Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Hallo,

im Informationsportal für soziale Altersvorsorge (www.rententips.de) steht einleitend, dass die KVdR eine Pflichtversicherung ist, zum Ende des Artikels aber, dass Rentner auch „nicht versicherungspflichtig“ sein können.

Was ist ausschlaggebend dafür, ob man als Rentner pflichtversichert oder nicht versicherungspflichtig ist?

Und was bedeutet dieser Unterschied für den Zuschuss der Rentenversicherungen (Gesetzliche und VBL)?

Dank und Gruß!
Franz

Guten Morgen,

Was ist ausschlaggebend dafür, ob man als Rentner
pflichtversichert oder nicht versicherungspflichtig ist?

ich bin mal faul und zitiere:

_Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung. Wer die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, diese Rente beantragt und eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt hat, ist hier pflichtversichert.

Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn der Versicherte grundsätzlich seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen ist._

_Die KVdR ist ausgeschlossen, solange der Rentner oder der Rentenantragsteller noch krankenversicherungspflichtig beschäftigt oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Hier wird die KVdR bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit hinausgeschoben.

Ist der Rentner oder Rentenantragsteller aufgrund eines anderen Sachverhalts krankenversicherungsfrei (z. B. als Beamter, Ruhegehaltsempfänger oder aufgrund einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) kann die KVdR nicht wirksam werden._

Und was bedeutet dieser Unterschied für den Zuschuss der
Rentenversicherungen (Gesetzliche und VBL)?

Was für einen Zuschuss? Zum KV-Beitrag?!

Greetz
S_E

Die erste Frage hat secret eyes schon beantwortet: die 90% DER ":hÄLFTE sind entscheidend. Sonst besteht nur die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine GKV-Mitgliedschaft von 1 Monaten bestANden hAT.

Auf den Zuschuss vom RV-Träger hat das im Ergebnis keinen Einfluss. der feiwillig Versicherte hat aber Beiträge auf alle Einkunftsarten zu entrichten, der Pflichtversicherte nur auf Renten, rentenähnliche Einkünfte (z.B. VBL) und paralleles Arbeitseinkommen.

ergänzend zu den bereits geleisteten Antworten noch ein Hinweis zur KVdR:

Von der Krankenversicherungspflicht kann man sich befreien lassen, wenn eine Private Krankenversicherung besteht.
Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der KVdR bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.

Viele Grüße!
Merger

Danke, Merger, Barmer, Secret Eyes,

für euere Beiträge! Ich hab das jetzt so verstanden: Wer z. B. sein Berufsleben lang in der Gesetzlichen KV war, für den ist die Krankenversicherung in der Rente eine Pflichtversicherung. Er bekommt zum Krankenversicherungsbeitrag von der Gesetzlichen Rentenversicherung einen Zuschuss, den er nicht extra beantragen muß.

Gruß Franz

für euere Beiträge! Ich hab das jetzt so verstanden: Wer z. B.
sein Berufsleben lang in der Gesetzlichen KV war, für den ist
die Krankenversicherung in der Rente eine
Pflichtversicherung.

Richtig, habe ich aus finsterer Erinnerung auch nicht anders erlebt. Die wenigsten waren freiwillig oder privat versichert. Bei denen waren auch die Versicherungsverläufe entsprechend.

Er bekommt zum
Krankenversicherungsbeitrag von der Gesetzlichen
Rentenversicherung einen Zuschuss, den er nicht extra
beantragen muß.

Kein Zuschuss in dem Sinne, der Rentenversicherungsträger zieht dem Rentner von der Rente den KV-Beitrag ab und führt ihn zusammen mit dem Anteil des Rentenversicherungsträger an die Krankenversicherung ab (wie im normalen Beschäftigungsverhältnis auch). Der Rentner braucht sich hier um gar nichts kümmern.

Greetz
S_E