Krankenversicherung d. Rentner & GKV für Ausländer

Hallo,

ich habe mal eine relativ komplexe Frage:
Der Mann ist Kanadier, die Frau Deutsche. Sie wohnen z.Z. in Kanada, wollen aber beide unbedingt zurück nach Deutschland. Dazu einige Fragen:

  1. Kann der Mann in Deutschland in die GKV wenn er bei Umzug a) noch unter 55 J. b) über 55 J. ist?
    Dazu muss man sagen, dass er in Kanada im öffentlichen Dienst angestellt ist. Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass Ausländer bei Umzug nach Deutschland versicherungsfrei sind, wenn sie es nach dt. Bemessung in Deutschland gewesen wären. Allerdings zählt dabei nur das letzte Arbeitsverhältnis, ist das richtig? D.h. würde er vor dem Umzug einen Monat was anderes arbeiten käme er noch in die GKV? Auch z.B. familienversichert über die Frau? Was wäre, wenn er selber eine Beschäftigung aufnähme, wäre er dann pflichtversichert? Und wenn er über der Beitragsbemessungsgrenze läge, könnte er sich trotzdem bei der GKV versichern? Zählen bei der überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nur Einkünfte aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis oder auch z.B. aus Renten aus dem Ausland, die zum Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis dazugerechnet werden?

Wieviel würde alternativ der Standarttarif in der PKV kosten?

Ausserdem würde die Frau gerne wissen, wie das ist wenn sie mal in Rente geht. Man ist ja in der KVDR nur pflichtversichert, wenn man in der 2. Hälfte des Zeitraums zw. erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Rentenantragstellung mind. 90% der Zeit in der GKV war. Gelten dabei auch Zeiten als freiwilliges Mitglied? Und gilt auch Ausbildung als erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit?

Ausserdem: Paragraph 5 Pflichtversicherung Absatz 12:

„12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben.Mit Fassung ab 01.01.2005.“

Wer gehört zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes genannten Personen?

Vielen Dank schonmal und entschuldigung, dass es so viele Fragen sind, ich weiss der Fall ist komplex!

Milo5

Hallo,

das sind so viele Fragen, die noch weitere Fragen nach sich ziehen.
Und ebenso viele Antworten:
Ich versuche einfach einmal zu ordnen und Hinweise zu geben:

  1. wer seinen Wohnort nach Deutschland verlegt, der wird grundsätzlich in der GKV versicherungspflichtig.
    Hiervon gibt es Ausnahmen:
    a. Es besteht bereits ein anderweitiger Versicherungsschutz (Kanada?)
    b. Es bestand zuletzt Selbständigkeit
    c. Das Einkommen lag in den letzten 3 Jahren über der Entgeltgrenze von jährlich 49.950 € (nur Arbeitnehmerentgelte)
    d.Liegen diese Ausnahmen nicht vor, dann tritt Versicherungspflicht auch nach dem 55. Lj ein.
    e. Trifft allerdings eine der Ausnahmen b oder c zu, dann besteht Versicherungspflicht in PKV!

  2. Bei Aufnahme einer erstmaligen Beschäftigung in Deutschland besteht Versicherungspflicht in der GKV, unabhängig vom Einkommen.

  3. Die beitragsfreie Familienversicherung kommt nicht zum Tragen, wenn das mtl. Einkommen 365 € übersteigt.

  4. Von der kanadischen Rente sind als versicherungspflichtiger Beschäftigter keine KV-Beiträge zu zahlen, da sie weder gesetzliche deutsche Renten noch Versorgungsbezüge darstellen.

  5. Besteht aber Versicherungspflicht nach Nr. 1, dann sind von allen Einnahmen zum Lebensunterhalt (auch die can. Rente) Beiträge zu zahlen. Das gilt auch bei Aufgabe der Berufstätigkeit, da mangels Vorversicherungszeit keine Versicherungspflicht als Rentner eintritt.

  6. Für die Ehefrau gilt als erstmalige Erwerbstätigkeit der Beginn der beruflichen Ausbildung. Zeiten der freiwilligen deutschen KV-Mitgliedschaft werden angerechnet.

  7. Das Fremdrentengesetz ist (war) nur gedacht für Flüchtlinge und Aussiedler aus den Ostgebieten, deren Zeiten dort angerechnet wurden.

  8. Möglicherweise gibt es Sonderregelungen durch das deutsch/-kanadische Sozialversicherungsabkommen was die Anrechnung von Vorversicherungszeiten angeht.
    http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/Rechtsquellen/…

  9. Am besten ist hier eine umfassende Beratung durch eine deutsche KK, da bei Änderung einer der Variablen genau das Gegenteil eintreten kann.

Gruß Woko

Das Abkommen mit Kanada regelt nur Fragen der Rentenversicherung. Kanadische Zeiten werden bei der Krankenversicherung der Rentner nicht als Vorversicherungszeit angerechnet.

Wenn man in Deutschland eine Beschäftigung über 400 EUR aufnimmt, ist man versicherungspflichtig. Dies gilt auch, wenn man aus dem Ausland kommt.
Die Versicherungspflicht tritt aber nicht ein, wenn man in den drei letzten Kalenderjahren (aktuell 2009, 2008 und 2007) aus einer abhängigen Beschäftigung ein Brutto-Entgelt bezogen hat, das die jeweilige Versicherungspflichtgrenze überstiegen hat. Der kanadische Verdienst ist in Euro umzurechnen. Sonstige Einnahmen (z.B. Miete, Rente, Zinsen, Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit)werden hierbei weder in Deutschland noch im Ausland angerechnet.

Wenn in Deutschland aufgrund der kanadischen Beschäftigung im öffentlichen Dienst noch Ansprüche auf Leistungen bei Krankheit bestehen, kann es Sonderregelungen geben (beamtenähnliche Personen).