Hallo,
ich habe mal eine relativ komplexe Frage:
Der Mann ist Kanadier, die Frau Deutsche. Sie wohnen z.Z. in Kanada, wollen aber beide unbedingt zurück nach Deutschland. Dazu einige Fragen:
- Kann der Mann in Deutschland in die GKV wenn er bei Umzug a) noch unter 55 J. b) über 55 J. ist?
Dazu muss man sagen, dass er in Kanada im öffentlichen Dienst angestellt ist. Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass Ausländer bei Umzug nach Deutschland versicherungsfrei sind, wenn sie es nach dt. Bemessung in Deutschland gewesen wären. Allerdings zählt dabei nur das letzte Arbeitsverhältnis, ist das richtig? D.h. würde er vor dem Umzug einen Monat was anderes arbeiten käme er noch in die GKV? Auch z.B. familienversichert über die Frau? Was wäre, wenn er selber eine Beschäftigung aufnähme, wäre er dann pflichtversichert? Und wenn er über der Beitragsbemessungsgrenze läge, könnte er sich trotzdem bei der GKV versichern? Zählen bei der überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nur Einkünfte aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis oder auch z.B. aus Renten aus dem Ausland, die zum Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis dazugerechnet werden?
Wieviel würde alternativ der Standarttarif in der PKV kosten?
Ausserdem würde die Frau gerne wissen, wie das ist wenn sie mal in Rente geht. Man ist ja in der KVDR nur pflichtversichert, wenn man in der 2. Hälfte des Zeitraums zw. erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Rentenantragstellung mind. 90% der Zeit in der GKV war. Gelten dabei auch Zeiten als freiwilliges Mitglied? Und gilt auch Ausbildung als erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit?
Ausserdem: Paragraph 5 Pflichtversicherung Absatz 12:
„12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben.Mit Fassung ab 01.01.2005.“
Wer gehört zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes genannten Personen?
Vielen Dank schonmal und entschuldigung, dass es so viele Fragen sind, ich weiss der Fall ist komplex!
Milo5