Hallo ,
habe die wichtigsten Antworten eingefügt. Dies kann keine umfangreiche Beratung ersetzen, dann dazu wäre dieses Forum auch nicht der richtige Ort. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an uns direkt. Sicher können wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung weiterhelfen.
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Hallo, liebe Wissenden,
ich benötigte Hilfe bezüglich der Wahl der künftigen privaten
oder gesetzlichen Krankenversicherung für meinen - noch -
studierenden Sohn.
Ich bin Landesbeamtin und daher zu 50 % privat
krankenversichert. So ist auch mein Sohn seit seiner Geburt
Mitglied der PKV über den Prozentsatz, der von der Beihilfe
nicht übernommen wird.
Als Student hat er sich dann wegen der umfangreicheren
Leistungen von der gesetzlichen KV-Pflicht befreien lassen und
ist mit gesondertem Studententarif (den ich als Mutter für ihn
zahle) weiterhin in der PKV krankenversichert, wobei ein Teil
der Krankheitskosten weiter von der Beihilfe getragen wird.
Mein Sohn wird zum Jahresende 25 Jahre alt, wird aber bis 26
Jahre (Wehrpflicht) Kindergeld und damit auch Beihilfe
erhalten. Sein Studium wird er vermutlich innerhalb des
Zeitraums des Kindergeldbezugs beenden.
Meine Frage:
Wie schaut das nach dem Studienende aus, das wohl im nächsten
Jahr ansteht? Wie muss bzw. sollte er sich am besten in der
Zeit zwischen Studienende /Diplom und der ersten Anstellung
versichern, damit er ab der ersten Anstellung für die Zukunft
keine Nachteile erfährt? Muss er dann sofort aus der PKV
austreten, obwohl er vielleicht durch seine Mitgliedschaft
seit Geburt Vorteile erworben hätte?
Antwort:
Altersgrenzen für die Beihilfe:
Die Beihilfe ist an das Kindergeld geknüpft - und das wird maximal nur bis zum 27. Geburtstag gezahlt.
Für alle nach 1981 geborenen Studenten gilt seit Januar 2008 sogar die Regelung, dass die Beihilfe früher wegfällt:
- Geburtsjahr in 1982: Beihilfe nur noch bis zum 26. Geburtstag
- Geburtsjahr ab 1983: Beihilfe nur noch bis zum 25. Geburtstag.
Wenn unmittelbar zwischen Abitur und Studium der Wehr- oder Ersatzdienst geleistet wird, wird die Beihilfe immerhin noch um die abgeleisteten Monate dieses Dienstes verlängwer. Spätestens hiernach aber würde sie endgültig wegfallen.
Nach einem eventuellen Wegfall der Beihilfe wären er künftig nur noch über den privaten Beihilfetarif weiter Restkostenversichert
Und weil der Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse bis zum Ende des Studiums nicht möglich ist (es wurde ja der Versicherungspflicht widersprochen) bleibt in dem Fall nur die Möglichkeit, sich über einen privaten Studententarif weiter zu versichern.
Denn soweit ich weiß, kann man von einer privaten KV nicht in
eine gesetzliche wechseln - sondern nur umgekehrt (bei
entsprechendem Verdienst, den er möglicherweise nach dem
Studium haben wird)?
Antwort:
Natürlich kann er wechseln - er muss sogar unter gewissen Umständnen in die GKV. Der Anspruch auf die Beihilfe ist an das eigene Einkommen gekoppelt:
Falls Ihr Sohn einen oder mehrere Nebenjobs ausüben, so darf er daraus nicht mehr als 640 EUR pro Monat verdienen. Andernfalls würde die staatliche Beihilfe sofort wegfallen. Gleichzeitig würde damit auch der Anspruch auf Kindergeld entfallen,
.
PK Welche Nachteile drohen ihm (ggf. auch im
Alter), falls er einfach in der privaten KV bleiben würde?
Die Frage nach den Nachteilen stellt sich dann, wenn aufgrund eines hohen Einkommens oder einer Selbständigkeit eine PKV in Betracht käme. Die Abgrenzung GKV / PKV ist dannn ein eigenes Thema
Eine weitere Frage:
Gesetzt der Fall, er würde einmal arbeitslos werden und wäre
zu diesem Zeitpunkt PKV-versichert. Würde die Agentur f.
Arbeit die PKV-Beiträge übernehmen, wie sie diese bei
GKV-Versicherten übernimmt?
Sobald ein Arbeitsloser zum ersten Mal Arbeitslosengeld I erhält, tritt für ihn grundsätzlich wieder die gesetzliche Versicherungspflicht in Kraft. Daraus folgt, dass der PKV Versicherte i.d.R in die GKV zurückkehren muss. Die Beiträge zur GKV werden dann von der AfA übernommen.
Allerdings haben die Bezieher von Arbeitslosengeld I, die zuvor privat versichert waren, unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit, sich nach § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Vorrausetzung dafür ist, dass der Versicherungsnehmer in den letzten fünf Jahren vor dem Bezug von Arbeitslosengeld I nicht in der GKV versichert war. Jedoch sollte man sich die Antragsstellung gründlich überlegen, da der Antrag später nicht widerrufen werden kann.
Für die Bezieher von Arbeitslosengeld I, die weiterhin privat versichert sind, wer die Beiträge zur PKV nur in begrenztem Umfang übernimmt. Die Übernahme der Beiträge ist auf die Summe beschränkt, die der Versicherte bei einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV zahlen müsste.
Er selbst ist in dieser Hinsicht nicht so planvoll, so dass
ich diese Frage gerne im Vorfeld schon mal für ihn geklärt
hätte.
Ich bin dankbar für jede sachkundige Antwort!
LG DenkNach
Hoffe - die Antworten haben Ihnen weitergeholfen
PS
Aufgrund der neuen - teuren Unisextarife ab 2013 ( Männertarife werden bis zu 30 % teeurer ) sollte Ihr Sohn noch in 2013 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen - sofern nicht schon geschehen
gruß
johannes Türk
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