Hallo,
ein nicht ganz einfacher Fall erfordert eine Antwort:
Vater: selbständig, privat krankenversichert (PKV)
Mutter:selbständig und angestellt, gesetzlich krankenversichert (GKV)
2 Kinder, 11 und 15 bei der Mutter familienversichert
GKV verlangt regelmäßig Jahresverdienstnacheweis der Familie. Nach Einreichung des Einkommenssteuererklärung 2003 verlangt die GKV die Nachzahlung von pro Monat 125,- Euro pro Kind ab 1/2003 (insges. 9.000 Euro), da irgend eine Verdienstobergrenze überschritten wurde, die bewirkt, dass die Kinder nicht mehr beitragsfrei versichert sind. Nach Angaben der Mutter hat der Vater in diesem Jahr ca. 15.000 Euro mehr als früher verdient.
- Frage: Ist das seitens der GKV rechtens? In diesem Zeitraum haben die Kinder Behandlungskosten von ca. 500 Euro verursacht.
2.Frage: Welche Folgen hätte es für die Kinder, wenn es die Familie ablehnt mehr als die tatsächlich aufgelaufenen Behandlungskosten zu zahlen.
- Gibt es die Alternative kostengünstiger nachträglich eine PKV für die Kinder zu wählen? Mit welchen Folgen für die Zukunft? Können die Kinder irgendwann auch wieder zurück in die GKV?
- Sind die Kinder z.Zt. gar nicht krankenversichert? Wenn ja, kann die Familie insbesondere für den bevorstehenden einwöchigen Skiurlaub eine auf 1 Woche begrenzte wie auch immer geartete Kranken- bzw. Unfallversicherung für die Kinder abschließen?
Ich wäre sehr dankbar, wenn ich für diesen zweifellos kniffligen Fall Antworten erhalten könnte. Im Voraus Vielen Dank
saitenzauber
Hallo,
der Reihe nach:
Wenn der PKV-Versicherte Elternteil (Ehegatte) mit seinem Einkommen
über der Beitragsbemsseungsgrenze der Krankenversicherung liegt und
gleichzeitig mehr Einkommen haz als der GKV-Versicherte Elternteil,
dann haben die Kinder keinen Anspruch mehr auf die beitragsfreie Mitversicherung beim GKV-Versicherten Elternteil.
Über den Zeitpunkt, an dem der Familiernversicherungsanspruch
erlischt, kann man streiten. Ist der PKV-Versicherte selbständig, kann
dies erfahrungsgermäß erst nach Vorlage des entsprechenden Einkommen
steuerbescheides erfolgen. Da man auch dort nicht automatisch davon ausgehen kann, dass die Grenze zum 1.1. des Jahres überschritten wurde,
kann nur für die Zukunft davon ausgegangen werden.
Beispiel :
Eingang des Einkommensteuerbescheides für 2004 am 15.05.2005 -
danach wurde die Einkommensgrenze in 2004 überschritten.
Ich würde, wenn uns der Einkommenssteuerbescheid noch im Mai 20005
vorgelegen hätte, auf das Ende der Familienversicherung zum 30.04.2005
entscheiden.
Die Kinder hätten dann das Recht innerhalb von drei Monaten eine
eigene Mitgliedschaft bei der GKV zum 01.05.2005 zu erwerben.
Wurde uns der Einkommensteuerbescheid z.B. erst im Dezember 2005 vorgelegt, obwohl er bereits im Mai ergangen ist, würde meine
Entscheidung auch Ende Familienversicherung 30.04.2005 lauten -
auch hier würde im Dezember eine Drei-Monatsfrist beginnen, während
der die Kinder zum 01.05.2005 rückwirkend eine eigene Mitgliedschaft
erwerben könnten - das ginge aber nur zum 01.05.2005, da Ende
Familienversicherung uns Beginn einer eigenen Versicherung nur nahtslos erfolgen darf.
Zwingen zu dieser VErsicherung können wir die Kinder allerdings nicht,
d.h. sie könnten sich auch in der PKV versichern (aber nur da).
Dann allerdings müssten sie die von der GKV erbrachten Leistungen
zurückzahlen.
War der PKV-Versicherte allerdings Arbeitnehmer, dann kann die Sache
etwas anders aussehen, da dann der Zeitpunkt der Überschreitung der
Einkommensgrenze zirmlich exakt berechnet werden kann.
Gruss
Günter Czauderna
Hallo Günter,
erlischt nicht die beitragsfreie Mitversicherung erst dann, wenn der Selbständige PKV-Versicherte oberhalb der Pflichtversicherungsgrenzen verdient?
Gruß
Marco
Ja, es sei Beide liegen drüber und nahe beieinander!
Thorulf Müller
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Hallo Marco,
ja, das ist richtig - gut aufgepasst - weiter so.
Gruss
Günter
Hallo Günter,
hätte sonst nur die FAQ abändern müssen. 
Gruß
Marco
PS. hätte sich ja geändert haben können.