Hallo,
ich bin ab November Rechtsreferendar und grad am Überlegen, ob ich mich privat oder freiwillig gesetzlich versichere. Aufgrund der Probleme, nach dem Referendariat in die gesetzliche zurück zu kommen, ziehe ich generell eine freiwillige gesetzliche vor. Weiss jemand, ob und inwieweit man da trotzdem Zuschüsse von der Beihilfestelle bekommt? Normal werden ja nur bei der privaten 50 % der Kosten übernommen. Ich habe jedoch gehört (weiss nur leider nicht mehr wo) dass man bei der gesetzlichen für tatsächliche Arztbesuche eine Erstattung von der Beihilfe anteilig erhalten kann. Weiss da jemand etwas darüber? Ich finde im Internet leider nichts dazu und bei den Krankekassen, wo ich bisher war, konnte mir auch niemand was genaues sagen.
Vielen Dank!
hallo,
nur eines dazu: solltest Du nach der Ref.Zeit nicht verbeamtet werden, bist Du ja wieder „Noermalsterblicher“.
Hier sind 2 Möglichkeiten:
1.entweder Du wirst mit einem Einkommen unter der BBG (Beitragsbemessungsgrenze) eingestellt, dann bist Du Plichtversichert.
2. oder Du verdienst anschließend über der BBG, dann ist es doch in 95 % alle Fälle vorteilhaft, in der Privaten zu sein, oder?
Zu Der zusätzliche Erstattung wird uns Günter schon noch was schreiben.
Grüße
Raimund
Hallo,
das kommt darauf an in welchem Bundesland Du verbeamtet bist.
Bei uns in Hessen ist es so, dass die Beamten (GKV versichert)
mit dem Kärtchen zum Arzt gehen und zu Lasten der Kasse behandelt
werden. Der Arzt bescheinigt dem Patienten welche Gebührenziffern
er abgerechnet hat und die Kasse bestätigt, wiewiel das in Euro
ausmacht. Diese Bescheinigung reicht der BEamte dann bei seiner
Beihilfestelle ein. Er erhält dann eine Beihilfe, die im Jahr
aber auf die Hälfte (?) des tatsächlich gezahlten Beitrages
begrenz wird.
Gruss
Günter
Fall 3 und eine Frage an Günter:
Hallo Raimund,
Du hast Fall 3 vergessen:
Arbeitslos ohne Anspruch auf Leistungen.
Und jetzt muss uns einmal Günter helfen:
Wie funktioniert das dann mit ALGII - bekommt ein Referendar diese Leistung und ergibt sich dann daraus eine Versicherungspflicht? Dann könnte er Problemlos wechseln!
Und - davon unabhängig - gilt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Arbeitslosigkeit auch bei Übergang auf ALGII? Meiner Meinung nach ja, aber ich finde keine Regelung und keine Aussage? Haben Sie hierzu Informationen?
P.S.: Es gibt übrigens Krankenversicherer, die für den beschriebenen Fall (Ende Referendariat ohne Übernahme und kein Leistungsanspruch an die BfA) eine günstigen Arbeitslosentarif haben - das machen nicht alle Versicherer.
Viele Grüße
Thorulf Müller
Hallo Thorulf,
ob er Leistungen nach SGB III erhält hängt davon ab, ob er vor
seinem Beamtentum einen Anspruch durch Beitragszahlung erworben
hat. Ist das der Fall und erhält nach Ablauf seines Beamtenstatusses entsprechende Leistungen, wird er krankenversicherungspflichtig.
Eine Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht gibt es nicht
mehr (gab es früher mal, aber ich weiss jetzt leider nicht mehr bei welcher Fallkonstellation).
Ich hopffe, ich hab deine Frage so richtig verstanden ?
Gruss
Günter
Nachtrag bzw. Vortrag
Hallo,
wenn jemand in der PKV versichert ist und dann Leistungen vom
Arbeitsamt erhält wird er grundsätzlich krankenversicherungspflichtig
und muss in die GKV, es sei denn er ist über 55 Jahre und war in den letzten fünf Jahren nicht einen Tag in der GKV (dann tritt die
Pflicht erst garnicht ein) oder er lässt sich befreien von der
Krankenversicherungspflicht - dies muss er innerhalb von drei
Monaten nach Leistungsbeginn tun und zwar bei seiner letzten GKV-Kasse oder bei einer seiner Wahl.
Gruss
Günter
nicht ganz richtig verstanden?!
Hallo Günter,
vielen Dank - aber ich denke da habe ich mich etwas kompliziert ausgedrückt:
-
Es geht um das neue ALGII, dass ja auch die Sozialhilfe ersetzt. Wenn er keinen Anspruch auf ALG hat, weil er noch nie eingezahlt hat und als Referendar auch nicht einzahlt, müsste er ja aber Anspruch auf ALGII haben, oder?
-
Entsteht aus ALGII Bezug ohne vorherige Leistungen aus AFG - z.B. Selbständig - eine Versicherungspflicht?
-
Wenn ich mich bei Antrag auf ALG habe befreien lassen und dann in ALGII komme - gilt dann die Befreiung weiter?
Alle drei Punkte sind mir nicht ganz klar, weil das Gesetzt zum ALGII(Hartz IV oder VII oder Rürup24? - steigt ja keiner mehr durch) recht neu ist und das SGB V noch nicht angepasst wurde. Es geht also um die Interpretation der Sozialversicherungsträger. Ich habe gehofft, dass ihr hier schon Infos habt oder Du an die Infos kommen kannst.
…weil das Gesetzt
zum ALGII(Hartz IV oder VII oder Rürup24? - steigt ja keiner
mehr durch) recht neu ist und das SGB V noch nicht angepasst
wurde. Es geht also um die Interpretation der
Sozialversicherungsträger. Ich habe gehofft, dass ihr hier
schon Infos habt oder Du an die Infos kommen kannst.
das kommt alles ins SGB XII
Jetzt hab ich´s kapiert!
Hallo Thorulf,
nein, die Durchführungsbestimmungen haben wir noch nicht aber
ich könnte mir folgendes vorstellen.
Wechsel von ALG 1 (mit GKV-Versicherung) in ALG II - die GKV
bleibt erhalten (Versicherung wie bisher)
Wechsel von PKV direkt in ALGII - Leistungen werden durch das
Arbeitsamt/Sozialamt übernommen - eine GKV übernimmt die
Leistungserbringung (Regelung wie bisher - Sozialhilfeempfänger
ohne eine Krankenversicherung)
Aber, wie gesagt, das ist nur meine Vorstellung.
Gruss
Günter