Hallo,
ich hoffe, dass ich hier im richtigen Forum bin. Vielleicht könnt Ihr mir einen Tipp geben - oder mir sagen, wer hier weiterhelfen könnte bzw. überhaupt der richtige Ansprechpartner wäre.
Angenommen, ein Privatversicherter nimmt eine Behandlung bei einem Arzt war. Der Arzt schließt zwar eine Honorarvereinbarung, aber in dieser schließt er die Abrechnung nach GOÄ aus, Zitat „Die Erstellung einer Rechnung nach GOÄ wäre ein reines Entgegenkommen“.
Was dann folgt ist eine Rechnung, die extrem hoch ist (doppelt so hoch wie der Kostenvoranschlag, bei dem "leider ein paar Positionen vergessen wurden), von der KV logischerweise nicht ersetzt wird (nur zu sehr geringem Teil) und viele Tausend Euro bleiben am Patienten hängen. Der findet die Rechnung überhöht und fragt nach, da die Honorarvereinbarung gegen §2 GOÄ verstößt und die Rechnung auch nicht korrekt nach GOÄ ist:
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bei seiner KV: die sagen, wir erstatten was nach GOÄ korrekt wäre, alles andere ist Ihr Problem mit dem Arzt, da haben wir nichts mit zu tun (ist ja korrekt, aber Hilfe kommt so nicht)
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bei der Ärztekammer: die sagen, wir sind nicht zuständig, da der Arzt als GmbH firmiert und über die GmbH abrechnet, für GmbHs gilt die GOÄ sowieso nicht.
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beim Bundesministerium für Gesundheit (Bürgertelefon): Originalzitat - bei privaten Behandlung darf jeder Arzt verlangen, was er will, da gibt es keine Regelungen und Grenzen, das ist eben der freie Markt ausserhalb der GKV, und für Sie als Privatpatient sind wir sowieso nicht zuständig, das Ministerium vertritt nur die Interessen der gesetzlich versicherten. (halte ich für Blödsinn…)
Und nun? Wer kann folgende einfache Frage beantworten:
Stimmt es, dass Ärzte, die als GmbHs firmieren und abrechnen, völlig außerhalb der GOÄ agieren können und auch in den Honorarvereinbarungen nicht an die Erfordernisse der GOÄ §2 gebunden sind?
Der Patient möchte nicht gleich zum Anwalt laufen (kostet ja auch wieder eine Menge), sondern für die Verhandlung mit dem Arzt wissen, ob der tatsächlich völlig unabhängig von jeglichen Regelungen der Gebührenordnung agieren darf.
Das wäre ja quasi ein rechtsfreier Raum, da ja die GOÄ gerade auch zum Schutz der Patienten gedacht ist…
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
Angenommen, ein Privatversicherter nimmt eine Behandlung bei
einem Arzt war. Der Arzt schließt zwar eine
Honorarvereinbarung, aber in dieser schließt er die Abrechnung
nach GOÄ aus, Zitat „Die Erstellung einer Rechnung nach GOÄ
wäre ein reines Entgegenkommen“.
Wenn Du diese Honorarvereinbarung akzeptiert hast, mußt Du Dich daran halten. Du hast mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag abgeschlossen, de für beide Seiten gilt. Wie Du versichert bist, spielt dabei keine Rolle.
Ganz so ist es zum Glück nicht…
Hallo Nordlicht,
danke für Deine Antwort!
Aber ganz so ist es zum Glück nicht.
Du hast Recht, dass die Versicherung logischerweise nur an den Vertrag mit dem Patienten gebunden ist, nicht an den zwischen Patient und Arzt. (Hatte ich ja auch so geschrieben).
Allerdings:
Wenn Du diese Honorarvereinbarung akzeptiert hast, mußt Du
Dich daran halten. Du hast mit dem Arzt einen
Behandlungsvertrag abgeschlossen, de für beide Seiten gilt.
Das stimmt zum Glück nicht. Der Arzt darf sich nicht völlig von der GOÄ frei machen, für die Honorarvereinbarung gibt es hohe Erfordernisse (eben im besagten §2 GOÄ) und viele Honorarvereinbarungen sind zudem ungültig (siehe auch aktuelles BGH Urteil gegen einen Münchener Chirurgen), was dazu führt, dass der Arzt schon bezahlte Rechnungen zurückerstatten muss.
Meine Frage bezieht sich aber darauf, in wie weit die GOÄ greift, wenn der Arzt trickreich eine GmbH zwischenschaltet. Da gibt es ja Meinungen, dass die GOÄ damit ausgehebelt wäre.
Hier also meine Frage: Woher kann jemand hier Informationen erhalten, inwieweit dies zutrifft - dass Ärzte, die als GmbHs firmieren und abrechnen, völlig außerhalb der GOÄ agieren können und auch in den Honorarvereinbarungen nicht an die Erfordernisse der GOÄ §2 gebunden sind?
Viele Grüße
Frank
Hallo,
sei dankbar - die Rechnung einer GmbH muss die PKV überhaupt nicht erstatten! Vergl. § 4.2. und den MBKK Kommentar!!
Ich denke, dass das ganze äußerst bedenklich ist - geh zu einem Anwalt der auf das Thema spezialisiert ist!
Ach so: Wieso klärst Du soetwas nicht vorher???
P.S.: Du könntest mit dem richtigen Anwalt und dem richtigen Bertaer recht guten Erfolg haben!
Thorulf Müller
[email protected]
Aber die Frage war doch eine andere…
Hallo Thorulf,
danke für Deine Antwort.
Aber die Frage ging doch gar nicht nach Pflicht der PKV zur Erstattung, sondern schlicht, ob eine Klinik GmbH tatsächlich im rechtsfreien Raum agieren und Rechnungen quasi beliebigen Inhalts ohne Berücksichtigung der Berechnungsregeln von GOÄ o.ä. durchführen kann.
Der Patient (bin allerdings nicht ich selbst) möchte ja erstmal keinen Anwalt einschalten, sondern sich mit der Klinik einigen.
Nur diese Aussage, das sobald er eine GmbH hat, der Arzt verlangen kann was er will, macht etwas stutzig…
Daher die konkrete Frage.
Viele Grüße
Frank
Dann ist die Frage …
… Aufforderung zur unerlaubten rechtsberatung. Zum Anwalt und klären. Hier nicht!!!
Thorulf Müller
P.S. Die Recdhtslage der PKV war sehr wohl gefragt - im weitesten Sinne - weil sich die Frage sonst nicht erklären lässt. Das Problem ist seine Unterschrift und nicht seine PKV!