Wenn der Krankenkasse (ich nehme an, eine Gesetzliche Krankenkasse)
    ein Einzugsermächtigung hat dann wird das Lastschriftverfahren nicht eingestellt wen einmal das Konto nicht gedeckt war. Dies passiert erst wenn dies öfters und in kurzen Abständen vorgekommen ist. Und auch dann
    wird der Versicherte schriftlich darauf hingewiesen dass er künftig die
    Beiträge zu überweisen hat.
    Seit dem 01.04.2007 ist es nicht mehr möglich wegen eines Beitragsrückstandes oder wegen einer Unterschrift in einem Fragebogen
    aus der Kasse rauszufliegen - es ist vielmehr so, dass die Kasse
    bei fehlender Erklärung des Versicherten eine „Zwangsversicherung“
    durchführen muss.
    Wenn dies bei der betreffenden Kasse nicht so gelaufen ist dann
    reicht das für eine Beschwerde allemal aus.
    Gruß
    Czauderna

Nachtrag:
Säumniszuschläge, ja sogar Kontenpfändungen erfolgen erst nach
schriftlicher entsprechender Mahnung. Die Kontenpfändung wird
durch die Vollstreckungsbehörden veranlasst und nicht durch die Kasse.
Auch die Vollstreckungsbehörden gehen diesen Schritt erst wenn nach
erfolgter Mahnung nicht gezahlt wurde.
Vielleicht sollte man in diesem Falle noch einmal genau nachdenken
wie der Ablauf nun tatsächlich war.
Gruß
Czauderna