Hallo, Herr AAA ist vor 2 Jahren Beamtenanwärter (Referendariat) geworden, hat einen Beihilfeanspruch und sich privat bei Versicherung XXX im Ausbildungstarif für ca. 60 € versichert. Nun wird er Beamter auf Probe, der Beitrag von XXX soll auf 220 € steigen. Herr AAA möchte sich nun bei Versicherer YYY für nur 190 € versichern und denkt sich, da er ja nach Wegfall der Ausbildung einen höheren Beitrag zahlen muss, dass er dementsprechend Versicherung XXX sofort kündigen kann und er sofort zu YYY wechseln kann.
Kündigungsfristen beachten, auch einmal unabhängig beraten lassen. Leistungen vergleichen,Service vergleichen… und vor allem die Beitragsentwicklung der vergangenen Jahre, Beitragsrückerstattung u.v.a.m wenn man wegen 30 Euro eine PKV wechseln will sollte man trotzdem mal in die Zukunft schauen.Wegen der Kündigung einfach mal in die Bedingungen schauen.
Hallo,
Kündigung möglich. §13(4) MB/KK http://www.pkv.de/recht/musterbedingungen/mb_kk_2009…
Aber auch 13(7) MB/KK beachten.
Und, ganz wichtig, vor einer Kündigung Leistungen, Rückstellungen, Kosten etc. vergleichen (z.B. Map-Report; Assekurata …). Merke: Ein übereilter Wechsel wegen derzeit (scheinbarer) Ersparnis, das kann sich rächen!
Gruß J.K.
ich glaube die Frage ist nicht, ob gewechselt werden soll, sondern ob gewechselt werden kann.
Kann Herr AAA aufgrund des Wechsel von Ausbildung auf „Beamter auf Probe“ die Krankenversicherung wechseln? Der Ausbildungstarif ist sicherlich ohne Altersrückstellungen und der neue Tarif mit. Mit der Vertragsumstellung gilt sicherlich ein Widerrufsrecht. Könnte man dieses nutzen oder muss man „normal“ kündigen.
Kann man aufgrund des Statuswechsels den Vertrag kündigen? Ich meine ja, weiß es allerdings nicht genau. Interessiert mich aber auch.
Hallo,
hört sich nach §205 VVG an. Wird die versicherte Person durch den Schritt Ausbildung --> Beamter auf Probe versicherungspflichtig? War er dann wären der Ausbildung freiwillig versichert?
Viele Grüße
Pitufino
nach dem Eingangstext, war er Privat versichert und möchte jetzt nur das Versicherungsunternehmen wechseln, da er bei einem anderen Versicherungsunternehmen einen günstigeren Beitrag gefunden hat.
Auch als Beamter auf Probe wird er nicht versicherungspflichtig.
Joerg Koenig hat wie meistens recht: man kann wegen Beginns der Bildung von Alterungsrückstellung ohne Frist kündigen. Da bisher keine ARü gebildet wurde, kann man auch noch einmal neu prüfen, welches VU das richtige ist.
Statuswechsel als Kündigungsgrund gibt es nicht, auch wenn der Begriff überall rumgeistert.
Ich meinte nur, weil in den Musterbedingungen bzw. §205VVG steht:
„Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankeheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. …“
Das hieße wiederum, wenn er nicht versicherungspflichtig wird, greift das Kündigungsrecht nicht, oder???
Hallo Barmer,
steht das irgendwo mit dem ‚ab Bildung der Altersrückstellungen kann ohne Frist gekündigt werden‘?
In den Musterbedingungen von Hr. König steht nichts von Alterrückstellungen oder ähnliches, oder hab ich einfach nicht gecheckt??