Krankenversicherung für Ausländer mit Aufenthaltstitel

Hallo liebes Forum,

angenommen ein Deutscher heirate eine Nicht-EU-Bürgerin und diese ziehe zu ihm nach Deutschland, wo beide wohnen bleiben möchten. Die Ausländerin habe eine, wie üblich noch auf ein Jahr befristete, Aufenthaltsgenehmigung bekommen.
Zur Versicherung möchten beide nun für die Ausländerin eine Krankenversicherung abschließen, wo sich nun die zentrale Frage meines Postings stellt.
Welche Art der Versicherung ist nun für die Ausländerin möglich/erforderlich und bekommt man diese Art der Versicherung auch bei einer „normalen“ Krankenversicherung? Ist es wenn der Deutsche gesetzlich krankenversichert ist möglich, dass die Ausländerin in seine Versicherung als „familienversichert“ mit aufgenommen wird?
Welche Beschränkungen gibt es bei der Familienversicherung denn?
Gibt es Unterschiede dabei abhängig wie der Deutsche versichert ist (Arbeitnehmer, Rentner, Student, freiwillig versichert, etc.)?

Ich hoffe meine Frage ist nicht zu umfangreich und danke schon mal im Voraus für die Antworten!

Viele Grüße!

Hallo,
eine (kostenfreie) Familienversicherung ist möglich sofern folgendes erfüllt wird:

  • Heirat (wie der geeignete Nachweis aussehen muss, bitte bei der Kasse nachfragen)
  • Ehefrau hat kein oder nur ein geringes Einkommen

Die Art der Versicherung des „Stammversicherten“ ist egal, hauptsache gesetzlich versichert
(die Privatversicherung kennt keine kostenfreie Mitversicherung) und nicht familienversichert.

Hallo,

nach einer Heirat kann der Ehepartner in der Familienversicherung auf Antrag mitversichert werden, wenn kein eigenes Einkommen oder nur ein geringes Einkommen vorhanden ist.
Falls eigenes Einkommen erwirtschaftet wird, kann man natürlich auch in die Versicherung des Ehepartners  eintreten.
Über weiteres kann man sich in den Geschaftsstellen der Versichrung beraten lassen.
Alles Gute- Schaddi

Hallo,

mit der Heirat ist die Gute familienversichert, man muss es der Kasse nur mitteilen (der Begriff Antrag ist etwas irreführend, denn die Voraussetzungen stehen im Gesetz und da gibt es nichts abzulehnen.)

Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, ist damit der Rest der Frage gegenstandslos.

Viel Glück

Barmer