Krankenversicherung im FSJ

Hallo Experten,

meine Tochter leistet seit dem 1.9. ein Freiwilliges Soziales Jahr ab. Der Träger dieser Maßnahme ist der Ansicht, sie müsse sich selbst krankenversichern, ihre Familienmitgliedschaft ruhe während des FSJ. Meine GKV jedoch teilt mir mit, sie sei weiterhin bei mir mitversichert. Was ist richtig??

Danke im voraus.

wolle

Hallo Wolle,

soweit mir bekannt ist, sind Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Höhe des Entgelts spielt keine Rolle. Wer ein FSJ ohne Entgeltzahlung dafür leistet, wird nicht versicherungspflichtig.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden vom amtlichen Wert für Sachbezüge sowie vom Taschengeld berechnet.

Für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung hingegen wird ein Arbeitsentgelt in Höhe der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu Grunde gelegt (2000: 4.480 DM West / 3.640 DM Ost). Hinsichtlich der Ansprüche auf Arbeitslosengeld wird der Teilnehmer also
so gestellt, als hätte er in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Hat der Teilnehmer jedoch zuvor noch keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt
oder diese vor mehr als einem Monat vor Beginn des FSJ aufgegeben, gilt die gleiche Bemessungsgrundlage wie in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

§ 249 SGB V (Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch)

(1) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.

(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein

  1. für im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt 630 Deutsche Mark nicht übersteigt,

  2. für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förde rung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten,

  3. für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld zu zahlen sind.

(3) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (§ 23a des Vierten Buches) die in Absatz 2 Nr. 1 genannte Grenze überschritten, tragen der Versicherungspflichtige und
der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.

Mehr weiss ich auch nicht, aber vielleicht hilft Dir das ja weiter.

Gruß
WALTER