ich habe im Forum schon einen ähnlichen Eintrag von 2002 gefunden, der konnte mir allerdings nicht weiter helfen.
Mein Freund ist Australier, ist in Australien angestellt und bekommt sein Gehalt in AUD gezahlt. Er zahlt ins australische Gesundheits- und Sozialsystem ein.
Er arbeitet allerdings in Deutschland und zwar in einem deutschen Zweig der australischen Firma.
Er hat eine Fiktionsbescheinigung, da er nachweisen muss, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet und wie er versichert ist.
Die Sache mit dem Lebensunterhalt ist kein Problem - er hat einen Arbeitsvertrag mit der australischen Firma.
Wie sieht es allerdings mit der Krankenversicherung aus? Muss er in eine Gesetzliche? Gibt es da spezielle Angebote?
Kann er in Australien eine „Reisekrankenversicherung“ abschliessen?
jeder der in Deutschland als Arbeitnehmer einer Beschäftigung nach geht muss sich auch in Deutschland sozialversichern (Krankenkasse, Rente,…). Der Arbeitgeber muss die Beiträge vom Lohn einbehalten und entsprechend abführen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen trifft diese Zahlungsverpflichtung auch einen ausländischen Arbeitgeber ohne Betriebsstätte oder ständigen Vertreter in Deutschland, d. h. eigentlich müsste sich der australische Arbeitgeber darum kümmern.
In der Praxis sieht dies jedoch oft anders aus. Da der Arbeitgeber nicht der deutschen Gerichtsbarkeit untersteht und daher auch nicht „verklagbar“ ist, wird in §28 SGB IV geregelt, dass der Arbeitnehmer für das Abführen der Beiträge zu sorgen hat, sich also auch selbst versichern muss.
Eine spezielle Krankenversicherung gibt es für diesen Fall nicht, jede gesetzliche Krankenversicherung wird Ihren Freund als „freiwillig Versicherten“ aufnehmen. Ansonsten gibt es natürlich auch die Möglichkeit sich privat zu versichern. Wichtig ist, dass jeder in Deutschland lebende eine Krankenversicherung abschließen muss. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, werden hohe „Strafbeiträge“ verlangt.
Also, schnell zur nächsten Krankenversicherung oder meine PM lesen
Mein Freund ist Australier, ist in Australien angestellt und
bekommt sein Gehalt in AUD gezahlt. Er zahlt ins australische
Gesundheits- und Sozialsystem ein.
In diesem Falle kann es so sein, dass er den Regelungen über die Einstrahlung nach § 5 SGB IV unterliegt. Dies gilt insbesondere bei einer befristeten Entsendung. Dann unterliegt er in Deutschland nicht der Versicherungspflicht. Abgeklärt werden sollte dann aber, ob die australische KV oder der Arbeitgeber die Krankheitskosten in Deutschland trägt.
bevor einige hier schon das große PKV-Geschäft wittern: es gibt für diese Lebenssituation spezielle Residententarife, die wesentlich weniger kosten als normale Volltarife.