Krankenversicherung nach Arbeitsplatz-Kündigung

Hallo zusammen,
mal eine generelle Frage:
Wie verhält sich der Krankenversicherungsschutz nach Kündigung durch den Arbeitnehmer?
Konkret:
Arbeitnehmer kündigt seinen derzeitigen Arbeitsvertrag.
Der Beginn der neuen Arbeitsstelle verschiebt sich um 4 Wochen.
Demnach ist der Arbeitnehmer 4 Wochen nicht beschäftigt.
Muss er sich in den 4 Wochen arbeitslos melden, um weiterhin krankenversichert zu sein, oder gibt es eine Art „Übergangsregelung“?
Bin um rasche Hilfe sehr dankbar!

Da es sich hier um eine Eigenkündigung handelt, wäre normalerweise eine Sperrfrist fällig. Wenn du der Arbeitsagentur nachweist, dass die „Nichtbeschäftigung“ nicht in deiner Verantwortung liegt, kannst du für diese Überbrückungszeit AlG 1 beantragen. Dann bist du auch krankenversichert. Wenn du dich nicht meldest, musst du für diesen einem Monate den Beitrag für freiwillig Versicherte zahlen. Seit 2007 besteht Krankenversicherungspflicht, und du müsstest den Beitrag auf jeden Fall nachzahlen.
Also umgehend arbeitslos melden

Danke, Hans.
Und was, wenn man das der Arbeitsagentur nicht nachweisen kann, dass die „Nichtbeschäftigung“ nicht in der Verantwortung der AN liegt? ALG bekommt er ohnehin nicht, das war klar, aber übernimmt dann auch niemand sonst den Krankenkassenbeitrag?
Geht das denn dann, dass der AN einfach den AG-Anteil der ges. Krankenkasse übernimmt oder muss er sich für den Monat privat versichern…?

es gibt eine nachversicherungszeit von 1 monat, also muss man sich nicht arbeitslos melden.
voraussetzung bei beschäftigungen sind versicherungspflichtig!

Hallo,

es ist in der Tat so, dass dann der eine Monat selbst bezahlt werden muss. Er hat zwar eine Nachversicherungszeit von 4 Wochen, so dass er versichert ist, muss aber den Beitrag dann nachzahlen.

Aber wenn ein festes Jobangebot vorlag, gab es ja einen Kündigungsgrund. Dass jetzt eine Verzögerung von einem Monat eintritt, müsste ja zu belegen sein

Hans

Hallo, nachgehender Leistungsanspruch besteht, wenn zwischen zwei versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht mehr als 4 Wochen liegen.
mfg

Hier handelt es sich um den nachgehenden Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser gilt für einen Monat.
Wenn die Möglichkeit auf Familienversicherung besteht muß man allerdings diese nutzen. Bitte beachte, dass auch keine geringfügige Beschäftigung in diesem Monat ausgeübt werden darf.

Wenn ich es richtig sehe macht das „Arbeitslosmelden“ ja wirklich keinen Sinn, da es keine Bezüge geben wird.

Gruß

www.fair123.de

Hallo,

wenn es sich um 28 Tage handelt, dann brauchen sie keine Sorge zu haben. Für sie gilt dann der nachgehende Leistungsanspruch.

Viele Grüße
Christoph

Hallo,

besteht ggf. während der 4 Wochen Anspruch auf Familienversicherung über die Frau? Eltern?
Wenn nicht, gibt es einen nachgehenden Leistungsanspruch von 4 Wochen. Reden Sie mit Ihrer Krankenkasse

besser arbeitslos melden…auch wegen wartezeiten in renten und pflegeversicherung…den rest erläutert die BA
gruß

Es gibt einen 4 wöchigen nachgehenden Leistungsanspruch zwischen 2 versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. In dieser Zeit ist die Mitgliedschaft beitragsfrei. Sollte es sich bei einer der beiden Beschäftigungsverhältnissen um eine freiwillige Versicherung handeln, dann muss man auch in der Zwischenzeit Beiträge zahlen.

Es gab mal eine sogenannte Nachversicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen, diese gibt es nicht mehr. Soll heissen 1 Monat Arbeitslos melden, wobei das Arbeitsamt versuchen wird Sie zu überreden dass Sie sich in dieser Zeit freiwillig gegen Beitrag bei der Krankenversicherung weiter zu versichern, da Sie ja „dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen“. Da hilft nur eins, hart bleiben und nicht nachgebeb. Frohe Ostern!

Hallo Wilmchen,

wer kündigt spielt keine Rolle.

Es gilt bei der Krankenversicherung folgendes:
wenn der Arbeitnehmer pflichtversichert war, kann er nach dem Ende der Mitgliedschaft bestenfalls noch für einen Monat im Nachhinein versichert sein.
Gesetzlich ist dies im § 19 SGB V geregelt.
Der Wortlaut dort ist:
„Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Familienversicherung nach § 10 hat Vorrang.“

Also, wenn derjenige nicht verheiratet ist und zwischen dem Versicherungsende und der anschließenden Versicherung keine Lücke besteht, die länger als einen Monat ist, dann muss sich der Arbeitnehmer in deinem Fall nicht für die Zwischenzeit versichern.

Wichtig ist aber wirklich, dass die ein monatige Lücke zwiachen 2 Beschäftigungsverhältnissen liegt. Ansonsten klappt dies nicht.

Viele Grüße
sigi-der-schwabe

Hallo,
wenn Du selbst kündigst hast Du eine Arbeitslosengeldsperre von 3 Monaten. Dü erhältst für diese Zeit kein Arbeitslosengeld, ob für diesen Zeitraum auch keine Beitragszahlung durch das Arbeitsamt gewährt wird entzieht sich meiner Kenntnis. Notfall musst Du Dich für EUR 125,00 ges. krankenversichern.

Wünsche viel Erfolg!

Hallo!
Nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht Wochen nachgehender Leistungsschutz (ohne Krankengeldanspruch). Wichtig ist, die Lücke darf nicht länger wie Wochen dauern, ansonsten musst du dich in dieser Zeit freiwillig versichern. Anspruch auf ALG besteht sicher nicht, da du selbst gekündigt hast.
Viele Grüße!
Katrin

Hi er muss wenn er keine Leistungen vom Amt erhält selber eine Krankenversicherung bezahlen.
Gruß

Hallo,
Meldung beim AA würde nichts bringen, da wegen Eigenkündigung kein Leistungsbezug (bei Leistungsbezug wäre KV gewährleistet; Beitragszahlung durch AA). Am besten freiwillig für 4 Wochen weiterversichern. Am besten mit der bisherigen Krankenkasse über die günstigste Variante reden und sich beraten lassen.

VG
ayro